Die neuen Rechtsinstrumente nach der Verbandsklagen-Richtlinie

Dr. Silvia Moser, M.A.

Die Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen von Verbrauchern soll sicherstellen, dass in den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten wirksame prozessuale Instrumente zur Verfügung stehen, damit Massenverfahren vor Gericht rasch und effizient sowie im Einklang mit den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit abgewickelt werden können.

Das Gesetz zur Umsetzung der Verbandsklagen-Richtlinie liegt inzwischen vor.

Zu den wesentlichen Inhalten hat unsere RA Silvia Moser einen Beitrag verfasst, nachzulesen in der neuesten Ausgabe der „Tiroler Wirtschaft“, in welcher die Wirtschaftskammer Tirol monatlich über aktuelle Wirtschaftsmeldungen und Insights aus der Branche informiert.

Im Folgenden ein Auszug daraus sowie auch die vollständige Fassung zum Download:

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Qualifizierte Einrichtungen

Künftig können Ansprüche von Verbrauchern gebündelt durch sogenannte „Qualifizierte Einrichtungen“ (im Folgenden kurz „QE“) eingeklagt werden.

Es wird zwischen Einrichtungen, die einen Antrag auf Anerkennung beim Bundeskartellanwalt stellen können und Einrichtungen, die bereits von Gesetzes wegen als QE anerkannt werden (Wirtschaftskammer Österreich, Bundesarbeiterkammer, VKI, Österreichischer Gewerkschaftsbund, etc.) unterschieden.

Es ist vorgesehen, dass QE über die sich in Vorbereitung befindlichen und die bereits anhängigen Verbandsklageverfahren auf ihrer Website in geeigneter Form zu informieren haben. Im Rahmen des Begutachtungsverfahrens wurde mehrfach gefordert, dass QE verpflichtet werden sollen, die Informationen auf ihrer Website aktuell zu halten, damit diese keine irreführenden Angaben zum Nachteil von beklagten Unternehmen enthalten.

Als Anerkennungs- und Aufsichtsbehörde über QE soll der Bundeskartellanwalt tätig werden. Eine Anerkennung als QE erfolgt unter anderem nur, wenn eine juristische Person vor der Antragstellung bereits seit 12 Monaten zum Schutz von Verbraucherinteressen öffentlich tätig war und sich aus dem Satzungszweck ergibt, dass sie ein legitimes Interesse am Schutz von Verbraucherinteressen hat. Zudem dürfen QE keinen Erwerbszweck verfolgen, müssen unabhängig sein bzw. dürfen unter keinen unzulässigen Einflüssen Dritter stehen.

Wenn Bedenken bestehen, ob eine QE die vorgeschriebenen Kriterien einhält, hat das Gericht diese Bedenken an den Bundeskartellanwalt zur Prüfung weiterzuleiten. In diesem Fall wird das Verbandsklageverfahren zwar fortgesetzt, jedoch darf durch das Gericht keine Endentscheidung vor rechtskräftiger Erledigung der Aufsicht über die zu prüfenden Bedenken gefällt werden.

Nach dem Gesetzesentwurf werden QE alle 5 Jahre auf die Einhaltung der Kriterien überprüft oder wenn die Europäische Kommission oder ein Mitgliedstaat Bedenken dagegen erhebt. Diese lange Zeitspanne wurde ebenfalls in mehreren Stellungnahmen zum Gesetzesentwurf kritisiert. Es wurde eine Verkürzung der Zeitspanne und eine Ergänzung gefordert, dass allgemein bei anlassbezogenen begründeten Bedenken eine Überprüfung durch den Bundeskartellanwalt durchgeführt wird.

Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich der Verbandsklagen ist – anders als in der Richtlinie – nicht auf jene Rechtsvorschriften, die im Anhang I der Richtlinie (EU) 2020/1828 aufgelistet sind, beschränkt. Damit geht der Gesetzesentwurf über die Richtlinie hinaus.

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Zum vollständigen Artikel in der Tiroler Wirtschaft – das Magazin der Tiroler Wirtschaftskammer:

Die neuen Rechtsinstrumente nach der Verbandsklagen-Richtlinie

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