Teures Nachspiel bei Missbrauch des Krankenstandes

Mag. Melanie Gassler-Tischlinger, LL.M.
Privat: Mag. Johannes Neulinger

RA Mag. Melanie Gassler-Tischlinger, LL.M. befasst sich in ihrer aktuellen Kolumne für das Medienmagazin des Österreichischen Journalisten Clubs, “Statement” (Ausgabe Nr. 5 September/Oktober 2021) mit einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zum Thema Krankenstand: sollte der Verdacht bestehen, ein Arbeitnehmer sei in Wahrheit gar nicht krank, darf der Arbeitgeber diesfalls einen Detektiv beauftragen und vom Arbeitnehmer den Ersatz der Detektivkosten fordern?

Ein teures Nachspiel bei Missbrauch des Krankenstandes

Ein zwanzigjähriger Arbeitnehmer war seit fünf Jahren in einem Unternehmen beschäftigt. Es häuften sich zunehmend seine Krankenstände. Beim Arbeitgeber entstand deshalb der Verdacht, der Arbeitnehmer würde „krankspielen“.

Nachdem der Arbeitnehmer erneut von einem praktischen Arzt für einen Zeitraum von über einer Woche krankgeschrieben worden war, beauftragte der Arbeitgeber eine Detektei mit der Überwachung des Arbeitnehmers.

Die Detektei startete die Observierung und beobachtete im Zuge dessen, wie der Arbeitnehmer gegen Mittag in ein Kaffeehaus ging und schlussendlich erst um kurz vor zwei Uhr morgens wieder nach Hause zurückkehrte. Aufgrund dieses Verhaltens wurde die Observierung fortgesetzt und ergab für die Folgetage ein ähnliches Bild.

Der Arbeitnehmer wurde daraufhin (mit sofortiger Wirkung) entlassen. Auch begehrte der Arbeitgeber den Ersatz der Detektivkosten von EUR 7.983,30 und bekam Recht. Der OGH hat nämlich zu den Voraussetzungen des Schadenersatzanspruches eines Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer bereits mehrfach Stellung bezogen.

Demnach steht einem Arbeitgeber der Ersatz der Nachforschungskosten immer dann zu, wenn der Arbeitnehmer ausreichend Anhaltspunkte für ein vertragswidriges, den Interessen des Arbeitgebers zuwiderlaufendes Verhalten gesetzt hat und der Arbeitgeber dadurch veranlasst wird, mithilfe der Überwachung weitere Klarheit zu erlangen.

Somit sind Detektivkosten nicht immer, sondern nur dann zu ersetzen, wenn die Observierung objektiv notwendig war. Wenn die Überwachung offenkundig überflüssig und unzweckmäßig ist, besteht hingegen kein Ersatzanspruch.

Schlussendlich wurde der Krankenstand für den Arbeitnehmer also sehr teuer.

 

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