Ökodesign-Verordnung: Rahmenvereinbarung für nachhaltige Produkte

Dr. Georg Huber, LL.M.
Mag. Kristina Pegger

Die neue Ökodesign-Verordnung, die am 18. Juli 2024 in Kraft getreten ist, gibt in Entsprechung des europäischen Green Deals einen umfassenden Rahmen für die Gestaltung nachhaltiger Produkte vor. Sie wird weitreichende Auswirkungen auf Unternehmen haben.

Unsere Rechtsanwälte Georg Huber und Kristina Pegger haben hierzu in Österreichs erstem Compliance-Magazin einen Artikel verfasst – nachzulesen in Ausgabe 1/2025 der „Compliance Praxis“. Neben den Rahmenbedingungen schildern sie darin auch die Herausforderungen und Chancen für Unternehmen.

Im Folgenden finden Sie einen Auszug daraus sowie den gesamten Artikel zur weiteren Information:

1. Anwendungsbereich und Ziele

Die Ökodesign-Verordnung verfolgt mehrere zentrale Ziele. Produkte sollen langlebiger, zuverlässiger, wiederverwendbar, nachrüstbar, leichter reparierbar und somit nachhaltiger werden. Sie sollen weiters den Erfordernissen einer klimaneutralen und ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft entsprechen, wodurch sowohl ein erhöhtes Abfallaufkommen vermieden als auch die Energie- und Ressourceneffizienz verbessert werden soll.

Ein digitaler Produktpass soll Verbraucher transparent und besser über die Nachhaltigkeit von Produkten informieren.

Die Ökodesign-Verordnung hat einen breiten Anwendungsbereich, da sie für alle physischen Waren, die in der EU in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, einschließlich Bauteile und Zwischenprodukte, gilt. Auch digitale Inhalte sind von der Ökodesign-Verordnung umfasst, sofern sie integraler Bestandteil physischer Waren sind. Ausgenommen sind jene Waren, für die die Ökodesign-Anforderungen nicht angemessen sind, wie ua Lebens- und Futtermittel, Arzneimittel oder lebende Pflanzen. Die Erfüllung der Ökodesign-Anforderungen obliegt den einzelnen Wirtschaftsteilnehmern entsprechend ihrer jeweiligen Rolle in der Lieferkette. Der Begriff „Wirtschaftsteilnehmer“ umfasst eine breite Palette von Akteuren in der Lieferkette. Konkret fallen Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure, Vertreiber, Händler und Fulfilment-Dienstleister darunter. Zusätzlich werden auch Betreiber von Online-Marktplätzen und Suchmaschinen von den Regelungen der Verordnung angesprochen.

2. Maßnahmenkatalog

Zur Erreichung dieser Ziele sind bestimmte Ökodesign-Anforderungen einzuhalten. Es handelt sich dabei um Leistungs- oder Informationsanforderungen, die darauf abzielen, ein Produkt, einschließlich der Prozesse, die entlang der gesamten Wertschöpfungskette des Produkts stattfinden, ökologisch nachhaltiger zu gestalten. Die Ökodesign-Anforderungen sollen – sofern für die betreffende Produktgruppe relevant – der Verbesserung konkret festgelegter Produktaspekte dienen. Diese Produktaspekte umfassen ua die Funktionsbeständigkeit, Wiederverwendbarkeit, Reparierbarkeit oder Recycling-Fähigkeit eines Produkts.

Neben der Einhaltung der Ökodesign-Anforderungen sind Unternehmen künftig verpflichtet, den europäischen und nationalen Behörden auf Anfrage Unterlagen und Informationen über ihre Produkte zur Verfügung zu stellen. Die Ökodesign-Verordnung legt insbesondere konkrete Offenlegungspflichten innerhalb von 30  Tagen über unverkaufte Verbraucherprodukte fest.

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Zum Artikel im Magazin Compliance Praxis (Ausgabe vom 25. Februar 2025): Ökodesign-Verordnung: Rahmenvereinbarung für nachhaltige Produkte

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