Am 15. Jänner 2018 ist das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) in Kraft getreten. Mit dem WiEReG sind Meldepflichten für Gesellschaften verbunden. Die Meldungen haben an die Statistik Österreich erstmals bis zum 1. Juni 2018 zu erfolgen. Inhaltlich wird mit diesem Gesetz die 4. EU-Geldwäscherichtlinie in Österreich umgesetzt.
Rechtsträger und Wirtschaftlicher Eigentümer
Die im Gesetz genannten Rechtsträger mit Sitz im Inland haben ihre wirtschaftlichen Eigentümer an ein Register zu melden, das von der Bundesanstalt Statistik Österreich geführt wird.
Die im Gesetz genannten Rechtsträger sind im Wesentlichen die Offenen Gesellschaften (OG), Kommanditgesellschaften (KG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaften (AG), Genossenschaften, Vereine, Stiftungen und Fonds sowie sonstige im Firmenbuch einzutragende Rechtsträger: Wirtschaftliche Eigentümer im Sinne dieses Gesetztes sind alle natürlichen Personen, die direkt oder indirekt Kontrolle über eine Gesellschaft ausüben können. Als direkte wirtschaftliche Eigentümer werden alle natürlichen Personen angesehen, die eine Beteiligung von mehr als 25 Prozent an der Gesellschaft oder einen Aktienanteil von 25 Prozent zuzüglich einer Aktie halten. indirekte wirtschaftliche Eigentümer sind alle natürliche Personen, die Kontrolle (direkt oder indirekt) auf eine Gesellschaft ausüben, die ihrerseits eine Beteiligung von mehr als 25 Prozent oder einen Aktienanteil von 25 Prozent zuzüglich einer Aktei an einer (meldepflichtigen) Gesellschaft hält.
Dem gleich zuhalten ist der Fall, dass eine natürliche Person auf mehrere Gesellschaften Kontrolle ausübt, die zusammen einen Anteil von mehr als 25 Prozent an einer (meldepflichtigen) Gesellschaft halten. Von der kontrollierenden Person direkt gehaltene Beteiligungen an der (meldepflichtigen) Gesellschaft sind hinzuzuzählen. Kontrolle im Sinne des WiEReG liegt vor, wenn eine Person entweder eine Beteiligung von mehr als 50 Prozent hält oder in anderer Weise Kontrolle ausübt (z.B. Syndikatsvertrag).
Den gesamten Artikel von RA Dr. Edwin Grubert finden Sie in der Ausgabe der Zeitschrift econova:
Econova 2018_03