Produkthaftung neu – Richtlinie bringt verschärfte Haftung

Dr. Georg Huber, LL.M.

Im März 2024 hat das EU-Parlament die neue Produkthaftungs-Richtlinie verabschiedet. Diese bringt zahlreiche, durchaus weitgehende Neuerungen mit sich. Vor allem dürfte es zu Verschärfungen im Bereich von Softwarefehlern (Datenverlust, Cyber Security) und einer Ausdehnung der Haftung auf Wirtschaftakteure kommen, für welche die Produkthaftung bisher kein Thema war. Nach formeller Bestätigung im EU-Rat sind Mitgliedsstaaten – voraussichtlich bis Mitte 2026 – dazu verpflichtet, die Richtlinie entsprechend umzusetzen.

Unser RA Georg Huber hat die Inhalte der neuen Produkthaftungs-Richtlinie auf die zentralen Neuerungen heruntergebrochen, welche er in der aktuellen Ausgabe des Wirtschaftskammer Tirol Magazins „Tiroler Wirtschaft“ kurz vorstellt.

Mit welchen Verschärfungen ist zu rechnen? Nachstehend ein Auszug sowie die vollständige digitale Fassung zum Nachlesen:

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Die aktuelle Produkthaftungsrichtlinie stammt aus dem Jahr 1985. Seit damals hat sich die Her­stellung und der Vertrieb von Produkten erheblich verändert und neue, insb digitale Technologien wie Software und Systeme künstlicher Intelligenz (KI-Systeme) haben Einzug gefunden. Deshalb soll die Produkthaftung modernisiert und gleich­zeitig an die bereits aktualisierten europäischen Vorschriften zum Produktsicherheitsrecht und zur Marktüberwachung angeglichen werden. Im Folgenden werden die wesentlichen Neuerungen kurz vorgestellt.

Haftung für Software und digitale Produktionsdateien

Software und digitale Produktionsdateien (z.B. für 3D-Drucker) gelten ausdrücklich als „Pro­dukte“, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eigenständige Software (z.B. Smartphone-App für Medizinprodukte) oder um eine Software han­delt, die in einem anderen Produkt integriert ist (z.B. Navigationsdienst in einem autonomen Fahr­zeug). Ausgenommen sind jedoch kostenfreie oder Open-Source Software, die nicht geschäft­lich zur Verfügung gestellt werden.

Kreis der Haftpflichtigen wird erweitert

Bisher beschränkte sich der Kreis der Haftpflich­tigen auf den Hersteller, den Anscheinshersteller und den Importeur in den EWR.

Insbesondere der Onlinehandel führt aber vermehrt dazu, dass Produkte direkt aus Län­dern außerhalb des EWR bezogen werden und im Haftungsfall kein Hersteller oder Importeur im EWR greifbar ist. Um dem entgegen zu wirken, sollen künftig auch Bevollmächtigte des Herstel­lers, Fulfillment-Dienstleister (d.h. Lager-, Verpa­ckungs- und Versanddienstleister) und – unter engen Voraussetzungen – sogar Einzelhändler und Betreiber von Online-Marktplätzen verschul­densunabhängig haften können.

Außerdem sollen zukünftig auch solche Unter­nehmen verschuldensunabhängig haften, die ein Produkt im Sinn der Produktsicherheit „wesent­lich verändern“. Konsequenterweise soll mit dem Zeitpunkt der wesentlichen Veränderung auch die Verjährungsfrist neu zu laufen beginnen.

Was ist ein fehlerhaftes Produkt?

Nach der bisherigen Rechtslage ist ein Produkt dann fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bie­tet, die man allgemein erwarten kann. Künftig sollen zur Beurteilung der Fehlerhaftigkeit auch die Produktsicherheitsvorschriften herangezogen werden. Beispielsweise könnte etwa ein fehlendes Software-Update zur Fehlerhaftigkeit führen, wenn das Update für die Behebung von Schwach­stellen der Cybersicherheit erforderlich ist. Eben­so könnten Beanstandungen der Behörden im Rahmen der Produktsicherheit sowie behördlich Rückrufe für eine Fehlerhaftigkeit des Produkts sprechen.

Bei Produkten mit besonders hohem Schaden­spotential, wie z.B. Medizinprodukte mit lebenser­haltender Funktion, kann ohne Nachweis der Feh­lerhaftigkeit des konkreten Produkts von einem Fehler ausgegangen werden kann, wenn das Pro­dukt zu einer fehlerhaften Produktserie gehört.

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Zum vollständigen Artikel in der Tiroler Wirtschaft – das Magazin der Tiroler Wirtschaftskammer: Produkthaftung neu – Richtlinie bringt verschärfte Haftung

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