Das Filmen von Polizisten

Mag. Melanie Gassler-Tischlinger, LL.M.

RA Mag. Melanie Gassler-Tischlinger, LL.M. befasst sich in ihrer aktuellen Kolumne für das Medienmagazin des Österreichischen Journalisten Clubs, “Statement” (Ausgabe Nr. 6 vom November / Dezember 2019 ) mit der Frage, ob das Filmen von Polizeieinsätzen zulässig ist.

Das Filmen von Polizeieinsätzen

Zwei Gerichtsvollzieher hatten im Auftrag eines Bezirksgerichtes eine Exekutionshandlung gegen einen Unternehmer zu vollziehen. Zur Unterstützung wurden aus Sicherheitserwägungen mehrere Polizeibeamte samt Spezialeinheit „Cobra“ hinzugezogen. Obwohl die Polizeibeamten den Einsatz mit ihren Bodycams filmten, forderte der Unternehmer seine Gattin auf, das Geschehen zu Dokumentationszwecken auch noch mit einem Mobiltelefon zu filmen. Einer der Polizeibeamten war auf der Aufnahme zu sehen und wurde vom Unternehmer während des Filmens namentlich angesprochen.

Die Aufnahme wurde auf YouTube.com veröffentlicht; von wem blieb unklar. Der Anwalt des Polizeibeamten forderte die Gattin des Unternehmers auf, die Aufnahme zu löschen und die Veröffentlichung zu unterlassen. Diese entgegnete, dass sie zur Aufnahme berechtigt gewesen sei und die Veröffentlichung gar nicht selbst veranlasst habe.

Der Polizeibeamte klagte sie wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts und des Urheberrechts. Der Fall ging bis zum Obersten Gerichtshof (OGH). Dieser stellte fest, dass sich der Polizeibeamte im Einsatz befunden habe und die freie Persönlichkeitsentfaltung daher ohnehin nur eingeschränkt möglich sei. Zudem sei der Beamte nicht herabgewürdigt oder bloßgestellt, sondern eben bei seiner Arbeit gefilmt worden; bei einem hoheitlichen Einsatz sei zu akzeptieren, so der OGH, dass die Vorgänge festgehalten werden.

Laut OGH schütze das Urheberrechtsgesetz den einzelnen gegen den Missbrauch der eigenen Abbildung in der Öffentlichkeit. Auch die Art der Verbreitung und der Rahmen, in welchem die Abbildung erstellt wurde, spielen eine Rolle. Die Beiziehung von Polizei und Spezialeinheiten bei einer Exekutionshandlung sei ungewöhnlich. Durch die Verbreitung im Internet sei der Beamte einer breiten Öffentlichkeit „vorgeführt“ worden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Veröffentlichung gerade dazu dienen sollte, in bestimmten Verkehrskreisen die Polizeibeamten herunterzumachen. Ein Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit hat die Ehegattin des Unternehmers aber nicht geltend gemacht. Der OGH entschied daher, dass die Gattin des Unternehmers die Veröffentlichung zu unterlassen hat und zwar trotz des Umstandes, dass sie die Veröffentlichung nicht selbst vorgenommen hat. Durch ihr Filmen habe sie nämlich die Voraussetzung für die Veröffentlichung geschaffen.

 

 

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