Nach Bauträgervertragsgesetz (BTVG) haftet der Sachverständige dem Erwerber gegenüber im Zusammenhang mit der Bauabschnittkontrolle.
Das Gesetz enthält jedoch keine Angaben zu den Anforderungen an die Prüfungstätigkeit des Sachverständigen. Umso wichtiger ist die Frage,
welche Verantwortung den Sachverständigen konkret trifft.
Quelle: econova Spezial RECHT 12/2013