Wie heftige Gewitter ziehen sie ohne Vorwarnung auf: die „digitalen shitstorms“.
Da Journalisten in der Öffentlichkeit stehen, sind sie oft von Kritik betroffen. Facebook, Twitter, User-Foren, usw. machen es für Medienkonsumenten einfach, Unmut kundzutun. Kritik, die früher per Post oder Email versendet wurde, wird zunehmend in einer für viele Menschen sichtbaren Weise im Internet geäußert.
Mitunter kann ein Bericht oder ein Kommentar eines Journalisten innerhalb kürzester Zeit eine Welle negativer Äußerungen, Verächtlichmachungen und Unterstellungen zur Folge haben, die von einem sozialen Medium auf das nächste übergreift und ihren Ursprung in einer vermuteten ungenauen Recherche oder einer echten bzw. vermeintlich tendenziösen Berichterstattung hat.
Jeder Mensch hat das Recht, sich auch negativ über Journalisten und deren Arbeit zu äußern. Gerade gegenüber Journalisten werden die Grenzen der zulässigen Kritik weiter gesteckt, als gegenüber Privatpersonen.
Allerdings müssen sich auch Journalisten nicht alles gefallen lassen und können wegen Ehrenbeleidigung sowie Rufschädigung und in extremeren Fällen auch strafrechtlich wegen übler Nachrede, Beleidigung, Kreditschädigung oder gar Cybermobbing und gefährlicher Drohung, gegen Beteiligte von Shitstorms vorgehen.
Anbieter von Internetdiensten haften, wenn sie rechtswidrige Äußerungen nicht unverzüglich von ihren Seiten entfernen oder den Zugang zu diesen sperren.
Ein Journalist kann von Anbietern die Bekanntgabe der Identität eines Nutzers verlangen, wenn er glaubhaft macht, dass seine rechtlichen Interessen überwiegen und eine Äußerung rechtswidrig erscheint.
Auch wenn Journalisten daher mehr „auszuhalten“ haben als Privatpersonen, sind sie im Internet keinesfalls vogelfrei. Gegen Äußerungen, die die Grenzen der sachlichen Kritik überschreiten, können auch Journalisten zivilrechtlich und strafrechtlich erfolgreich vorgehen.