Berufungsurteil zu Thomas Lloyd-Genussscheinen

Kanzlei Greiter Pegger Kofler & Partner erwirkt Urteil gegen CT Infrastructure Holding Ltd.

Berufungssenat stärkt Rechte der Anleger und verurteilt CT Infrastructure Holding Ltd. rechtskräftig zur Rückzahlung des Genussscheinkapitals an die Anlegerin. Genussscheinbedingungen sind nichtig.

Mit Ende Mai 2020 ergangenem Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck wurde die CT Infrastructure Holding Ltd. zur Rückzahlung einer Genussscheinbeteiligung (Thomas Lloyd Genussscheine) an eine Anlegerin verurteilt. Die von der Kanzlei Greiter Pegger Kofler & Partner vertretene Anlegerin hatte im Jahr 2005 Thomas Lloyd Genussscheine “DKM Global Opportunities Fund” gezeichnet. Das Gericht kam zum Ergebnis, dass mehrere Genussscheinklauseln in einem solchen Maße rechtsmissbräuchlich und unklar sind, dass sie zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages führen. Die Konsequenz daraus war, dass CT Infrastructure Holding Ltd., die diese Thomas Lloyd Genussscheine ausgegeben hatte, zur Rückzahlung des angelegten Kapitals an die Anlegerin verurteilt wurde.

Berufungssenat bestätigt Nichtigkeit der Genussscheinbeteiligung

Gegen dieses Urteil hat die CT Infrastructure Holding Ltd. Berufung erhoben. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes liegt nun vor. Der Berufungssenat beim Landesgericht Innsbruck hat mit ausführlicher Begründung das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Es bleibt somit dabei: Der Beteiligungsvertrag ist nichtig, das eingezahlte Beteiligungskapital für die Thomas Lloyd Genussscheine abzüglich bereits erfolgter Ausschüttungen muss an die Anlegerin zurückbezahlt werden. Der Rückzahlungsanspruch besteht unabhängig davon, ob CT Infrastructure Holding Ltd. ein Fehlverhalten bei der Verwaltung des Genussscheinkapitals zur Last fällt oder nicht.

“Grobes Missverhältnis” zum Nachteil des Anlegers

Der Berufungssenat hat in seiner Entscheidungsbegründung eine Reihe von Klauseln der von der Anlegerin erworbenen Genussscheine  als „grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen“ der Anlegerin, die zu einem “groben Missverhältnis“ zum Nachteil der Anlegerin führen, qualifiziert. Mehrere Klauseln sind in einem solchen Ausmaß unklar, dass sie dadurch für die CT Infrastructure Holding Ltd. unzulässige Handlungsspielräume eröffnen. Daraus folgt insgesamt die Sittenwidrigkeit der Genussscheinbedingungen, sodass der gesamte Beteiligungsvertrag nichtig ist. Dies hat zur Folge, dass CT Infrastructure Holding Ltd. das einbezahlte Genussscheinkapital abzüglich der in der Vergangenheit bereits erfolgten Ausschüttungen an die Anlegerin zurückzahlen muss.

Die Entscheidung des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht ist rechtskräftig. Eine Anrufung des Obersten Gerichtshofes hat die CT Infrastructure Holding Ltd. – offensichtich im Bestreben, diese den Schutz der Anleger wahrende Gerichtspraxis nicht noch weiter zu verfestigen – unterlassen.

Unser Netzwerk