Coronavirus – Risikogruppe Arbeitgeber?

In einem online-Beitrag für die Tiroler Bezirksblätter erläutert RA Dr. Herwig Frei, welche Maßnahmen Arbeitgeber zum Schutz ihrer Mitarbeiter vor Covid-19 Infektionen treffen müssen. Ein Kurzfassung erschien auch in der Printausgabe der Tiroler Bezirksblätter.

Online-Ausgabe Bezirksblätter

Arbeitgeber sitzen auf Nadeln, verstärkter Schutz von MitarbeiterInnen gegen Infektionen ist angesagt!

Mit dem schrittweisen Hochfahren der Wirtschaft kehren immer mehr Mitarbeiter in den verschiedenen Branchen in ihre Betrieb zurück. Da die Corona-Pandemie noch lange nicht vorbei ist, müssen Arbeitgeber verstärkt auf ihre gesetzliche Fürsorgepflicht zum Schutz von Leben und Gesundheit ihrer Arbeitnehmer achten. Es gilt, die Gefahr von Covid-19-Infektionen am Arbeitsplatz durch organisatorische Sicherheitsvorkehrungen im zumutbaren Rahmen bestmöglich zu minimieren.

Die Palette an denkbaren Schutzmaßnahmen ist groß. Ausreichende Hygienemöglichkeiten für die Belegschaft (Desinfektionsmittel, Seife), häufigeres Reinigen/Desinfizieren der Arbeitsstätte und Betriebsmittel, vermehrtes regelmäßiges (Durch)Lüften sowie klare und dokumentierte Anweisungen zum Beachten der Hygiene-, Abstands- und Umgangsregeln gehören in Corona-Zeiten wohl zum Standardschutz-Repertoir. Der Arbeitgeber kann sich hier insbesondere auch an einschlägigen Empfehlungen (Gesundheitsministerium, AGES, AUVA etc.) orientieren.

Je nach Art des Betriebes, Größe und örtlichen Gegebenheiten, Charakter der Arbeitsplätze (mit oder ohne Kundenverkehr usw.) und sonstigen Unternehmensspezifika können auch weitere Schutzmaßnahmen geboten sein. Nur stichwortartig und beispielhaft seien hier etwa Plexiglas-Schutzwände in offenen (Großraum)Büros, Abstandschaffungen bzw. -markierungen, Fokus auf Audio- und Videokonferenzen statt persönlicher Besprechungen, gestaffelte Dienstzeiten, Versammlungs- und Pausenregelungen (für Kaffeeautomat, Aufenthaltsraum, Kantine), persönliche Schutzausrüstung (Mund- und Nasenschutz, Handschuhe, Schutzanzüge) und Corona-Tests genannt.

Allen diesen Schutzmaßnahmen und Organisationsanpassungen hat eine sorgfältige Gefahrenevaluierung voranzugehen. Sinnvoll ist es, dabei auch Experten und Vertrauenspersonen im Unternehmen wie Arbeitsmediziner, Sicherheitsfachkraft und Betriebsrat sowie Führungskräfte einzubinden. Die Einhaltung der diversen Schutzmaßnahmen sollte durch die Vorgesetzten natürlich auch überwacht werden. Für Arbeitnehmer mit einem ärztlichen Covid-19-Risiko-Attest gilt, so sie im Betrieb überhaupt zum Einsatz kommen, in punkto Schutzmaßnahmen absolut höchste Sorgsamkeit.

Ist der Arbeitgeber zu nachlässig und kommt seinen Schutzpflichten nicht hinreichend nach, könnte der Mitarbeiter seine Arbeit verweigern. Äußerstenfalls könnte er auch seinen vorzeitigen Austritt unter Wahrung all seiner Ansprüche erklären.

Dem Arbeitgeber sei also angeraten, das Coronavirus trotz Freude über die neuen Lockerungen nicht auf die leichte Schulter zu nehmen. Ihr/e Rechtsanwalt/Rechtsanwältin gibt Ihnen gerne rechtlichen Begleitschutz!

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