Arbeitsrecht – Was gilt es im Urlaub zu beachten?

Mag. Melanie Gassler-Tischlinger, LL.M.
Mag. Laura Neururer-Blum

Unsere Partnerinnen RA Melanie Gassler-Tischlinger und RA Laura Neururer beantworten in den RegionalMedien Tirol wichtige Fragen zum Thema Urlaub:

Arbeitsrecht – Was gilt es im Urlaub zu beachten?

Arbeitsrechtsexpertinnen geben Auskunft zur Frage der Erreichbarkeit im Urlaub, was mit Urlauben im Krankheitsfall passiert und ob sich jeder Arbeitnehmer in der Urlaubszeit nach Wunsch freinehmen darf.

TIROL. Möchte Paul im Juli an den Strand fahren, sollte er den Urlaub so früh wie möglich und unter Einhaltung der betrieblichen Regeln beantragen. Denn: Wer sich Urlaub nehmen möchte, muss das mit dem Arbeitgeber vereinbaren. Pauls Chefin kann sich gegen den Urlaub aussprechen, wenn zum Beispiel in der betreffenden Woche schon viele Mitarbeiter im Urlaub sein werden oder Paul für ein sehr wichtiges Projekt benötigt wird.

Betriebsurlaub maximal zwei Wochen pro Jahr

Was liegt, das pickt: Ist der Urlaub mal genehmigt beziehungsweise befindet sich Paul bereits am Strand, darf der Urlaub nur in Ausnahmefällen wieder abgesagt werden. Auch Paul darf den genehmigten Urlaubsantrag nur zurückziehen, wenn seine Chefin damit einverstanden ist.
Ein Betriebsurlaub bedarf der Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer und kann grundsätzlich für maximal zwei Wochen pro Urlaubsjahr vereinbart werden. Würde im Arbeitsvertrag von Paul vereinbart, dass der Betrieb den gesamten August wegen Betriebsurlaubs geschlossen hat, wäre das unzulässig.

Frage nach Urlaubsort kann zulässig sein

Ob und wohin jemand im Urlaub reist, ist im Grunde Privatsache. Aufgrund seiner Fürsorgepflicht gegenüber der gesamten Belegschaft muss der Arbeitgeber im Hinblick auf die Pandemie jedoch die Möglichkeit haben, seine anderen Arbeitnehmer effektiv zu schützen. Dafür kann es notwendig sein, Arbeitnehmer zu fragen, wo sie auf Urlaub waren. Muss sich Alina nach ihrer Rückkehr aus einem Risikogebiet in Quarantäne begeben und kann sie von daheim aus nicht arbeiten, so muss ihr das Entgelt nicht fortgezahlt werden, wenn die Quarantäne vorhersehbar war.

Länger als drei Tage krank – kein Urlaubsabzug

Fliegt Markus eine Woche nach Ägypten und erkrankt er dort zum Beispiel für fünf Kalendertage, unterbricht das seinen Urlaub ab dem Tag der Erkrankung. Die betreffenden Werktage, an denen er nachweislich krank war, werden daher nicht von seinem Urlaubsguthaben abgezogen. Erkrankt er hingegen nur für bis zu drei Kalendertage, gilt der Urlaub trotzdem als verbraucht. Achtung: ärztliches Attest vorlegen!

Keine Pflicht zur Erreichbarkeit im Urlaub

Wer dann endlich unter den Palmen sitzt, muss dem Chef, der über das Handy Informationen zu einem Projekt anfordert, grundsätzlich nicht Rede und Antwort stehen: eine Pflicht zur Erreichbarkeit ist mit dem Urlaubszweck nicht vereinbar. In der Praxis wird allerdings häufig erwartet, dass vor allem Arbeitnehmer in höheren Positionen für ihr Team greifbar sind. Oft lässt sich nämlich durch ein kurzes Gespräch ein langwieriges Einlesen durch andere Teammitglieder vermeiden.

Rechtstipp zu Urlaubsfragen

Urlaub sollte möglichst lange im Vorhinein und entsprechend dem betrieblichen Usus beantragt und vereinbart werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, kann der Arbeitnehmer auf Duldung klagen, was allerdings äußerst selten vorkommt. In Betrieben mit Betriebsrat gibt es die Möglichkeit, ein Schlichtungsverfahren durchführen zu lassen. Der eigenständige Urlaubsantritt ist in der Regel aber nicht erlaubt.

Und nun wünschen Ihre Arbeitsrechtsexpertinnen Melanie Gassler-Tischlinger und Laura Neururer eine schöne Urlaubszeit!

Zum Onlinebeitrag in den RegionalMedien Tirol:
Arbeitsrecht – Was gilt es im Urlaub zu beachten?

Unser Netzwerk