Streetphotography

Streetphotography: Darf man Fotos von Gebäuden, die man selber schießt, kommerziell nutzen? Zum Beispiel als Werbefotos?

Kaiserin Maria Theresia und König Friedrich II von Preußen waren Zeitgenossen und Gegner in kriegerischen Auseinandersetzungen. Was sie verbindet, sind ihre Schlösser: Kaiserin Maria Theresia lies das Schloss Schönbrunn um- und ausbauen, König Friedrich II. errichtete in Potsdam Schloss Sanssouci. Beide Schlösser zählen heute zum UNESCO Weltkulturerbe. Und trotzdem wird die Frage des Umganges mit Fotos der beiden Bauwerke von Gerichten  in Österreich und Deutschland unterschiedlich behandelt.

Zunächst zu Schloss Schönbrunn: Ein Kreditkartenunternehmen verwendete für Werbezwecke eigene Fotos des Schlosses und der Gloriette. Eigentümerin des Gesamtkomplexes Schönbrunn ist (indirekt) die Republik Österreich. Über eine Tochter-GmbH klagte die Republik das Kreditkartenunternehmen auf Unterlassung der Verwendung der Fotos. Sie wende jährlich Millionenbeträge zur Erhaltung des Schlosses auf und mache Werbung dafür, worauf sich unter anderem der gute Ruf des Schlosses gründe. Eine kommerzielle Nutzung der Fotos sei nur mit ihrer Zustimmung erlaubt.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) sah das jedoch anders und erlaubte dem Kreditkartenunternehmen die Verwendung der Fotos zu Werbezwecken. Es war unerheblich, dass eine Tochtergesellschaft jährlich Millionen von Euros investierte, um das Schloß und seinen Park in Hochglanz strahlen zu lassen.

Anders der deutsche Bundesgerichtshof (BGH): Die „Stiftung Preußischer Kulturbesitz“, eine öffentlich-rechtliche Stiftung der Länder Berlin und Brandenburg, ging gegen eine Agentur vor, die ihre eigenen Fotos von Schloss Sanssouci und der dortigen Parkanlage kommerziell nutzte. Das war laut BGH unzulässig.

Beide Entscheidungen, sowohl jene des OGH als auch die des BGH, stammen aus demselben Jahr, nämlich 2013. Worin liegt nun der Unterschied in diesen beiden Urteilen zur Streetphotography, also Fotos, die von öffentlich zugänglichen Orten aufgenommen werden?

In einem Beitrag für das Kunstmagazin Kaleidoscope zeigt RA Dr. Georg Huber, LL.M. die Grenzen der Gebäudefotografie auf und erklärt, warum die Verwendung der Fotos von Schloss Schönbrunn zulässig war, jene der Preußischen Schlösser hingegen nicht.

Kaleidoscope 2.17: Street Photography

Website Kaleidoscope – Milionart

Unser Netzwerk