Unternehmensübergabe und Haftung von Gesellschaftern

Dr. Silvia Moser, M.A.
Univ.-Prof. Dr. Franz Pegger

Unsere Rechtsanwälte Dr. Silvia Moser, M.A. und Univ.-Prof. Mag. Dr. Franz Pegger erläutern in zwei Beträgen für die Tiroler Tageszeitung von 28. August 2020 Fragen im Zusammenhang mit Übergabe von Unternehmen und der Haftung von Geschäftsführern.

Tiroler Tageszeitung vom 28. August 2020

Haftungsrisiko GmbH-Geschäftsführer?

Es gibt zahlreiche gesetzliche Bestimmungen, die zu einer Haftung eines Geschäftsführers führen können. In der Praxis zeigt sich häufig, dass Geschäftsführer darüber unzureichend informiert sind.

Geschäftsführer sind zur ordnungsgemäßen Leitung der Gesellschaft verpflichtet. Dazu zählt z.B. die Führung eines ordnungsgemäßen Rechnungswesens, die Erfüllung von Organisations- und Überwachungspflichten, die Führung des Unternehmens nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen sowie die Einhaltung von zahlreichen gesetzlichen und sonstigen rechtlichen Vorschriften.

Bei der Ausübung ihrer Funktion haben Geschäftsführer die „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“ anzuwenden. Dieser gesetzliche Sorgfaltsmaßstab richtet sich nach den Fähigkeiten und Kenntnissen, die von Geschäftsführern im betreffenden Geschäftszweig sowie nach der Größe des Unternehmens üblicherweise erwartet werden kann. In diesem Zusammenhang wurde vor einiger Zeit auch die sog. „Business Judgement Rule“ im Gesetz verankert, um die Haftung von Geschäftsführern in gewissen Fällen auf ein vernünftiges Maß zu reduzieren. Demnach handeln Geschäftsführer im Einklang mit der „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“, wenn sie sich bei einer unternehmerischen Entscheidung nicht von sachfremden Interessen leiten lassen und auf Basis angemessener Information annehmen dürfen, zum Wohle der Gesellschaft gehandelt zu haben.

Bei schuldhafter Verletzung ihrer Pflichten haften Geschäftsführer der Gesellschaft für den daraus entstandenen Schaden (Innenhaftung). Unter bestimmten Voraussetzungen kann es aber auch zu einer Haftung gegenüber Dritten oder Gesellschaftern kommen (Außenhaftung“). Dieser Fall kann z.B. eintreten, wenn Geschäftsführer gegen die Pflicht zur rechtzeitigen Antragstellung eines Insolvenzverfahrens verstoßen. Hinzu kommt unter anderem das Risiko einer (verwaltungs-)strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die Geschäftsführer treffen kann.

Unter bestimmten Voraussetzungen können aber auch „haftungsentlastende“ Umstände vorliegen (z.B. Entlastungsbeschluss, rechtskonforme Weisung der Gesellschafter).

Rechtstipp:

Geschäftsführer sollten über ihre Pflichten und die geltenden Haftungsbestimmungen gut informiert sein. Für eine Beurteilung, ob im Einzelfall durch einen Geschäftsführer entsprechend rechtskonform gehandelt wurde oder allenfalls haftungsentlastende Umstände vorliegen, ist die Einholung einer Rechtsberatung empfehlenswert.

 

 

Unternehmensnachfolge – Übergeben ist schwerer als Gründen

Wie und wann soll ein Unternehmen übergeben werden? Die Unternehmensnachfolge stellt insbesondere zahlreiche Familienunternehmen vor große Herausforderungen.

Welche rechtlichen Möglichkeiten der Übergabe gibt es?

Ein Unternehmen kann unter Lebenden oder von Todes wegen mittels letztwilliger Verfügungen (Testament oder Vermächtnis) übertragen werden. Dabei ist die Wahl des richtigen Zeitpunktes der Übertragung entscheidend.

Der Übergabeprozess kann eine kritische Phase in einem Unternehmen sein. Oftmals sieht der Gründer sein Unternehmen als „Lebenswerk“, daher ist es von großer Bedeutung, dass die Bedürfnisse jedes Beteiligten beachtet werden. Es muss somit regelmäßig eine maßgeschneiderte Lösung gefunden werden.

Welche Hürden gibt es und welche Fehler gilt es zu vermeiden?

Ein großer Fehler ist, dass sich Unternehmer viel zu spät Gedanken darüber machen, wem und wie sie ihr Unternehmen übergeben möchten. Dabei ist es wichtig, möglichst frühzeitig ein Konzept auszuarbeiten, um eine überhastete Übergabe zu vermeiden.

Für den Nachfolger ist es meist wichtig, langsam in seine neue Rolle hineinwachsen zu können. Für den Übergebenden hingegen ist es oftmals nicht einfach, „die Zügel aus der Hand zu geben“. Diese Hürden können vielfach durch eine schrittweise Übertragung überwunden werden. Um das Unternehmen nicht von heute auf morgen übergeben zu müssen, eignen sich etwa die Einräumung einer Prokura, die Erteilung von (Mit-)Geschäftsführungsbefugnissen oder auch die Einräumung einer Minderheitsbeteiligung; damit kann der Unternehmer die Zukunft doch noch etwas mitgestalten.

Nichtsdestotrotz gibt es auch Unternehmen, bei denen es zielführender ist, einen klaren Schlussstrich zu ziehen und die nächste Generation zum Zug kommen zu lassen.

Welche Probleme stellen sich beim Vererben?

Auch das Vererben will gelernt sein. Sofern es keine letztwillige Verfügung gibt, tritt die gesetzliche Erbfolge ein und kann es zum Miteigentum der Erben am Unternehmen kommen. Um dies zu vermeiden, sollten bereits im Gesellschaftsvertrag Vorkehrungen (z.B. Aufgriffs-und Nachfolgeklauseln) getroffen werden.

Rechtstipp

Es bedarf Zeit und vieler Gespräche, um die für alle Beteiligten „richtige“ Übergabeform zu finden. Daher ist es ratsam, sich frühzeitig mit dem Thema Unternehmensnachfolge zu beschäftigen, um ein Scheitern zu verhindern. Zur Entwicklung einer maßgeschneiderten Lösung wäre es ratsam, einen Fachmann beizuziehen.

 

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