Englisch als Vertragssprache – Risks and Dangers

RAin Mag. Melanie Gassler-Tischlinger, LL.M. und RA Dr. Georg Huber, LL.M. CIPP/E erklären in einem Beitrag für die „Tiroler Wirtschaft“ vom 28. Mai 2020, worauf Unternehmen achten müssen, wenn sie es im Geschäftsverkehr mit Verträgen in englischer Sprache zu tun haben.

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In unserem Rechtskreis, aber auch in den meisten anderen Rechtsordnungen der Welt, gilt der Grundsatz der Privatautonomie. Das bedeutet, dass die Vertragsparteien nicht nur den Inhalt ihres Vertrages bestimmen können, sondern auch die Sprache, in der sie den Vertrag abfassen. Davon gibt es nur vereinzelt Ausnahmen, etwa in
manchen wenigen Ländern (z.B. in Indonesien) oder für bestimmte Arten von Verbraucherverträgen.

In der Praxis zeigt sich, dass Englisch die bevorzugte Sprache im internationalen Handelsverkehr ist. Selbst zwischen Vertragsparteien mit gleicher Muttersprache – z.B. österreichischen und deutschen Unternehmen – kommt es vor, dass Verträge in Englisch abgefasst werden. Ein Grund liegt darin, dass Englisch in größeren Unternehmen die Konzernsprache ist.

Diese Dominanz des Englischen – man könnte Englisch auch als die lingua franca, also die Verkehrssprache
des internationalen Handelsverkehrs bezeichnen – rührt von verschiedenen Einflussfaktoren her. Einer davon dürfte der Umstand sein, dass Englisch oft der kleinste gemeinsame sprachliche Nenner für die Vertragsparteien und ihre Rechtsvertreter ist. Ein weiterer dürfte auf die Empfindung zurückgehen, dass das Englische (vermeintlich) eine leicht zu erlernende und zu sprechende Sprache ist. Dieses Empfinden beruht vermutlich darauf, dass es im Englischen nur ein grammatikalisches Geschlecht gibt und die Konjugation von Verben in der Regel keine Schwierigkeiten bereitet.

Es kommt daher immer wieder vor, dass englische Nicht-Muttersprachler (sogenannte non-native English speakers, kurz „NNES“) ihre sprachlichen Fähigkeiten und ihre Sprachkompetenz überschätzen. Dies gilt vor allem für Personen, die eine dem Englischen verwandte Sprache als Muttersprache haben, z.B. Deutsch oder Italienisch. Das Englische ist aber, zumindest wenn es über eine Alltagskommunikation hinausgeht, alles andere als simpel und birgt zahlreiche Fallstricke und Fehlerquellen in sich.

Die häufigsten Fehlerquellen sind folgende:
• Die mangelnde sprachliche und juristische Kompetenz von NNES
• Die Vagheit und Mehrdeutigkeit von Begriffen
• Die generelle Unmöglichkeit präziser Übersetzungen
• Die Unmöglichkeit präziser Übersetzungen juristischer Begriffe

Englische Begriffe der Alltagssprache haben oft mehrere Bedeutungen oder es gibt für einen deutschen Begriff mehrere englische Begriffe. Das kennt jeder, der schon einmal in einem Lexikon, ob in Buchform oder digital, nach einer Übersetzung gesucht hat. Fast immer werden mehrere englische Begriffe für das gesuchte deutsche Wort angeboten, wobei meist nur einer oder einige wenige wirklich passen. Um den richtigen auszusuchen braucht es viel Spracherfahrung und die Kenntnis, wie die Begriffe in der Praxis verwendet werden.

NNSE neigen auch dazu, sogenannte false friends zu verwenden. Hierbei handelt es sich um Begriffe, die in beiden Sprachen ähnlich klingen, aber unterschiedliche Bedeutungen haben. Beispiele sind etwa eventually (schließlich) und eventuell, oder actually (eigentlich) und aktuell. Zu dieser Fehlergruppe gehört auch die Neigung, ähnlich klingende Begriffe zu verwechseln, z.B. economic (wirtschaftlich) mit economical (kostensparend), loose (locker) mit lose (verlieren) oder principle (Prinzip) mit principal (Auftraggeber).

Ähnlich verhält es sich mit dem falschen Gebrauch von Anglizismen: handy statt mobile phone, oder beamer statt (data) projector, smoking statt tuxedo, oder public viewing statt public screening (in den USA bedeutet public viewing die öffentliche Aufbahrung Verstorberner).

Häufig werden auch britische und amerikanische Begriffe verwechselt. Wie zwischen Deutschland und Österreich gilt auch hier der Grundsatz „two countries divided by a common language.“ Beispiele sind etwa autumn (GB) und fall (US), oder football (GB) und soccer (US). Auch die Schreibweise einzelner Wörter ist oft unterschiedlich, z.B. favourable (GB) und favorable (US) oder centre (GB) und center (US).

Zu diesen allgemeinen Fehlerquellen gesellen sich bei der Vertragserrichtung solche, die auf einer falschen Verwendung der Rechtsterminologie beruhen. Dazu muss man vorausschicken, dass Rechtsbegriffe aus einer Rechtstradition erwachsen. Das englische Recht hat sich traditionell aus Richterrecht entwickelt, während unser Rechtssystem viel stärker gesatzes Recht ist, also über die Gesetzgebung durch verschriftliche Rechtsvorschriften geprägt wurde. Das drückt sich auch in der Sprache und der Bedeutung von Begriffen aus. Das österreichische und deutsche Recht ist von einer dogmatischen Abstraktheit geprägt, die dazu neigt, das Recht systematisch auf allgemeine Grundsätze herunter zu brechen. Es wurde zu einem wesentlichen Teil von Universitätsprofessoren
und Legisten entwickelt, die immer auf der Suche nach allgemein gültigen Grundsätzen waren.

Das englische Recht und verwandte Rechtssysteme hingegen wurde von Richtern und Anwälten, also Praktikern entwickelt, die mehr den jeweiligen Einzelfall als das große Gesamte im Auge hatten. Viele Rechtsbegriffe, die es im Deutschen gibt, existieren deshalb im Englischen gar nicht und lassen sich selbst durch mühsame Umschreibungen
nicht wirklich übersetzen (z.B. existiert der Begriff des Rechtsgeschäfts in der englischen Rechtssprache und Rechtsdogmatik nicht).

Oft haben Rechtsbegriffe in der Übersetzung andere Bedeutungen und lassen sich nicht präzise übersetzen. Der österreichische Begriff des Irrtums, also die rechtlich bedeutsame falsche Vorstellung von der Wirklichkeit, ist etwa nicht gleichbedeutend mit error oder mistake. Werden in Verträgen solche unscharf übersetzten Rechtsbegriffe verwendet, kann es passieren, dass ihnen ein Bedeutungsinhalt zugemessen wird, den sie nicht haben. Bestenfalls erreicht man mit den Begriffen eine Annäherung an das, was gemeint ist.

Die Konsequenz ist meist, dass die Vertragsparteien ein unterschiedliches Verständnis von der Bedeutung einer Formulierung haben und damit den Vertrag unterschiedlich interpretieren. Im worst case muss dann ein Richter über die richtige Interpretation entscheiden, wobei seine Entscheidung in der Regel auch davon geprägt sein wird, welchem Rechtskreis er selbst angehört.

Das Interpretationsproblem tritt vermutlich weniger häufig auf, wenn beide Vertragsparteien demselben Rechtskreis und derselben Sprache angehören, weil sie dann beide die gleiche (falsche) Vorstellung von der Begriffsbedeutung haben.Zu einem größeren Problem kann sich das aber auswachsen, wenn Verträge zwischen Muttersprachlern und NNES oder zwischen NNES unterschiedlicher Sprachzugehörigkeit abgeschlossen werden.

Typische Fehlerquellen bei der Rechtsterminologie sind beispielhaft Folgende:
• Ähnliche, aber nicht identische Begriffe werden verwendet (z.B. construe und construct).
• Begriffe haben in der Alltagssprache eine andere Bedeutung als in der Rechtssprache (z.B. shall = must).
• Rechtsbegriffe haben oft mehrere Bedeutungen und werden falsch verwendet (z.B. crown = Krone, Staat, Commonwealth oder Monarch).
• In englischen Verträgen werden häufig Doppelsynonyme verwendet; es werden also oft Wörter mit gleicher Bedeutung hintereinander gereiht (z.B. terms and conditions). Dieses Phänomen ist – zusammengefasst ausgedrückt –  sprachhistorisch bedingt. NNES sind dann oft versucht, jedem dieser hintereinander gereihten Wörter unterschiedliche Bedeutungen beizumessen, obwohl alle ein und dasselbe meinen.
• Viele englische Rechtsbegriffe sind unbestimmt und oft nicht so klar definiert wie das deutsche Pendant, zB best efforts (nach bestmöglichem Bemühen).
• Die Zeichensetzung (Kommas, Strichpunkte, etc) ist nicht strikt geregelt, sondern eher eine „Gefühlssache“, wobei hier Mehrdeutigkeiten oder  Sinnverdrehungen entstehen können (Don’t! Stop! oder Don’t stop!)
• In den einzelnen Rechtsordnungen des common law (z.B. GB, USA, Australien) werden unterschiedliche Rechtsbegriffe (z.B. best efforts und best endeavours) verwendet.
• Oft werden Standardklauseln aus englischen Verträgen (Vertragsmuster) verwendet, die schlicht nicht zu unserem
Rechtssystem passen. Sie wurden für den englischsprachigen, und nicht für den kontinentaleuropäischen Raum konzipiert. Wer schon einmal mit den umfangreichen englischen oder amerikanischen Verträgen im M&A- oder Finanzbereich konfrontiert war, kann davon ein Lied singen.

Bei der Verwendung des Englischen als Vertragssprache ist daher Vorsicht geboten. Im schlimmsten Fall wird genau das Gegenteil dessen vereinbart, was beabsichtigt war oder es werden zumindest erhebliche Interpretationsprobleme geschaffen.

Was kann man nun tun, um solche Fehler zu vermeiden? Hier ein paar Tipps:
• Schätzen Sie als NNES Ihre Englischkenntnisse und Ihre Kenntnis fremder Rechtsordnungen realistisch ein,
• Sind Sie sich generell der Fallstricke und Fehlerquellen bewusst.
• Kritisch sind Verträge, bei denen keine Übereinstimmung zwischen Sprache und anwendbarem Recht herrscht, also wenn etwa ein englischsprachiger Vertrag österreichischem Recht unterliegt. Hier sollte man aufpassen, dass nicht englische Rechtsbegriffe verwendet werden, die dem österreichischen Recht fremd sind.
• Übernehmen Sie keine Übersetzungen aus Lexika oder Übersetzungsprogrammen ohne kritische Prüfung und nur dann, wenn Sie sich über die Bedeutung sicher sind.
• Bei der Verwendung englischer Rechtsbegriffe hilft es oft, die deutsche Übersetzung in Klammer anzuführen.
• Wenn Sie einen Vertrag in zwei verschiedenen Sprachen errichten, fügen Sie eine Klausel ein, mit der die Sprachenhierarchie bestimmt wird (welche Sprachversion hat bei Unklarheiten oder Widersprüchlichkeiten
Vorrang?).

Für eine vertiefte Befassung mit diesem Thema empfiehlt sich die Lektüre des jüngst bei Beck und LexisNexis erschienen Buches „Englisch als Vertragssprache“ von Triebel/Vogenauer.

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