Fotos von Haartransplantationen im Internet?

Mag. Melanie Gassler-Tischlinger, LL.M.

RA Mag. Melanie Gassler-Tischlinger, LL.M. befasst sich in der Ausgabe 04/2020 des Magazins „Statement“ mit einer Entscheidung des OLG Linz zu datenschutzrechtlichen Fragen der Veröffentlichung von Fotos einer Haartransplantation im Internet.

Fotos von Haartransplantationen im Internet?

Ein Mann wollte sich einer Haartransplantation unterziehen – ein wohl nicht gerade alltägliches Unterfangen. Er
beauftragte zu diesem Zwecke einen Arzt. Dieser beriet den Mann, übernahm die ärztliche Vor- und Nachbetreuung
und vermittelte ihn an ein griechisches Unternehmen, das die Transplantation durchführte.

Während des Eingriffs wurden von Mitarbeitern des griechischen Unternehmens Lichtbilder des Mannes aufgenommen. Obwohl der Mann seine Zustimmung hierzu ausdrücklich verweigerte, veröffentlichte ein Mitarbeiter die Fotos sowie ein Selfie des Mannes später auf der Website des Unternehmens, versehen Begleittext und unter Nennung des Namens des Mannes.

Der Mann wurde in der Folge von seinen eigenen Mitarbeitern auf die Fotos im Internet angesprochen und war peinlich berührt. Er versuchte sofort, alles löschen zu lassen, was ihm aber erst nach circa einem Monat gelang.

Der Mann klagte den Arzt vor dem Landesgericht Linz auf € 20.000 Schmerzengeld, weil der Transplantationsvertrag mit ihm abgeschlossen worden war. Das Gericht entschied, dass der Arzt für das Hochladen der Fotos durch das Unternehmen bzw. durch dessen Mitarbeiter nicht im Rahmen der Erfüllungsgehilfenhaftung hafte, weil kein innerer Zusammenhang mit dem Transplantationsvertrag bestehe.

Der Mann brachte daraufhin eine Berufung beim Oberlandesgericht Linz ein und argumentierte, dass er gemäß
der zwischenzeitlich in Kraft getretenen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) einen datenschutzrechtlichen
Anspruch auf Schmerzengeld gegen den Arzt habe.

Das Oberlandesgericht Linz sah das anders und entschied, dass nur das griechische Unternehmen an der Verarbeitung der Bilder beteiligt war. Aber, selbst wenn man das anders sehen würde, würde der Arzt nicht haften, weil er für den Umstand, durch den der immaterielle Schaden beim Mann eingetreten ist, nicht verantwortlich ist: Er hat dem Unternehmen zwar den Namen des Mannes bekannt gegeben, das begründet jedoch kein Verschulden. Zudem war das eigenmächtige Handeln von Mitarbeitern des Unternehmens völlig unvorhersehbar und mit dem
Vertragsinhalt nicht vereinbar.

Der Arzt haftet daher jedenfalls nicht für die Veröffentlichung der Fotos. Das griechische  Transplantationsunternehmen allerdings schon

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