Privates Surfen während der Arbeitszeit?

RA Mag. Melanie Gassler-Tischlinger, LL.M. befasste sich im “Statement”, Ausgabe Nr. 3 (Medienmagazin des Österreichischen Journalisten Clubs), mit der Frage, ob Arbeitnehmer während der Arbeitszeit privat im Internet surfen und Emails versenden dürfen.

Die Antwort lautet: es kommt darauf an. Und zwar grundsätzlich einmal darauf, ob einschlägige Regeln zur Privatnutzung existieren oder nicht.

Ein Arbeitgeber kann nämlich entscheiden, dass das Internet und das Email-System ausschließlich zu betrieblichen Zwecken verwendet werden dürfen. In dem Fall ist eine Privatnutzung grundsätzlich verboten. Bei langem Chatten kann der Arbeitnehmer sogar fristlos entlassen werden.

Wenn die private Nutzung im gewissen Umfang erlaubt sein soll, kann eine entsprechende Regelung in den Dienstvertrag aufgenommen oder der Nutzungsumfang im Wege einer Arbeitgeberweisung (zB betriebliche Richtlinie) vorgegeben werden. In Betrieben mit Betriebsrat ist eine Betriebsvereinbarung abzuschließen. Für Bundesbedienstete gibt es eine spezielle Verordnung, die die Nutzung der Infrastruktur für private Zwecke im eingeschränkten Ausmaß erlaubt.

Sofern es dem Arbeitnehmer grundsätzlich gestattet ist, das Internet und das Email-System privat zu nutzen, sind dennoch die betrieblichen Interessen und Erfordernisse sowie die Dienstpflichten zu beachten. Der Arbeitnehmer darf demnach nicht surfen, wenn er gerade Arbeiten zu erledigen hat. Auch dürfen keine Sicherheitsrisiken oder finanziellen Belastungen für den Arbeitgeber geschaffen werden. Das Aufrufen von pornographischen oder politisch radikalen Seiten etc. ist daher jedenfalls verboten.

Eine geringfügige, maßvolle Privatnutzung wird grundsätzlich als üblich angesehen. Ein deutsches Arbeitsgericht hat zuletzt entschieden, dass privates Surfen während der Arbeitszeit im Umfang von täglich 1,5 h jedoch als exzessiv zu werten ist.

Aber auch dann, wenn die Privatnutzung ausdrücklich verboten ist, kann diese bei Vorliegen wichtiger Gründe ausnahmsweise erlaubt sein (etwa zur Erledigung behördlicher Angelegenheiten oder Vereinbarung von Arztterminen per E-Mail). Eine Entlassung bei erstmaliger, nur geringfügiger Nutzung ist selbst im Falle eines absoluten Verbotes meist unzulässig.

Wenn der Arbeitgeber über einen längeren Zeitraum hinweg die Privatnutzung duldet, kann gegebenenfalls eine schlüssige Zustimmung vorliegen. Es empfiehlt sich daher, den erlaubten Nutzungsumfang möglichst genau zu definieren.

Download Statement 03-2019

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