Beteiligungsbedingungen vom Gericht für ungültig erklärt. Beteiligungsvertrag ist nichtig. Beteiligungskapital muss zurückbezahlt werden.
Mit Ende Mai 2020 ergangenem Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck (noch nicht rechtskräftig) wurde die CT Infrastructure Holding Ltd zur Rückzahlung der Veranlagung an eine Anlegerin verurteilt.
Die CT Infrastructure Holding Ltd. ist die Rechtsnachfolgerin der ThomasLloyd Investments GmbH, die zuvor DKM Vermögensanlagen AG hieß, und die die Global Opportunities Funds als Genussscheinbeteiligungen aufgelegt hat. Die Genussscheine wurden vor allem in Österreich und Deutschland als Kapitalanlage für Privatanleger vertrieben. Im Februar 2019 erhielten die Anleger überraschend Post von der CT Infrastructure Holding Ltd, dass der Wert ihrer Genussscheine plötzlich null betrage.
Eine Anlegerin war damit nicht einverstanden und brachte eine Klage auf Zurückzahlung des Beteiligungskapitals vor dem Gericht in Innsbruck ein. Das Gericht hat nun entschieden, dass einige Genussscheinbedingungen unklar und damit ungültig sind. Dies führt nach europarechtlichen Vorgaben zur Nichtigkeit des gesamten Beteiligungsvertrages. Die Konsequenz daraus: CT Infrastructure Holding Ltd. wurde zur Rückzahlung des von der Anlegerin im Jahr 2005 einbezahlten Beteiligungskapitals abzüglich der von ihr bereits erhaltenen Ausschüttungen verurteilt.
Eine Beweisaufnahme dazu, ob die Bilanzen und Gewinn- bzw. Verlustberechnungen der CT Infrastructure Holding Ltd. richtig sind, war im Verfahren nicht notwendig, da dies unerheblich ist. Es musste daher auch kein kostspieliges Gutachten aufgenommen werden. Die Frage der Nichtigkeit des Beteiligungsvertrages konnte vom Gericht nach kurzer Beweisaufnahme rasch geklärt und entschieden werden.
Innsbruck, im Juni 2020
RA Dr. Stefan Kofler