Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen: Was Unternehmen jetzt wissen müssen.
In Zeiten von KI, Remote Work und globalem Wettbewerb steht eines fest: Der Schutz sensibler Unternehmensinformationen ist kein „Nice-to-have“ mehr, sondern strategische Notwendigkeit.
Was viele nicht wissen: Unternehmen verlieren den gesetzlichen Schutz ihrer Geheimnisse, wenn sie keine angemessenen Schutzmaßnahmen implementieren. Das betrifft nicht nur Technologie und Know-how – sondern auch Kundendaten, Preisstrategien, Lieferanteninformationen und interne Prozesse.
Der Beitrag unseres IT-Rechts-, Arbeitsrechts- und Datenschutzexperten RA Fabian Bösch in der aktuellen Wirtschaftsausgabe der eco.nova zeigt:
*Welche Anforderungen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) stellt
*Welcher Praxisfall aktuell für Klarheit sorgt
*Welche Risiken bei Verstößen drohen
*Welche Do’s & Don’ts für Unternehmen zu beachten sind
Nachstehend ein Auszug sowie der vollständige Beitrag zum Nachlesen:
Ob innovative Start-ups, etablierte Industriebetriebe oder Dienstleister – jedes Unternehmen besitzt Informationen, die im Wettbewerb den entscheidenden Vorsprung bedeuten können: Kundenlisten, Preisstrategien, technische Abläufe oder Rezepturen.
Ein aktueller Fall zeigt, wie schnell diese Daten in Gefahr geraten: Eine ehemalige Mitarbeiterin verschafft sich nach ihrem Ausscheiden weiterhin Zugang zu sensiblen Firmendaten und nutzt dieses Wissen für den neuen Arbeitgeber. Der Schaden für das betroffene Unternehmen kann enorm sein – rechtlicher Schutz ist jedoch kein Selbstläufer.
Was sind Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse?
Das österreichische Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) schützt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse umfassend. Doch nicht jede betriebliche Information fällt automatisch unter diesen Schutz. Nach § 26b UWG müssen drei Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sein:
Geheimhaltung: Die Information darf in den relevanten Fachkreisen nicht allgemein bekannt oder leicht zugänglich sein.
Wirtschaftlicher Wert: Die Information darf nicht belanglos sein. Sie muss über einen tatsächlichen oder künftigen Handelswert verfügen, wobei es ausreicht, wenn bei Verletzung der Geheimhaltung die finanziellen Interessen des Inhabers beeinträchtigt werden.
[…]
Zum Beitrag im Wirtschaftsmagazin eco.nova (Ausgabe vom 15. Oktober 2025):



