Werbung auf Facebook: Der Datenschutz setzt Grenzen

Mag. Melanie Gassler-Tischlinger, LL.M.
Dr. Georg Huber, LL.M.

Zahlreiche Unternehmen nutzen Facebook für gezielte Werbung, da über Facebook und andere Soziale Medien Zielgruppen besonders genau angesprochen werden können. Aus Sicht des Datenschutzes sind dem jedoch Grenzen gesetzt. Werbung über Social Media ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Am 5. Juni 2018 fällte der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein mit Spannung erwartetes Urteil über die datenschutzrechtlichen Pflichten von Unternehmen, die eine sogenannte „Facebook-Fanpage“ betreiben.

Es ging darin um die Funktion „Facebook Insight“. Mit dieser Funktion erhält der Betreiber einer Fanpage bestimmte personenbezogene Daten über die Besucher der Fanpage in Form von anonymen Statistiken, die zur Optimierung des Marketings genutzt werden können. Bei der Einrichtung der Fanpage kann ein Unternehmen Filter-Kriterien festlegen, nach denen diese Statistiken erstellt werden, zB Alter, Geschlecht, Beziehungsstatus, berufliche Situation, Lebensstil, Interessen.

Der EuGH hat im jüngst ergangenen Urteil entschieden, dass nicht nur Facebook, sondern auch das Unternehmen, das die Fanpage betreibt, datenschutzrechtlich verantwortlich für das Sammeln von Daten der Besucher der Fanpage durch Facebook ist. Das ist insofern beachtlich, als das Unternehmen selbst gar keine personenbezogenen Daten erhebt, sondern die Erhebung ausschließlich durch Facebook erfolgt.

Dieses Urteil dürfte weitreichende Konsequenzen für Werbetreibende haben, auch dann, wenn sie „nur“ Social-Media-Plugins auf der eigenen Homepage einrichten. Für Social-Media-Plugins dürfte nämlich dasselbe gelten (zu dieser Frage behängt noch ein Verfahren beim EuGH).

RAin Mag. Melanie Gassler-Tischlinger, LL.M. und RA Dr. Georg Huber, LL.M. beleuchten in einem Beitrag für die „Tiroler Wirtschaft“ (TW), der Zeitung der Wirtschaftskammer Tirol, die Hintergründe und Konsequenzen dieser EuGH Entscheidung.

Download Tiroler Wirtschaft 2018/7

Pressemitteilung des EuGH

Urteil EuGH C-210/16

Der Beitrag erschien in Englisch auch in der GALA Gazette Volume XIII, Issue III: GALA Gazette

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