#MeToo

Mag. Melanie Gassler-Tischlinger, LL.M.

Ratgeber Recht: #MeToo – und was man als Journalist beachten sollte

Längst stammen #MeToo – Berichte nicht mehr überwiegend aus Hollywood. Unzählige Branchen sind betroffen, darunter auch die Musikindustrie, Sportverbände, Politik und Medienunternehmen.

Sexuelle Übergriffe sind oft schwer zu beweisen und werden häufig im Rahmen von Abhängigkeitsverhältnissen begangen. Die Hemmschwelle, eine Anzeige oder sonstige Meldung zu erstatten, ist regelmäßig hoch. Viele Opfer schildern, dass sie sich aktuell erstmals trauen, von ihren Erlebnissen zu berichten. Liest man so manche Reaktionen in den sozialen Medien, lässt sich erahnen, weshalb viele es vorziehen, über ihre Erlebnisse lieber zu schweigen.

Journalisten müssen entscheiden, wie sie mit Berichten von Übergriffen umgehen. Handelt es sich um Schilderungen von Übergriffen konkreter Personen oder um solche im Rahmen eines „Systems“ in einer bestimmten Einrichtung? Werden Personen zwar nicht namentlich als Täter genannt, aber auf eine Art und Weise beschrieben, die sie identifizierbar macht?

Die Nennung der Identität eines Opfers eines Sexualdeliktes ist ohne dessen Zustimmung in der Regel unzulässig. Auch die Namensnennung von Verdächtigen oder die Beschreibung auf eine Weise, die den Verdächtigen identifizierbar macht, ist meist nicht erlaubt, sofern kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Veröffentlichung der Identität besteht.

Meine Empfehlung um allfällige rechtliche Konsequenzen möglichst zu vermeiden: halten Sie stets die journalistische Sorgfalt ein. Stellen Sie sicher, dass Personen, die Übergriffe schildern, mit der Berichterstattung einverstanden sind, Überprüfen Sie Informationen soweit als möglich eigenständig und holen Sie von allenfalls genannten oder identifizierbaren beschuldigten Personen bzw. Einrichtung Stellungnahmen ein.

Den Artikel finden Sie als PDF-Datei unter: #MeToo – und was man als Journalist beachten sollte

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