Unsere Rechtsexpertin für Sport- und Haftungsrecht, RA Silvia Moser, befasste sich in ihrem Beitrag in der Tiroler Tageszeitung mit der Pistensicherungspflicht.
Im Interview erläutert sie, welche Sicherungspflichten Pistenhalter:innen treffen. Zudem zeigt sie auf, welche rechtlichen Konsequenzen sich auch für Pistennutzer:innen im Falle der Missachtung von FIS-Regeln (z.B. bei überhöhter Geschwindigkeit) ergeben können.
Im Folgenden finden Sie einen redaktionell adaptierten Auszug aus dem Beitrag sowie die vollständige Fassung:
Haften Pistenhalter:innen für atypische Gefahren?
Wenn Unfälle passieren, weil Gefahrenquellen auf der Piste nicht gesichert oder entfernt wurden, stellt sich in der Praxis die Frage, ob Pistenhalter:innen haften. Eine Antwort gibt Rechtsanwältin Silvia Moser
Unter welchen Voraussetzungen haften Pistenhalter:innen?
Silvia Moser: Nach der Rechtsprechung darf die Sicherungspflicht der Pistenhalter:innen nicht überspannt werden. Sie müssen nicht vor jeder möglichen Gefahr schützen. Pistenhalter:innen haften grundsätzlich nur für den von ihnen organisierten und gewidmeten Skiraum. Der Pistenrand ist die Grenze des Bereichs, in welchem Pistennutzer:innen darauf vertrauen können, dass Pistenhalter:innen ihrer Sicherungspflicht nachkommen. Nach der Rechtsprechung zählt zum Pistenrand auch ein Bereich im Ausmaß einer Skilänge, der an die markierte und gewidmete Piste anschließt. Der Pistenrand kann sowohl durch natürliche Gegebenheiten als auch durch Präparierung oder Randmarkierung erkenntlich gemacht werden.
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Zum vollständigen Artikel in der Tiroler Tageszeitung (Ausgabe vom 30.01.2026):



