Haben Sie schon von der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gehört, die am 25. Mai 2018 in allen EU-Mitgliedsstaaten in Kraft tritt? Sie regelt den Schutz personenbezogener Daten – z.B. Name, Adresse oder Gesundheitsdaten einer Person – völlig neu. Unternehmen müssen in ihrem Umfeld dafür sorgen, dass derartige Daten angemessen davor geschützt sind, von Dritten eingesehen oder gar entwendet zu werden. Datenverarbeitungen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, etwa wenn sie zur Vertragserfüllung benötigt werden, eine wirksame Einwilligung vorliegt, eine rechtliche Pflicht zur Verarbeitung besteht oder wenn überwiegende Interessen des Verarbeiters jene des Betroffenen überwiegen. Unternehmen haben Betroffenen Auskunft darüber zu erteilen, welche Daten zu welchem Zweck verarbeitet werden und haben diese über Aufforderung des betroffenen zu löschen. Bei Verstößen drohen Unternehmen Geldbußen von bis zu € 20 Mio. oder 4% des weltweiten Konzernumsatzes.
Aber welche Bedeutung hat das für Journalisten? Das Spannungsverhältnis ist evident: Würde man von Journalisten fordern, ihr Recherchematerial offenzulegen oder gar zu löschen, wären wohl Presse und Meinungsfreiheit gefährdet.
Schon nach der bisherigen Rechtslage gab es das sogenannte „Medienprivileg“: der Großteil der datenschutzrechtlichen Bestimmungen galten nicht für Medienunternehmen, Mediendienste oder deren Mitarbeiter, die personenbezogene Daten unmittelbar für ihre publizistische Tätigkeit verwenden. Ein Journalist, der für eine Zeitschrift eine spannende Geschichte recherchierte, konnte daher einem Betroffenen grundsätzlich die Auskunft darüber verweigern, welche Daten über ihn gespeichert werden. Selbständig tätige Blogger hingegen waren nicht nur medienrechtlich verantwortlich, sondern hatten auch den Datenschutz zu beachten und eine Interessensabwägung vorzunehmen, wenn sie eine Auskunft verweigerten.
Mit Inkrafttreten der DSGVO wird es nicht mehr darauf ankommen, wer die Daten verarbeitet, sondern nur darauf, zu welchem Zweck die Verarbeitung erfolgt. Der überwiegende Teil der DSGVO findet nämlich auf die Verarbeitung erfolgt, keine Anwendung, unabhängig davon, wer die Daten verarbeitet.
Fazit: Der Datenschutz wir dab 25. Mai 2018 strenger. Datenverarbeitungen zu journalistischen Zwecken werden hingegen erleichtert. In Zukunft werden alle Journalisten – also auch diejenigen, die nicht unter den Begriff des Medienunternehmens oder Mediendienstes fallen bzw. deren Mitarbeiter sind – vom Großteil der datenschutzrechtlichen Bestimmungen ausgenommen sein.