Das rechtliche 1×1 für Skifahrer:innen

Mag. Fabian Bösch, B.A.

Der nächste Winter kommt bestimmt… Unser Partner RA Fabian Bösch fasst in seinem Beitrag für das Magazin SCHWUNG (Ausgabe 6/2022) des Tiroler Skilehrerverbandes zusammen, wie man sich mit gutem Gewissen – und vor allem sicher – auf der Piste bewegt:

Pistenregeln, Pistensicherung und Rechtsfolgen bei Ski-Unfällen

1. Pistenregeln

Wer hat auf der Piste Vorrang? Wie schnell darf man fahren? Wo darf man stehen bleiben? Für all diese Fragen gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Ob sich jemand auf einer Skipiste richtig oder falsch verhält, muss daher anhand sonstiger Sorgfaltsmaßstäbe beurteilt werden. Hierbei sind nach der Rechtsprechung insbesondere die sog. FIS-Regeln maßgeblich, sodass jeder Skifahrer darauf vertrauen darf, dass sich auch die anderen daran halten.

Die FIS-Regeln gelten nicht nur auf der Piste, sondern auch auf Skirouten, in vielbefahrenen, pistennahen Bereichen, in Funparks, auf WISBI-Rennstrecken und auf Geschwindigkeitsmessstrecken. Bei Kollisionen zwischen Wintersportlern sind insbesondere die folgenden FIS-Regeln relevant:

Beherrschung der Geschwindigkeit und der Fahrweise (Regel 2)

Jeder Skifahrer und Snowboarder muss auf Sicht fahren. Er muss seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können und den Gelände-, Schnee- und Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrsdichte anpassen.

Nach dieser Regel muss etwa bei schlechter Piste oder an unübersichtlichen Stellen langsamer gefahren werden.

Auch eine hohe Fahrgeschwindigkeit an sich, die für einen geübten Skifahrer vielleicht noch angemessen wäre, kann bei einem Anfänger bereits eine Regelverletzung bedeuten.

Wahl der Fahrspur (Regel 3)

Der von hinten kommende Skifahrer und Snowboarder muss seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende Skifahrer und Snowboarder nicht gefährdet.

Bei der Beurteilung, wer bei einer Kollision der von hinten Kommende war, sind insbesondere die 2 bis 3 Sekunden vor der Kollision maßgeblich. Die Rücksichtnahmepflicht des Hinteren bedeutet auch, dass etwa Snowboarder – außer beim Losfahren oder bei der Pistenquerung – selbst bei bergwärts gewandter Fahrlinie nicht verpflichtet sind, den von oben Kommenden zu beobachten.

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Zum vollständigen Beitrag im Magazin SCHWUNG / Rubrik „Law & Order“ (Ausgabe 6/2022) des Tiroler Skilehrerverbandes: Das rechtliche 1×1 für Skifahrer:innen

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