Rücktritt vom gebuchten Skikurs wegen Corona?

Dr. Georg Huber, LL.M.
Mag. Anna Werth

RA Dr. Georg Huber, LL.M., CIPP/E und RAAin Mag. Anna Werth gehen im Magazin „Schwung“ (Ausgabe 3/2020) des Tiroler Skilehrerverbandes (https://www.tiroler-skischule.at/) der Frage nach, wann Gäste kostenfrei bereits gebuchte Skikurse stornieren können.

Mit dem Start in die Wintersaison werden vielfach Reisewarnungen ausgesprochen und Quarantänepflichten verhängt. Die dadurch ausgelöste Unsicherheit macht sich auch im Verhalten der Kunden bemerkbar: Sie sind zurückhaltend mit Buchungen oder wollen ohne Stornokosten von bereits gebuchten Skikursen zurücktreten.

Skischulen sind zwar als Dienstleister an eine flexible Arbeitsweise gewöhnt und können im Normalfall auf Kundenwünsche flexibel reagieren. Allerdings erschweren mittel- oder kurzfristige Stornierungen von Skikursen die Planungen für die Wintersaison erheblich und gehen weit über üblicherweise gewohnte Flexibilität hinaus.

Rechtlich stellt sich daher die Frage, ob Kunden überhaupt kostenfrei von bereits gebuchten Skikursen zurücktreten können, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen.

Zusammenfassend lässt sich die Frage, wann Gästen ein Rücktrittsrecht vom gebuchten Kurs zukommt, wie folgt beantworten:

  1. Verträge sind grundsätzlich einzuhalten. Vertragsrücktritte bzw Stornierungen sind nur zulässig, wenn diese der Vertrag selbst oder das Gesetz erlauben.
  2. Maßnahmen im Rahmen von COVID-19 können Umstände darstellen, die den Gast zum kostenfreien Rücktritt berechtigen, wenn ein Fall „höherer Gewalt“ vorliegt. Ein solcher Fall höherer Gewalt liegt immer dann vor, wenn die Leistung nicht erbracht werden kann, zB weil die Seilbahnen geschlossen haben.
  3. Der Gast hat unter Umständen auch dann ein kostenfreies Rücktrittsrecht, wenn die Leistungserbringung zwar grundsätzlich möglich ist, aber dem Gast nicht zumutbar ist, die Leistung in Anspruch zu nehmen. Das könnte etwa dann der Fall sein, wenn das Herkunftsland längere Quarantäne bei der Rückkehr aus dem Urlaubsland vorschreibt.
  4. Voraussetzung für einen solchen „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ ist aber, dass die geänderten Umstände (zB Quarantäneverpflichtung) die Inanspruchnahme der Leistung nicht nur unzumutbar machen, sondern ihr Eintritt auch nicht vorhersehbar war.
  5. Oft ist unklar, ob und wann ein Fall der „höheren Gewalt“ oder des „Wegfalls der Geschäftsgrundlage“ vorliegt. Es empfiehlt sich daher eine vertragliche Regelung, zB in den eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Zu beachten ist dabei aber, dass insbesondere gegenüber Konsumenten deren gesetzliche Rücktrittsrechte nicht eingeschränkt werden dürfen. Sie können auch nicht zu Stornozahlungen verpflichtet werden, wenn ihnen schon von Gesetzes wegen ein Rücktrittsrecht zusteht.
  6. Reisewarnungen könnten eine Reise unzumutbar machen, wenn damit ein Gesundheitsrisiko verbunden ist. Das gilt noch viel mehr, wenn zusätzlich eine Quarantäneregelung bei der Rückkehr gilt. Dabei ist aber in jedem Fall auch zu prüfen, ob die Warnung bzw Quarantäneverpflichtung vorhersehbar war. Waren die Beschränkungen im Zeitpunkt der Buchung etwa schon in Kraft, kann der Kunde wahrscheinlich nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn ein solches Rücktrittsrecht vertraglich vereinbart war oder ein sonstiges gesetzliches Rücktrittsrecht, zB nach dem E-Commerce-Gesetz, besteht.

 

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