Neue Impulse für den Skilehrer-Ausflugsverkehr

Dr. Georg Huber, LL.M.

Aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben wurden die gesetzlichen Anforderungen an außerhalb Tirols ansässige Schischulen und Schilehrer, die in Tirol Schiunterricht erteilen möchten, vereinfacht.

Die Europäische Kommission (EK) leitete im Jahre 2009 gegen die Republik Österreich ein Vertragsverletzungsverfahren (Verfahren wegen Verletzung der EU-Verträge) ein, weil die Schischulgesetze der Bundesländer Tirol, Salzburg und Vorarlberg im Hinblick auf die grenzüberschreitende Erteilung von Schiunterricht mit der unionsrechtlich garantierten Dienstleistungsfreiheit nicht vereinbar seien.

Die Dienstleistungsfreiheit stellt sicher, dass Angehörige eines EU-Mitgliedsstaats ihre berufliche Tätigkeit gelegentlich und vorübergehend – also ohne den Ort ihrer beruflichen Niederlassung zu ändern – auch in einem anderen Mitgliedstaat erbringen können. So soll etwa ein in Deutschland ansässiger („niedergelassener“) Schilehrer grundsätzlich berechtigt sein, gelegentlich und vorübergehend auch in Österreich zu arbeiten (sog. „Ausflugsverkehr“).

 

Quelle: http://lawmeetssports.at/neue-impulse-fuer-den-skilehrer-ausflugsverkehr/

 

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