Wir beantworten Leserfragen zu Corona

Unsere Rechtsanwälte beantworten rechtliche Fragen von Lesern der Tiroler Tageszeitung im Zusammenhang mit der Corona-Krise.

Hier finden Sie einige Fragen und Antworten:

Muss eine volle Mietzahlung erfolgen, wenn Umsätze außerhalb der Geschäftsräume erzielt werden?
Ein gesperrtes Geschäft macht Online-Umsätze. Ein gesperrtes Restaurant liefert an seine Gäste nach Hause. Beiden ist gemeinsam, dass sie Umsätze machen, aber nicht über ihre Geschäftsräume. Dürfen das Geschäft und das Restaurant trotzdem gemäß § 1104 ABGB („Seuche“), die Miete ganz oder teilweise kürzen? Ja, denn das Mietobjekt ist nach wie vor zum vereinbarten Zweck nur teilweise oder gar nicht verwendbar.
RA Dr. Norbert Rinderer

Darf ein Mitarbeiter während der Kurzarbeit gekündigt werden?
Nein, während der Kurzarbeit dürfen Mitarbeiter aus wirtschaftlichen Gründen nicht gekündigt werden. Kündigungen, wenn der Grund der Kündigung in der Person des Mitarbeiters liegt, sind grundsätzlich zulässig. Wer aber Mitarbeiter aus solchen persönlichen Gründen kündigt, muss durch eine Nachbesetzung den Beschäftigtenstand halten. Nur mit Genehmigung durch das AMS kann von der Nachbesetzung abgesehen werden. Im Antrag an das AMS ist zu begründen, warum das Unternehmen durch die Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes gefährdet wäre.
RAin Mag. Melanie Tischlinger. LL.M.

Unternehmen und das Epidemiegesetz: Bis wann hat es Gültigkeit hinsichtlich von Entschädigungen?
Wirtschaftstreibende wähnten sich am Anfang gut geschützt gegen die Coronakrise. Das Epidemiegesetz aus 1950 sieht nämlich vor, dass Unternehmen, die wegen Corona durch die Behörde ganz oder teilweise gesperrt werden, volle Entschädigung für ihren Verdienstentgang vom Staat verlangen können. Um die ungeheuren Ausgaben, die deswegen auf den Staat zukommen würden, einzudämmen, wurde mit dem neuen sogenannten „COVID-19-Maßnahmengesetz“ und der „Schließungsverordnung“ des Gesundheitsministers für viele Branchen dieser gesetzliche Schutz über Nacht beseitigt. Aber nicht komplett. Unternehmen, die bereits vor dem 16. März 2020 nach dem Epidemiegesetz geschlossen wurden oder Verkehrsbeschränkungen (im Quarantänegebiet) unterlagen, können weiterhin auf Ersatz ihrer Geschäftseinbußen hoffen.
RA Dr. Herwig Frei

Gibt es auch „virtuelle“ Versammlungen bei Vereinen und Gesellschaften?
Eine Verordnung der Justizministerin über „Virtuelle Versammlungen“ schafft bis 31. Dezember 2020 neue Möglichkeiten für Vereine, Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsratssitzungen, Privatstiftungen und Genossenschaften.
Voraussetzung für die Abhaltung einer „virtuellen Versammlung“ ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer sind: 1. Eine „akustische und optische Zweiweg-Verbindung in Echtzeit“ und 2. höchstens die Hälfte der Teilnehmer darf nur akustisch, ohne Video, mit der Versammlung verbunden sein. Zweifel an der Identität eines Teilnehmers sind zu prüfen. Etwa durch Zeigen des Lichtbildausweises in die Kamera. Für Aktionäre gab es bereits vor der Corona-Krise entsprechend der jeweiligen Satzung die Möglichkeit zur Teilnahme an Hauptversammlungen im Wege elektronischer Kommunikation.
RAin Dr. Silvia Moser

Sie haben beim Autohändler Ihr Auto zu einem fix vereinbarten und garantierten Termin bestellt. Jetzt erklärt der Händler, dass er wegen der Corona-Krise nicht rechtzeitig liefern kann.  Was kann ich tun?
Der Autohändler wurde vom Erzeuger-Werk nicht beliefert. Die Lieferverzögerung ist direkt auf die Corona-Krise zurückzuführen. Voraussichtlich liegt ein Fall „höherer Gewalt“ vor. Wenn im Vertrag oder in den allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Regelung für „höhere Gewalt“ vorgesehen ist, können Sie unter Setzung einer angemessenen Nachfrist von der Bestellung zurücktreten. Bereits geleistete Zahlungen sind zurückzuzahlen.
RAin Dr. Alexandra Eder

Was passiert mit meinem ticket für ein Sommerevent?
Der Vienna City Marathon, der Ötztaler Radmarathon, der weiße Rausch am Arlberg und alle Sport- und Kulturveranstaltungen werden auf Grund der Corona-Krise abgesagt. Und was, wenn ich  die Teilnahmegebühr oder meine Konzertkarte schon beglichen habe? Werden mir die Kosten erstattet? Muss ich einen neuen Termin einfach hinnehmen? Oder bleibt ich gar auf meiner Karte sitzen?
Alles hängt vom Vertrag ab: Wenn es dort keine Regelung über die Absage von Veranstaltungen oder über „höhere Gewalt“ gibt, kann ich mich als Konsument auf das Konsumentenschutzgesetz berufen. Sofern sich der Veranstalter nicht mit mir als Konsument auf einen neuen Termin einigt, muss er mir meine Kosten für Teilnahmegebühr oder Konzertkarte ersetzen. Die sonstige  Kosten für bereits gebuchte Flüge, gekaufte Zugtickets etc. muss der Veranstalter jedoch nicht ersetzen.
RAin MMMag. Barbara Egger–Russe

 

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