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Einmal New York und zurück – Die Ersitzung gestohlener Kunstwerke

RA Dr. Georg Huber, LL.M. setzt sich im Kunstmagazin stayinart (Ausgabe 3/19) mit der Frage auseinander, ob und wie gestohlene Kunstwerke vom redlichen Erwerber ersessen werden können oder ob sie an den bestohlenen Eigentümer zurückgegeben werden.
Er erläutert dies anhand zweier Beispiele, wobei das Ergebnis jeweils anders ist: einmal ging es um zwei gestohlene Dürer-Gemälde, die nach New York gebracht wurden, das andere Mal und ein gestohlenes Bild des Malers Purmann, das in Deutschland verblieb.
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Einmal New York und zurück – Die Ersitzung gestohlener Kunstwerke
Vor fast genau 50 Jahren, am 27. Jänner 1969, klagte die Bundesrepublik Deutschland vor dem US District Court in New York den Anwalt und Kunstsammler Edward I. Elicofon auf Herausgabe zweier Bilder von Albrecht Dürer, nämlich Portraits des Kaufmann-Ehepaares Hans und Felicitas Tucher. Die Bilder gehörten ursprünglich zu den Staatlichen Kunstsammlungen zu Weimar und wurden während des 2. Weltkrieges in einem Schloss in Thüringen, der Schwarzburg, aufbewahrt und dort vermutlich gestohlen. Die Kunstsammlungen zu Weimar und die Erbgroßherzogin von Sachsen-Weimar-Eisenach schlossen sich später dem Verfahren auf Herausgabe der Gemälde an.
Mr. Elicofon hatte die Bilder 1946 von einem heimgekehrten US-Soldaten um 450,- US$ gutgläubig erworben, und zwar ohne um den tatsächlichen Wert der Bilder und deren Diebstahl zu wissen. Der Soldat behauptete, sie in Deutschland von einem Dritten gekauft zu haben. Im Prozess stellte sich heraus, dass er sie von einem Architekten namens Fassbender erstanden hatte. Dieser Architekt war seinerzeit beauftragt, die Schwarzburg in eine Sommerresidenz für Hitler umzugestalten.
Mr. Elicofon hing die Bilder bei sich zu Hause in Brooklyn auf. Erst im Mai 1966, also 20 Jahre nachdem er sie gekauft hatte, kam die wahre Identität der Bilder zu Tage. Ein Freund des Mr. Elicofon erkannte die Bilder als jene Dürer-Gemälde, die er zuvor in einem Katalog über verschollene Kunstwerke gesehen hatte. Über den Fund wurde auf der Titelseite der New York Times vom 30. Mai 1966 als „Kunstentdeckung des 20. Jahrhunderts“ berichtet. Der Wert der Bilder wurde damals auf rund 23 Millionen D-Mark geschätzt.
Der Gerichtsprozess in New York dauerte 13 Jahre. Es ging im Wesentlichen darum, ob Mr. Elicofon das Eigentum an den beiden gestohlenen Dürer Bildern erworben hatte oder nicht. Hätte er Eigentum erworben, dürfte er die Bilder behalten. Andernfalls müsste er sie zurückgeben. Das Gericht entschied im Jahr 1982 schlussendlich, dass Mr. Elicofon nicht Eigentümer der Bilder war und diese daher zurückgeben musste[1]. Seitdem sind sie wieder im Schlossmuseum in Weimar zu besichtigen.
37 Jahre später, im Juli 2019, musste der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) einen ähnlichen Fall entscheiden[2]. Dort sah das Ergebnis aber anders aus. Ein Autoteile-Großhändler ohne besondere Kunstkenntnisse wollte im Jahr 2009 zwei Bilder bei einem Auktionshaus in Luzern versteigern lassen. Das Auktionshaus identifizierte die Bilder als zwei gestohlene Werke des 1966 verstorbenen Malers Hans Purrmann, nämlich die Gemälde “Frau im Sessel” aus dem Jahr 1924 und “Blumenstrauß” aus dem Jahr 1939.
Diese Gemälde wurden neben weiteren Bildern im Jahre 1986 bei einem Einbruch aus dem Haus der Tochter des Malers gestohlen. Der Autoteile-Großhändler hatte die Gemälde in den Jahren 1986 oder 1987 von seinem Stiefvater geschenkt bekommen, der sie wiederum von einem Antiquitätenhändler oder -sammler erworben hatte. Der rechtmäßige Erbe, ein Enkel des Malers Hans Purrmann, klagte den Autoteile-Großhändler auf Herausgabe der Bilder vor dem Landgericht Ansbach in Deutschland. Der Fall ging über alle Instanzen bis zum BGH.
Der BGH entschied, dass der Autoteile-Großhändler die Bilder nicht an den Erben (den Enkel des Malers) herausgeben musste, sondern aufgrund gutgläubigen Erwerbs Eigentümer der Bilder geworden war.
Warum aber kommen das New Yorker Gericht und der BGH in ähnlich gelagerten Sachverhalten zu unterschiedlichen Ergebnissen? In beiden Fällen wurden Bilder in Deutschland gestohlen und an gutgläubige Dritte – Mr. Elicofon und den Schwiegervater des Autoteile-Großhändlers – verkauft. Doch in einem Fall mussten die Bilder zurückgegeben werden, im anderen nicht. Der Grund liegt darin, dass das New Yorker Gericht US-Recht und der BGH deutsches Recht anwendete.
Grundsätzlich geht es bei der Frage des Eigentumserwerbs von gestohlenen Sachen darum, einen Interessenausgleich herzustellen, nämlich zwischen den Interessen der bestohlenen Eigentümer auf Rückgabe und dem Interesse der gutgläubigen Erwerber auf Rechtssicherheit, dass Kaufverträge gültig sind. Letzterem Interesse wird in manchen Rechtsordnungen dadurch Rechnung getragen, dass nach Ablauf einer bestimmten Zeit, meist mehrere Jahre, das Eigentum auch an gestohlenen Sachen ersessen werden kann. Außerdem erwirbt in manchen Staaten, wie zB Österreich, ein Käufer auch dann Eigentum an gestohlenen Kunstwerken, wenn er das Werk entweder in einer öffentlichen Versteigerung oder von einem Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens (zB einem Galeristen) erwirbt.
Nach US-Recht ist eine Ersitzung des Eigentums an gestohlenen Werken allerdings ausgeschlossen, auch wenn der Erwerber gutgläubig war. Deshalb konnte Mr. Elicofon das Eigentum an den Dürer-Gemälden auch nicht ersitzen und musste sie dem rechtmäßigen Eigentümer zurückgeben.
Nach deutschem (und auch österreichischem Recht) ist hingegen eine Ersitzung und damit der Erwerb des Eigentumsrechtes nach Ablauf einer bestimmten Frist dann möglich, wenn der Erwerber beim Kauf gutgläubig handelte. Deshalb durfte der Autoteile-Großhändler die Bilder des Malers Purrmann behalten.
Es stellt sich in solchen Fällen oft die Frage, ob der Erwerber wirklich gutgläubig war, also ob er nicht aufgrund der Umstände des Kaufs zumindest Verdacht schöpfen musste, dass es sich möglicherweise um Diebesgut handelt.
Zur Frage der Gutgläubigkeit hat der BGH im zitierten Urteil klargestellt, dass einen Laien ‑ wie es der Schwiegervater des Autoteile-Großhändlers war ‑ keine generelle Pflicht zur Nachforschung beim Erwerb trifft. Er muss also ohne weitere Anhaltspunkte keine Nachforschungen darüber anstellen, ob ein Kunstwerk eventuell gestohlen wurde. Das gilt aber dann nicht, wenn besondere Umstände seinen Verdacht erregen müssten und er diesem Verdacht nicht nachgeht.
Die zwei Gerichtsfälle zeigen, dass die Frage, welches Recht zur Anwendung kommt ‑ also etwa US-Recht oder deutsches Recht ‑ entscheidend dafür sein kann, ob das Eigentum an gestohlenen Kunstwerken ersessen worden ist oder nicht. Im Fall Weimar v. Elicofon war das nicht von vornherein klar, da das Bild ja in Deutschland gestohlen wurde und der Soldat das Bild in Deutschland vom Architekten gekauft hatte. Mr. Elicofon berief sich im Prozess aber vergeblich auf deutsches Recht. Das New Yorker Gericht wendete in letzter Konsequenz das Recht jenes Landes an, in dem sich die zwei Dürer-Gemälde zum Zeitpunkt des Prozessbeginns befanden und verneinte auch, dass der Soldat in Deutschland Eigentum erworben hatte.
Da Kunstwerke in vielen Fällen leicht transportierbar sind und auch häufig ins Ausland verkauft werden, wird die Frage der Ersitzung zu einer Frage nach dem Ort, an dem sich das Kunstwerk schlussendlich befindet oder gekauft wird.
Für Kunstwerke, die unter das Kulturgüterrückgabegesetz fallen, gilt die Besonderheit, dass immer das Recht des Rückgabestaates anzuwenden ist und hier besondere Rückgabeansprüche bestehen. Das (österreichische) Kulturrückgabegesetz regelt die Rückgabe von solchen Kulturgegenständen im Besitz des Bundes, die entweder zur Zeit des Nationalsozialismus den Eigentümern entzogen oder nach dem Jahr 1945 dem Bund als „Gegenleistung“ für die Erteilung von Ausfuhrbewilligungen für andere Kunstwerke überlassen wurden. Prominentester Fall der Kulturrückgabe ist wohl Klimts „Goldene Adele[3]“.
[1] Kunstsammlungen zu Weimar v. Elicofon, 678 F.2d 1150 (2d Cir. 1982); siehe auch https://plone.unige.ch/art-adr/cases-affaires/2-durer-paintings-2013-kunstsammlungen-zu-weimar-v-elicofon
[2] Urteil vom 19. Juli 2019 – V ZR 255/17; Pressemitteilung des BGH Nr. 097/2019 vom 19.07.2019; siehe auch https://www.faz.net/einspruch/bgh-zur-ersitzung-der-kampf-um-gestohlene-kunst-16296213.html
[3] Siehe dazu Georg Huber, „Die Goldene Adele“, Kaleidoscope 3.17, und https://www.lawfirm.at/news/restitution-von-kunstwerken
Ein Jahr DSGVO – Lessons Learned
RAin Mag. Melanie Gassler-Tischlinger, LL.M. und RA Dr. Georg Huber, LL.M. befassen sich in einem Beitrag für “Aspekte”, dem Magazin der Deutschen Handelskammer in Österreich, mit dem Thema “Ein Jahr DSGVO – Lessons Learned .
PDF Download “1 Jahr DSGVO” (Aspekte)
Ein Jahr Datenschutzgrundverordnung – Lessons Learned
Am 25. Mai 2018 trat die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Geltung. Sie enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten. EU-Datenschutz-Regelungen gibt es zwar schon seit 1995, die DSGVO brachte jedoch eine Änderung des bisherigen Regimes: der Datenschutz wurde in die Hände der Unternehmen gelegt.
Die meisten Unternehmen haben sich bereits vor dem 25. Mai 2018 mit der Umsetzung der DSGVO beschäftigt. Was wird bei uns gespeichert, warum und wo? Wer hat Zugang zu Daten? Was ist zu löschen und wann? Welcher Rechtfertigungsgrund ist die Grundlage für eine Datenverarbeitung?
Die verhältnismäßig komplexe und teilweise mit hohem Aufwand verbundene Umsetzung erforderte in manchen Unternehmen erhebliche Ressourcen in der Vorbereitung. „Der Countdown läuft“, hieß es. Von „Millionenstrafen“ war die Rede.
Seither ist etwas über ein Jahr vergangen. Waren die Prognosen und Warnungen zutreffend? Und vor allem: wie hoch waren die bisher verhängten Strafen?
Die DSGVO in den Medien
Eine der ersten DSGVO-Kuriositäten stammt aus Wien. Ein Mieter beschwerte sich bei „Wiener Wohnen“ darüber, dass sein Name auf dem Klingelschild stand. Obwohl es sich wohl weder um eine automatisierte Verarbeitung noch eine Speicherung in einem Dateiensystem gehandelt haben dürfte, entschied sich Wiener Wohnen dazu, alle Klingelschilder der 220.000 Wohnungen gegen Top-Nummern auszutauschen. Jedem Mieter steht es nunmehr frei, den eigenen Namen anzubringen. Eine einfache und kostengünstige Methode, Konflikte zu vermeiden.
Wie sich Anfang 2019 herausstellte, hatte die Österreichische Post in großem Umfang mit Kundendaten gehandelt. Namen, Adressen, Geschlecht etc. wurden mit Parametern wie zB Parteiaffinität verbunden und weiterverkauft. Die Post argumentierte, dass auch Datenhändler so agieren und es sich um statistische Hochrechnungen handle. Die österreichische Datenschutzbehörde (DSB) stellte jedoch fest, dass die Daten zur Parteiaffinität nicht hätten verarbeitet werden dürfen.
Verfahren zu Betroffenenrechten
Eine der ersten Entscheidungen der DSB betraf einen Kandidaten, der im Anschluss an eine Online-Stellenbewerbung die Löschung seiner Daten beantragte. Die DSB entschied, dass die Speicherung für 6+1 Monat zulässig sei, weil der Kandidat unter Umständen innerhalb der Frist von sechs Monaten Ansprüche nach dem Gleichbehandlungsgesetz einklagen könnte.
Ein ehemaliger Arbeitnehmer verlangte die Löschung seiner Krankenstandstage. Die DSB entschied, dass es rechtliche Aufbewahrungsfristen gibt, die in diesem Fall einer Löschung entgegenstehen.
Ein Betroffener begehrte Informationen zu Überweisungen, die über e-banking nicht mehr verfügbar waren. Die Bank verlangte dafür EUR 20,-. Die DSB entschied, dass die DSGVO das Recht auf unentgeltliche Auskunft vorsieht und die Bank daher kein Recht auf Kostenersatz hat. Diese Entscheidung ist sehr umstritten.
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg stellte fest, dass ein Mitarbeiter das Recht hat, eine Kopie auch seiner nicht im Personalakt gespeicherten personenbezogenen Leistungs- und Verhaltensdaten zu erhalten.
Ein Arzt verlangte die Löschung seines Profils sowie der Patientenbewertungen auf einer Online-Plattform. Die DSB entschied jedoch, dass im Rahmen einer Abwägung zwischen den Interessen des Arztes und jenen der Plattform bzw. deren Nutzern die Interessen letzterer vorgehen, weil die Plattform sachlich und objektiv gestaltet war.
Die Einwilligung von Mitarbeitern zur GPS-Ortung von Dienstfahrzeugen wurde von der DSB als unfreiwillig und unwirksam erachtet, weil kein Vorteil für die Mitarbeiter erkennbar war. Hätte sich der Arbeitgeber nicht auf die Einwilligung der Mitarbeiter sondern auf seine berechtigten rechtlichen Interessen (Art 6 Abs 1 lit f DSGVO) gestützt, zB Eigentumsschutz, Fahrtenbuch, Abrechnung mit Leasingfirma etc., wäre die Ortung unter Umständen für zulässig erachtet worden.
Für einen Befundversand per unverschlüsseltem Email wurden die Einwilligungen von Patienten eingeholt. Die DSB entschied dennoch, dass die Verschlüsselung die Datensicherheit (Art 32 DSGVO) betrifft und die Daten auch dann verschlüsselt zu übermitteln sind, wenn der Patient der unverschlüsselten Übermittlung zustimmt.
Die DSB beurteilte das „pay-or-track“ System auf derstandard.at als zulässig. Das Koppelungsverbot der DSGVO ist nicht absolut. Wer „track“ wählt hat den Vorteil, journalistische Inhalte konsumieren zu können.
Facebook und der Betreiber einer „Facebook-Fanpage“ sind „gemeinsame Verantwortliche“ und haben daher einen Vertrag nach Art 26 DSGVO abzuschließen, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) im vergangenen Jahr. Die deutsche Datenschutzkommission hat allerdings zuletzt ausgesprochen, dass der von Facebook bereitgestellte Vertrag unzureichend sei. Die Verwendung einer DSGVO-konformen Fanpage ist daher derzeit wohl nicht möglich.
In der Rechtssache “FashionID” entschied der EuGH zuletzt, dass Webseiten-Betreiber, die auf ihren Seiten Plug-Ins (zB Facebook-Gefällt-mir-Button oder Google Maps) einbinden, ihre Nutzer darüber informieren müssen, welche Daten aufgrund eines Plug-Ins wann an wen weitergegeben werden. Außerdem dürfte vorab eine Einwilligung erforderlich sein.
Bußgelder
Zwischen 25. Mai 2018 und 31. Dezember 2018 wurden in Österreich 59 Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Das höchste Bußgeld betrug EUR 6.700,- für eine verbotene Videoüberwachung. Die Datenschutzbeauftragten der deutschen Bundesländer gaben als höchstes verhängtes Bußgeld EUR 80.000,- bekannt.
Frankreichs Datenschutzbehörde (CNIL) hat den globalen Internetkonzern Google zu einem Bußgeld von EUR 50 Millionen verdonnert. Bei der Anlage von Google Accounts waren keine ausreichend klaren und verständlichen Informationen zu den Verarbeitungszwecken und zur Speicherdauer bereitgestellt worden. Zudem wurden Nutzer nicht ausreichend darüber informiert, wie viele Google-Dienste von ihrer Einwilligung umfasst waren. Bei einem weltweiten Umsatz (2018) von USD 136 Milliarden ist die verhängte Strafe allerdings nicht besonders hoch.
Erste Erkenntnisse nach einem Jahr
– Die DSGVO ist in den Unternehmen und den Köpfen der dort Verantwortlichen angekommen.
– Es ist wichtig, sich als Unternehmen so aufzustellen, dass im Falle von Auskunftsersuchen, Beschwerden oder behördlichen Verfahren zeitnah reagiert werden kann.
– Pflichten wie die Erstellung des Verarbeitungsverzeichnisses und der Datenschutzerklärung sollten erledigt sein, müssen aber laufend überprüft werden. Detailfragen tauchen vermehrt auf.
– Laut dem österreichischen Datenschutzbericht 2018 kam es 2018 zu einer (fast) Verzehnfachung der Beschwerden. Zwischen Mitte und Ende 2018 wurden 134 Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet, 501 Data Breach Notifications gemeldet und 1000 Individualbeschwerden eingereicht. Die DSB führte 129 amtswegige Prüfverfahren durch. Sektorenprüfungen sind für 2019 geplant.
– Einwilligungen sollten klar und deutlich formuliert werden und beziehen sich nur auf die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung.
– Es ist unter Umständen vorteilhafter, sich auf berechtigte rechtliche Interessen als Rechtfertigungsgrund für die Datenverarbeitung zu stützen, als auf eine – widerrufbare – Einwilligung.
– Die DSB sowie die Datenschutzbeauftragten der Länder sind durchaus sehr aktiv. Geldbußen sind allerdings (noch) relativ moderat – siehe hierzu http://enforcementtracker.com/.
Download (PDF Download "1 Jahr DSGVO" (Aspekte))Austria: No Trademark Protection for “Black Friday”

Dr. Stefan Kofler informs about a recent decision of the Austrian Court Court of Appeal in Vienna on an intened trademark registration for “Black Friday”.
In a recent decision the Austrian Court of Appeal in Vienna rejected an application to have the term “Black Friday” registered as trademark. In its grounds the court pointed out that the term “Black Friday” is generally known as the day after Thanksgiving Day which signals the beginning of the Christmas shopping season.
Thus “Black Friday” as being descriptive and lacking of distinctive character cannot be protected as trademark in Austria. This means that the use of this sign is still open to all in Austria. However, a cross-border use of “Black Friday” – online or offline – could violate trademark rights obtained in countries outside Austria.
Austrian Advertising Council establishes Anti-Sexism Advisory Board

Dr. Stefan Kofler informs about the new Anti-Sexism Board of the Austrian Advertising Council.
The Austrian Advertising Council recently informed that it has established an Anti-Sexism Advisory Board. This Advisory Board shall prevent gender-discriminating content in advertising and shall have a sensitizing effect on the advertising business. In the past observations have been made that gender stereotypes are frequently used in advertising. It shall be the task of the Anti-Sexism Advisory Board to counter this trend.
The Austrian Advertising Council is a self-regulation body of the Austrian advertising business (“Society for Self-Regulation in Advertising”). As such the Advertising Council issued Rules of Conduct and General Principles of Advertising relating to ethics, decency and morality. Decisions of the Advertising Council are not enforceable and have no binding effect for the advertiser. However, decisions of the Advertising Council may be published which frequently leads to a voluntary stop of an advertising campaign not complying with these rules.
Achtung Kamera! Heimlich erstellte Bildaufnahmen

RA Mag. Melanie Gassler-Tischlinger, LL.M. befasst sich in ihrer aktuellen Kolumne für das Medienmagazin des Österreichischen Journalisten Clubs, “Statement” (Ausgabe Nr. 4 vom Juli / August 2019 ) mit der Frage, ob heimlich erstellte Videoaufnahmen (Stichwort: Ibizagate) von Medien veröffentlicht werden dürfen.
Achtung Kamera!
Heimlich erstellte Bildaufnahmen
Der Bundesparteiobmann der damals größten Oppositionspartei und spätere Vizekanzler Österreichs wurde im Juli 2017 dabei gefilmt, wie er gegenüber einer vermeintlichen Oligarchen-Nichte rechtswidrige Methoden zur Parteienfinanzierung beschrieb, davon schwärmte, die Kontrolle über ein Medium zu gewinnen und darlegte, wie man ihr für ihre Unterstützung staatliche Aufträge zuschanzen könnte.
Die rund siebenstündigen Aufnahmen wurden mit versteckten Kameras aufgenommen. Das Filmmaterial wurde später der “Süddeutschen Zeitung” und dem “Spiegel” zugespielt, die es auf Echtheit prüften und (nur) Auszüge mit politischem Inhalt veröffentlichten. Privates bzw. Kompromittierendes über andere wurde ausgespart.
Der ehemalige Spitzenpolitiker hat Anzeigen eingebracht. Die Aufnahmen seien im privaten Rahmen und ohne seine Einwilligung erstellt und veröffentlicht worden.
War die Veröffentlichung zulässig? Vorab: Journalisten haben über Fakten zu berichten, die von öffentlichem Interesse sind. Zur Beurteilung der Frage, ob Informationen veröffentlicht werden dürfen, ist grundsätzlich sowohl aus zivilrechtlicher als auch aus strafrechtlicher Sicht eine Abwägung zwischen dem Recht auf Achtung des Privatlebens der gefilmten Person sowie dem Recht auf freie Meinungsäußerung (Veröffentlichung) des Mediums andererseits vorzunehmen. Sind die Informationen richtig? Wie wurden sie erlangt? Leistet die Veröffentlichung einen Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse? Wie bekannt ist die Person? Was ist der Gegenstand der Berichterstattung? Welche Auswirkungen hat die Veröffentlichung?
Die journalistische Tätigkeit ist besonders geschützt (Medienprivileg, Redaktionsgeheimnis usw.). Eine Interessenabwägung zwischen den Rechten eines Spitzenpolitikers und jenen von Medien bzw. Journalisten kann ergeben, dass im Einzelfall auch heimlich aufgenommene Aussagen veröffentlicht werden dürfen.
Ein überragendes Interesse der Allgemeinheit an der Veröffentlichung der brisanten, verstörenden Aussagen des betroffenen Spitzenpolitikers lässt sich hier wohl argumentieren. Die Veröffentlichung derjenigen Auszüge mit politischem Inhalt dürfte aus Sicht des österreichischen Rechts zulässig gewesen sein.
Download (Heimliche Bildaufnahmen)Drum prüfe, wer sich (ewig) bindet!

Die Rechtsformwahl stellt zukünftige Gründer, insbesondere auch Start-ups, meist vor eine große Herausforderung.
GmbH, KG, OG oder doch Einzelunternehmen? Unsere Partnerin MMMag. Barbara Egger-Russer erklärt in der Tiroler Tageszeitung vom 28. Juni 2019 , wo die Unterschiede liegen.
Austria: Misleading by Deceptive Packaging

The manufacturer of a cake filled only 50 to 60% of the packaging with the cake, i.e. far below the capacity of the carton.
The cardboard packaging contained five pieces of cake individually wrapped in plastic foil. In between and upwards were empty spaces. The film packaging of the individual cake pieces includes warm air, which increases the volume of the film packaging immediately after sealing (about 10%).
When inserting the individual packages into the outer carton, the robot used for this purpose requires a certain distance between the cake pieces. If, on the other hand, the individual packages are pushed or pressed together manually, there would be room for a sixth cake piece.
On one narrow side of the outer carton, there was a reference to the total contents of 150g. When shaking the outer carton, a movement of the cake pieces could clearly be heard, however the individual cake pieces or the spaces between them could not be felt.
The Austrian Supreme Court qualified this as misleading as to the volume of the goods contained in the carton.
The indication of the filling weight does not eliminate the misleading effect of the package size because the volume does not correlate with the weight of the product in a ratio which is recognisable to the average consumer. The manufacturer should have better informed the consumer.
The fact that the volume of the individual packaging was originally larger due to the inclusion of air which only slowly escaped did not justify the deceptive packaging either. In the opinion of the Supreme Court, there was no technically compelling necessity for this.
The oversizing of the packaging therefore misleads consumers. What matters is whether the average consumer, reasonably well informed and critical, gains an impression of the contents of the packaging which is not factual and likely to induce him to take a transactional decision which he would not have taken otherwise. That misleading impression may be removed by a sufficiently clear and easily visible indication.
OGH 29. 1. 2019, 4 Ob 150/18i
Dieser Beitrag wurde bei GALA (Global Advertising Lawyers Alliance, https://galalaw.com/) auf GALA Passle veröffentlicht.
Getting the Deal Through: Advertising & Marketing Law (Austria) 2019

“Getting the Deal Through – Advertising & Marketing 2019″ provides an overview on advertising & marketing law in several jurisdictions.
Georg Huber and Stefan Kofler of Greiter Pegger Kofler & Partners contributed the Austrian chapter.
Vorsicht bei der Verwendung fremder Marken

Immer wieder kommt es vor, dass Unternehmer fremde Marken oder Bezeichnungen für die Bewerbung ihres eigenen Unternehmens verwenden.
RA Dr. Georg Huber, LL.M. und RAA Mag. Simon Hellekalek, BSc. erläutern in einem Beitrag für “Snowsport Tirol”, Ausgabe Nr. 27, Mai 2019, dem Magazin des Tiroler Schischulverbandes, worauf bei der Nutzung von Marken und Unternehmensbezeichnungen zu achten ist und welche Folgen drohen, wenn man dabei in die Rechte Dritter eingreift.
Privates Surfen während der Arbeitszeit?

RA Mag. Melanie Gassler-Tischlinger, LL.M. befasste sich im “Statement”, Ausgabe Nr. 3 (Medienmagazin des Österreichischen Journalisten Clubs), mit der Frage, ob Arbeitnehmer während der Arbeitszeit privat im Internet surfen und Emails versenden dürfen.
Die Antwort lautet: es kommt darauf an. Und zwar grundsätzlich einmal darauf, ob einschlägige Regeln zur Privatnutzung existieren oder nicht.
Ein Arbeitgeber kann nämlich entscheiden, dass das Internet und das Email-System ausschließlich zu betrieblichen Zwecken verwendet werden dürfen. In dem Fall ist eine Privatnutzung grundsätzlich verboten. Bei langem Chatten kann der Arbeitnehmer sogar fristlos entlassen werden.
Wenn die private Nutzung im gewissen Umfang erlaubt sein soll, kann eine entsprechende Regelung in den Dienstvertrag aufgenommen oder der Nutzungsumfang im Wege einer Arbeitgeberweisung (zB betriebliche Richtlinie) vorgegeben werden. In Betrieben mit Betriebsrat ist eine Betriebsvereinbarung abzuschließen. Für Bundesbedienstete gibt es eine spezielle Verordnung, die die Nutzung der Infrastruktur für private Zwecke im eingeschränkten Ausmaß erlaubt.
Sofern es dem Arbeitnehmer grundsätzlich gestattet ist, das Internet und das Email-System privat zu nutzen, sind dennoch die betrieblichen Interessen und Erfordernisse sowie die Dienstpflichten zu beachten. Der Arbeitnehmer darf demnach nicht surfen, wenn er gerade Arbeiten zu erledigen hat. Auch dürfen keine Sicherheitsrisiken oder finanziellen Belastungen für den Arbeitgeber geschaffen werden. Das Aufrufen von pornographischen oder politisch radikalen Seiten etc. ist daher jedenfalls verboten.
Eine geringfügige, maßvolle Privatnutzung wird grundsätzlich als üblich angesehen. Ein deutsches Arbeitsgericht hat zuletzt entschieden, dass privates Surfen während der Arbeitszeit im Umfang von täglich 1,5 h jedoch als exzessiv zu werten ist.
Aber auch dann, wenn die Privatnutzung ausdrücklich verboten ist, kann diese bei Vorliegen wichtiger Gründe ausnahmsweise erlaubt sein (etwa zur Erledigung behördlicher Angelegenheiten oder Vereinbarung von Arztterminen per E-Mail). Eine Entlassung bei erstmaliger, nur geringfügiger Nutzung ist selbst im Falle eines absoluten Verbotes meist unzulässig.
Wenn der Arbeitgeber über einen längeren Zeitraum hinweg die Privatnutzung duldet, kann gegebenenfalls eine schlüssige Zustimmung vorliegen. Es empfiehlt sich daher, den erlaubten Nutzungsumfang möglichst genau zu definieren.
Herwig Frei zur Arbeitszeit neu

12-Stunden-Tag unter der Lupe
Am 1. September 2018 ist das neue Arbeitszeitrecht unter großem medialen Getöse in kraft getreten. Viele fragen sich, was ist Realität und was ist Mythos?
Im Interview mit der Tiroler Tageszeitung am 22. Februar 2019 (Sonderseite “Recht im Alltag”) gibt RA Dr. Herwig Frei kompakte Informationen zum “12-Stunden-Arbeitstag”.
Der Link zum TT-Artikel: Beitrag Herwig Frei
Berichte über das Privatleben – Medien als “public watchdog”

Ein österreichisches Magazin berichtete über einen wohlhabenden internationalen Fondsmanager aus Großbritannien, der eine Liegenschaft gekauft hatte und in der Folge mit der Immobilienmaklerin in einen Rechtsstreit über die Maklerprovision geraten war. Im Bericht des Magazins wurde der Kaufpreis der Liegenschaft (EUR 35 Mio.), der Bezirk, in dem sich die Liegenschaft befand, sowie der Zeitpunkt des Erwerbs genannt. Es wurden auch Fotos der Liegenschaft veröffentlicht. Diese Informationen hatte das Magazin von der Immobilienmaklerin erhalten.
Der Fondsmanager brachte eine Unterlassungsklage gegen das Magazin ein. Er brachte vor, dass man über seinen höchstpersönlichen Lebensbereich berichtet habe. Die Immobilienmaklerin habe durch die Weitergabe dieser privaten Informationen an das Magazin gegen ihre Verschwiegenheitspflichten verstoßen. Das Magazin entgegnete, dass es gegenüber dem Fondsmanager nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet sei und außerdem von einem Gerichtsverfahren berichtet habe, das ohnehin der Öffentlichkeit zugänglich gewesen sei.
Den gesamten Artikel von RAin Mag. Melanie Gassler-Tischlinger, LL.M. finden sie hier: Ratgeber Recht: Berichte über das Privatleben – Medien als “public-watchdog”
Fremde Fotos können Werbung richtig teuer machen

Fotos und Videos sind aus der Werbung nicht mehr wegzudenken. Ob in Broschüren, Foldern, der Website oder in sozialen Medien: Bildaufnahmen wecken das Interesse und erzeugen Emotionen. Bei der Verwendung von Bildaufnahmen zu Werbezwecken ist aber Vorsicht geboten. Die unerlaubte Nutzung von Bildmaterial kann unerwünschte Konsequenzen haben.
Weitere Fragen über Rechte des Fotografen, Persönlichkeitsrechte oder Datenschutz rund um dieses Thema werden von RA Dr. Georg Huber, LL.M. in einem Beitrag für das Magazin des Tiroler Schilehrerverbandes (Nr. 26/Jänner 2019) näher beleuchtet: Fotos in der Werbung
Todesfall: Das passiert mit dem digitalen Erbe

RAin Dr. Alexandra Eder erklärt im “Krone”-Gespräch, was bei Todesfall mit E-Mail-Adressen, den Profilen auf den Social-Media-Seiten und anderen Online-Dingen geschieht.
Ein Leben ohne Smartphone, Computer, und Internet ist kaum vorstellbar. Jeder Mensch hinterlässt zahlreiche digitale Spuren. Immer mehr Einkäufe werden online getätigt, es werden online Abos geschlossen und Informationen im Netz ausgetauscht und verwaltet. Aber was passiert mit E-Mail-Adressen, Social-Media-Profilen, Streaming-Rechten. Blogs, Accounts etc. wenn der User stirbt?
Schon das Auffinden und die Zuordnung digitaler Inhalte ist oft problematisch. Daten liegen auf weltweit verstreuten Servern. User sind oft nicht mit ihrem echten Namen im Netz präsent. Eine Zuordnung digitaler Inhalte an bestimmte natürliche Personen ist damit vielfach unmöglich. Selbst wenn man digitale Inhalte eindeutig einem Verstorbenen zuordnen kann, ergeben sich Probleme.
Vor allem die Frage, ob, wann und an wen Daten im Todesfall weitergegeben werden müssen, ist rechtlich nicht eindeutig geklärt.
Den gesamten Artikel können Sie in der Ausgabe der Kronenzeitung vom 29.12.2018 nachlesen: Kronenzeitung_291218
Fährt Ihr Auto schon ohne Ihre Hilfe?

Die neuen Technologien erlauben zunehmend die Übertragung herkömmlicher Fahraufgaben an automatisierte Fahrsysteme. Fahrzeuge mit Fahrassistenten sind imstande, selbständig einzuparken oder dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug auf der Autobahn eine konstante Geschwindigkeit fährt. Die Automatisierung entlastet den Fahrer und soll die Unfallhäufigkeit reduzieren. Durch den Rückgang der Anzahl an Fahrzeugen wird der Verkehr flüssiger und die Umwelt geschont. Es wird erwartet, dass vollautonome Fahrzeuge in wenigen Jahren serienreif sind.
Doch wie steht es um die rechtlichen Rahmenbedingungen des automatisierten Fahrens?
In Tirol leitete ein Fahrzeug auf der Autobahn plötzlich eine Vollbremsung ein. Zwei nachfolgende Fahrzeuge fuhren auf. Aber es war nicht der Fahrer des ersten Fahrzeuges, der grundlos gebremst hatte, sondern dessen elektronischer Fahrassistent.
Hat die Technik versagt? Hätte der Fahrer besser aufpassen müssen? Und wer haftet, wenn doch etwas passiert?
Ein Artikel von RAin Melanie Gassler-Tischlinger in der aktuellen Ausgabe des Magazins „DHK Aspekte“ der Deutschen Handelskammer in Österreich beschäftigt sich mit diesen Fragen.
Link zum Artikel: Service _ Messen – Autonomes Fahren
Muster für Umgründungen, 2. Auflage

Franz Pegger / Nikola Tröthan
Die 2. Auflage des Buches “Muster für Umgründungen” von Franz Pegger und Nikola Tröthan ist beim Verlag Österreich erschienen.
Die Umgründung von Unternehmen ist eine im Wirtschaftsleben häufige Problemstellung, verbunden mit teilweise diffizilen juristischen Fragestellungen. Die Sammlung einfacher Muster ermöglicht einen Einstieg in diese komplexe Rechtsmaterie. In Verbindung mit diesen Mustern werden wesentliche gesellschafts- und zivilrechtliche Grundlagen angesprochen und Lösungsansätze aufgezeigt.
Außerdem werden die erforderlichen Gesellschafterbeschlüsse und die zur Umsetzung notwendigen Firmenbuchanträge aufgearbeitet.
Einfach und praxisorientiert werden ausgewählte Problemstellungen bearbeitet und der Anwender wird in Form von Anmerkungen zu einzelnen Problembereichen für die Materie sensibilisiert.
In der 2. Auflage dieses Buches finden Sie einen Zugangscode zum Download der Muster.
Download Flyer
Inhaltsverzeichnis
Leseprobe
Satire: Verstehen Politiker Spaß?

Haben Sie sich in letzter Zeit einmal erlaubt, einen Witz über einen Politiker zu reißen? Darf man Politiker nach Belieben durch den Kakao ziehen? Gerade in Zeiten stark polarisierender öffentlicher Debatten ist manchmal sogar beleidigend und herabsetzend darzustellen. Satire ist eine künstlerische Ausdrucksform der gesellschaftlichen Kommentierung und zielt durch Übertreibung und Verzerrung der Wirklichkeit auf Provokation ab. Das Recht, satirische Kritik zu üben, entfließt dem Recht auf freie Meinungsäußerung und dem Recht auf künstlerische Freiheit. Diese Rechte sind verfassungsrechtlich geschützt und haben daher einen besonders hohen Stellenwert.
Politiker versuchen tagtäglich, die politische Meinung zu beeinflussen. Werden politische Inhalte von Journalisten auf überzogene Art und Weise dargestellt, ist jeweils zunächst festzustellen, was hinter der jeweiligen Darstellung steht. Was wird eigentlich tatsächlich kritisiert? Sodann sind das Recht auf freie Meinungsäußerung und das Recht auf künstlerische Freiheit des Journalisten gegen den Persönlichkeitsschutz des Politikers abzuwägen. Was war der Anlassfall? Wie hat der Empfängerkreis die Satire aufgefasst?
Darstellungen, bei welchen die Verletzung des Kerns der menschlichen Ehre, der Menschenwürde oder des gesamten öffentlichen Ansehens eines Politikers im Vordergrund steht, werden durch die Meinungsfreiheit nicht geschützt. Überzogene Satire, die von Tatsachen oder einer aktuellen Debatte gar nicht gedeckt ist, ist daher grundsätzlich nicht erlaubt und kann zivilrechtliche, strafrechtliche und medienrechtliche Folgen nach sich ziehen. Vorwürfe in einer üblichen Ausdrucksform, die sich auf eine konkrete Sache beziehen, sind hingegen überwiegend zulässig. Bei Themen, die von öffentlichem Interesse sind und die aus konkretem Anlass von Bedeutung sind, ist Satire grundsätzlich auch dann zulässig, wen Formulierungen und Darstellungen polemisch, provokativ oder gar beleidigend sind. Politiker haben nämlich aus rechtlicher Sicht gegenüber Kritik mehr Toleranz aufzubringen als Privatpersonen.
Den Artikel von RAin Mag. Melanie Gassler-Tischlinger, LL.M. gibt es nachzulesen in der Ausgabe 06-2018 des Medienmagazins “Statement”. Download Statement 06-2018
DGRI 3-Länder-Treffen 2017: Länderbericht Österreich

Beim 3-Länder-Treffen der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik e.V. (www.dgri.de) in Innsbruck am 29.6.2017 – 1.7.2017 referierte RA Dr. Georg Huber, LL.M. über die Entwicklungen des Informationsrechtes in Österreich.
Dieser Vortrag wurde im DGRI-Jahrbuch Band 27, “Informationstechnik und Recht”, 2018, erschienen im Verlag Otto Schmidt, abgedruckt.
Das Jahrbuch 2017 der DGRI bietet Beiträge zu zentralen Themen der Rechtsinformatik, in diesem Jahr u.a. zu Lizenzverträgen, zu Blockchain und Smart Contracts, zu Fake News und Providerhaftung und zum Datenschutzrecht.
Herausgegeben von Dr. Robert G. Briner, Dr. Axel Funk, mit Beiträgen von Hubertus Gersdorf, Jürgen Beckers, Louisa Specht, Axel Metzger/Peter Hoppen, Jan Mysegades, Nikolaus Peifer, Walter Blocher/Alexander Hoppen/Peter Hoppen, Thomas Richter, Markus Kaulartz, Reinhard Posch, Isabell Conrad, Georg Huber, Graziana Kastl-Riemann, Radyna Raychova, Veronika Fischer.
Das DGRI Jahrbuch steht als ebook auf der Homepage der DGRI zur Verfügung: ebook
Der Beitrag RA Dr. Georg Huber, LL.M. als PDF: DGRI Länderbericht Österreich 2017
Big Data & Datenschutz

Am 25.Mai 2018, dem Tag des Inkrafttretens der DSGVO, hielt RA Dr. Georg Huber, LL.M. bei der 58. DACH-Tagung einen Vortrag zum Thema Big Data & Datenschutz. Siehe dazu Big Data & Datenschutz.
Nunmehr ist dieser Vortrag im Tagungsband „Digitalisierung und Recht“ (DACH Schriftenreihe Nr. 50) erschienen: DACH Schriftenreihe Nr. 50.
Mehr zu DACH: Europäische Anwaltsvereinigung DACH
Spätestens seit der Affäre um Cambridge Analytica, bei der Facebook in großem Stil personenbezogene Daten weitergegeben und diese Daten im US-Präsidentschaftswahlkampf von Cambridge Analytica zum Versand personalisierter Nachrichten mit spezifisch auf den Empfänger bestimmten Inhalten verwendet hat, ist das Thema „Big Data“ verstärkt in den Fokus der Öffentlichkeit getreten.
Cambridge Analytica hat anschaulich vor Augen geführt, welche Möglichkeiten „Big Data“ bieten und wie damit sogar die Grundfesten unserer Demokratien zumindest ins Wanken gebracht werden können. Der Umgang mit Big Data erfordert daher Regeln. Diese Regeln sollen den Einzelnen, aber auch die Gesellschaft als Ganzes vor Missbrauch schützen.
Gleichzeitig bietet Big Data zahlreiche Möglichkeiten, die von großem Nutzen sind. Man denke nur an die verbesserten Forschungsmöglichkeiten in der Medizin.
Ein Instrumentarium des Rechtsstaates, diese beiden Ansätze in Einklang zu bringen, ist das Datenschutzrecht. Es geht vor allem darum, den Einzelnen und sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu schützen, gleichzeitig aber die Rahmenbedingungen für Big Data Anwendungen festzulegen, um sie zum Vorteil der Gesellschaft einzusetzen.
RA Dr. Georg Huber, LL.M. beleuchtet, wie die DSGVO und damit das Datenschutzrecht diese Problematik behandelt. Dabei zeigt sich, dass vor allem der Zweckbindungsgrundsatz die größte Hürde für Big Data Anwendungen darstellt.
Download Artikel Big Data & Datenschutz
Die Österreichische GmbH – Merkmale und Gründung

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist nach dem Einzelunternehmen die beliebteste Rechtsform in Österreich.
Einen wesentlichen Grund hierfür stellt neben der beschränkten Haftung die breiten Verwendungsmöglichkeit einer GmbH dar. Neben personalistischen GmbHs, also GmbHs, die auf Grund ihrer rechtlichen Ausgestaltung einer Personengesellschaft angenähert sind, sind auch GmbHs, die weitgehend Aktiengesellschaften (AG) angenähert sind, denkbar.
Zudem kann eine GmbH zu fast jedem erdenklichem, rechtlich zulässigen Zweck gegründet werden, sofern keine berufsspezifischen Bestimmungen dagegen sprechen.
RA Dr. Georg Huber, LL.M. und RAin MMMag. Barbara Egger-Russe haben einen Leitfaden verfasst, der vor allem Unternehmern einen kurzen und prägnanten Überblick über die wesentlichen Merkmale einer GmbH geben und den Gründungsablauf geben soll.
Download (GmbH - Merkmale und Gründung)Mitarbeiter-Datenschutz

Beschäftigt ein Unternehmen Mitarbeiter, hat es unweigerlich mit Personaldaten (Human Ressource- bzw. HR-Daten) zu tun, die auf vielfältige Weise zu verschiedensten Zwecken (unjuristisch gesprochen) „behandelt“ werden.
Für den Umgang mit solchen Personaldaten gibt es ein doppeltes rechtliches Regelwerk, nämlich im „klassischen“ Arbeitsrecht sowie im Datenschutzrecht. In seiner Broschüre zeigt RA Dr. Herwig Frei in erster Linie die datenschutzrechtliche Komponente auf, also den Mitarbeiter-Datenschutz.
Selbstverständlich werden aber auch die Schnittstellen bei Personaldaten und ihrer Verarbeitung zum herkömmlichen Arbeitsrecht (Betriebsverfassung, Arbeitsvertragsrecht) etwas näher beleuchtet
Download (Mitarbeiterdatenschutz)Produkthaftungs- und Produktsicherheitsrecht

RA Dr. Georg Huber, LL.M. und RAin Mag. Melanie Gassler-Tischlinger, LL.M. haben einen Leitfaden verfasst, der vor allem Unternehmern einen kurzen und prägnanten Überblick über die Grundzüge des Produkthaftungs- und des Produktsicherheitsrechtes bieten soll.
Download (Produkthaftungsrecht)Datenschutzrecht – Überblick und Umsetzung (mit Checkliste)

Am 25. Mai 2018 trat die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Kraft, die erstmals für ein in weiten Teilen einheitliches Datenschutzrecht in der gesamten EU sorgen wird. Mit gleichem Datum wurde auch das österreichische Datenschutzgesetz (DSG) umfassend angepasst.
RA Dr. Georg Huber, LL.M. verfasste aus diesem Anlass eine Broschüre, die dem Leser einen Überblick über das Datenschutzrecht und eine kurze Handlungsanleitung (samt Checkliste) für die Umsetzung im Unternehmen bietet.
Download (Datenschutzrecht)Rechtliche Grundlagen des Exportgeschäftes

Im Jahr 2017 betrugen die Exporte aus Österreich rund € 142 Milliarden. 1995 beliefen sich die Exporte auf € 41,5 Milliarden.[1] In etwas mehr zwanzig Jahren haben sich diese damit mehr als verdreifacht (Quelle: Statistik Austria).
Bemerkenswert ist vor allem, dass der grenzüberschreitende Expansionskurs zunehmend auch Klein- und Mittelunternehmen (KMU) erfasst. Gerade für diese Unternehmen hat RA Dr. Georg Huber, LL.M. eine Broschüre verfasst, die einen ersten Überblick über die rechtlichen Besonderheiten im Geschäftsverkehr mit ausländischen Geschäftspartnern bietet.
Eine ausführlichere Darstellung des Exportrechtes findet sich im “Handbuch Import- und Exportrecht“.
Download (Exportrecht)Hühnerställe und Medienfreiheit

RAin Mag. Melanie Gassler-Tischlinger befasste sich in ihrer aktuellen Kolumne für das Medienmagazin “Statement” (Ausgabe September/Oktober 2018) mit dem Spannungsverhältnis zwischen Meinungs- und Medienfreiheit und dem Interesse von Unternehmen an der Geheimhaltung bestimmter nachteiliger Tatsachen.
In Deutschland stieg ein Tierschützer in zwei Bio-Hühnerställe ein. Er filmte dort tote Hühner sowie gesundheitlich schwer beeinträchtigte Hühner. Er überließ die Filmaufnahmen einem an seinen Aktionen unbeteiligten deutschen TV-Sender. Der TV-Sender berichtete über die Auswirkungen des Verkaufs von Bio-Erzeugnissen in Supermärkten und strahlte die Filmaufnahmen öffentlich aus.
Elf Bio-Betriebe klagten den TV-Sender. Das Gericht entschied, dass die Aufnahmen der Hühner nicht gezeigt werden dürfen. Die Berufung des TV-Senders gegen das Urteil hatte keinen Erfolg.
Doch der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) gab der Revision des TV-Senders statt und wies die Klage der Bio-Betriebe gegen den TV-Sender letztlich ab. Der BGH entschied, dass die Aufnahmen zwar geeignet seien, das Ansehen und den Ruf der Bio-Betriebe in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen. Die Bio-Betriebe würden durchaus ein Interesse an der Geheimhaltung haben, das durch die Aufnahmen berührt werde, so der BGH.
Der TV-Sender verfolge jedoch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Das Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit überwiege die Interessen der Betriebe. Die Aufnahmen seien wahr. Der Zustand der Hühner sei tatsächlich schlecht gewesen. „Es entspricht der Aufgabe der Presse als Wachhund der Öffentlichkeit, sich mit diesen Gesichtspunkten zu befassen und die Öffentlichkeit zu informieren. Die Funktion der Presse ist nicht auf die Aufdeckung von Straftaten oder Rechtsbrüchen beschränkt“, urteilte der BGH.
Unabhängige Medien und investigativer Journalismus sind Grundsteine eines Rechtsstaates und daher auch eines jeden EU-Mitgliedstaates. Ohne Medienfreiheit können Themen, die die Gesellschaft berühren, nicht professionell recherchiert und Missstände nicht aufgedeckt werden. Der Staat hat die Aufgabe, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu schaffen, um die Medienfreiheit zu gewährleisten.
Finanzierungsrisiko Unzulässige Einlagenrückgewähr

Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes haben deutlich gemacht, dass die gesellschaftsrechtliche Problematik der „Unzulässigen Einlagenrückgewähr“ erhebliche Auswirkungen auf die Rechtsposition der finanzierenden Bank haben kann. Dies kann so weit gehen, dass Kreditverträge und Verträge über die Bestellung von Sicherheiten für nichtig erklärt werden und Kreditforderungen nicht mehr einbringlich gemacht werden können. Derartige Fallkonstellationen können sowohl in der Phase des Vertragsabschlusses als auch in der Abwicklungsphase des Kredites eintreten. Es ist daher notwendig, auf eine unzulässige Einlagenrückgewähr hinweisende typische Sachverhalte zu erkennen, um schadensvermeidende Maßnahmen ergreifen zu können.
RA Dr. Stefan Kofler bietet in dieser Broschüre einen Überblick zum Thema “Unzulässige Einlagenrückgewähr”.
Download (Einlagenrückgewähr)Werbung auf Facebook: Der Datenschutz setzt Grenzen

Zahlreiche Unternehmen nutzen Facebook für gezielte Werbung, da über Facebook und andere Soziale Medien Zielgruppen besonders genau angesprochen werden können. Aus Sicht des Datenschutzes sind dem jedoch Grenzen gesetzt. Werbung über Social Media ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
Am 5. Juni 2018 fällte der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein mit Spannung erwartetes Urteil über die datenschutzrechtlichen Pflichten von Unternehmen, die eine sogenannte „Facebook-Fanpage“ betreiben.
Es ging darin um die Funktion „Facebook Insight“. Mit dieser Funktion erhält der Betreiber einer Fanpage bestimmte personenbezogene Daten über die Besucher der Fanpage in Form von anonymen Statistiken, die zur Optimierung des Marketings genutzt werden können. Bei der Einrichtung der Fanpage kann ein Unternehmen Filter-Kriterien festlegen, nach denen diese Statistiken erstellt werden, zB Alter, Geschlecht, Beziehungsstatus, berufliche Situation, Lebensstil, Interessen.
Der EuGH hat im jüngst ergangenen Urteil entschieden, dass nicht nur Facebook, sondern auch das Unternehmen, das die Fanpage betreibt, datenschutzrechtlich verantwortlich für das Sammeln von Daten der Besucher der Fanpage durch Facebook ist. Das ist insofern beachtlich, als das Unternehmen selbst gar keine personenbezogenen Daten erhebt, sondern die Erhebung ausschließlich durch Facebook erfolgt.
Dieses Urteil dürfte weitreichende Konsequenzen für Werbetreibende haben, auch dann, wenn sie „nur“ Social-Media-Plugins auf der eigenen Homepage einrichten. Für Social-Media-Plugins dürfte nämlich dasselbe gelten (zu dieser Frage behängt noch ein Verfahren beim EuGH).
RAin Mag. Melanie Gassler-Tischlinger, LL.M. und RA Dr. Georg Huber, LL.M. beleuchten in einem Beitrag für die „Tiroler Wirtschaft“ (TW), der Zeitung der Wirtschaftskammer Tirol, die Hintergründe und Konsequenzen dieser EuGH Entscheidung.
Download Tiroler Wirtschaft 2018/7
Der Beitrag erschien in Englisch auch in der GALA Gazette Volume XIII, Issue III: GALA Gazette
Neue Meldepflichten für Gesellschaften

Am 15. Jänner 2018 ist das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) in Kraft getreten. Mit dem WiEReG sind Meldepflichten für Gesellschaften verbunden. Die Meldungen haben an die Statistik Österreich erstmals bis zum 1. Juni 2018 zu erfolgen. Inhaltlich wird mit diesem Gesetz die 4. EU-Geldwäscherichtlinie in Österreich umgesetzt.
Rechtsträger und Wirtschaftlicher Eigentümer
Die im Gesetz genannten Rechtsträger mit Sitz im Inland haben ihre wirtschaftlichen Eigentümer an ein Register zu melden, das von der Bundesanstalt Statistik Österreich geführt wird.
Die im Gesetz genannten Rechtsträger sind im Wesentlichen die Offenen Gesellschaften (OG), Kommanditgesellschaften (KG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaften (AG), Genossenschaften, Vereine, Stiftungen und Fonds sowie sonstige im Firmenbuch einzutragende Rechtsträger: Wirtschaftliche Eigentümer im Sinne dieses Gesetztes sind alle natürlichen Personen, die direkt oder indirekt Kontrolle über eine Gesellschaft ausüben können. Als direkte wirtschaftliche Eigentümer werden alle natürlichen Personen angesehen, die eine Beteiligung von mehr als 25 Prozent an der Gesellschaft oder einen Aktienanteil von 25 Prozent zuzüglich einer Aktie halten. indirekte wirtschaftliche Eigentümer sind alle natürliche Personen, die Kontrolle (direkt oder indirekt) auf eine Gesellschaft ausüben, die ihrerseits eine Beteiligung von mehr als 25 Prozent oder einen Aktienanteil von 25 Prozent zuzüglich einer Aktei an einer (meldepflichtigen) Gesellschaft hält.
Dem gleich zuhalten ist der Fall, dass eine natürliche Person auf mehrere Gesellschaften Kontrolle ausübt, die zusammen einen Anteil von mehr als 25 Prozent an einer (meldepflichtigen) Gesellschaft halten. Von der kontrollierenden Person direkt gehaltene Beteiligungen an der (meldepflichtigen) Gesellschaft sind hinzuzuzählen. Kontrolle im Sinne des WiEReG liegt vor, wenn eine Person entweder eine Beteiligung von mehr als 50 Prozent hält oder in anderer Weise Kontrolle ausübt (z.B. Syndikatsvertrag).
Den gesamten Artikel von RA Dr. Edwin Grubert finden Sie in der Ausgabe der Zeitschrift econova:
Econova 2018_03
Datenschutz NEU

Haben Sie schon von der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gehört, die am 25. Mai 2018 in allen EU-Mitgliedsstaaten in Kraft tritt? Sie regelt den Schutz personenbezogener Daten – z.B. Name, Adresse oder Gesundheitsdaten einer Person – völlig neu. Unternehmen müssen in ihrem Umfeld dafür sorgen, dass derartige Daten angemessen davor geschützt sind, von Dritten eingesehen oder gar entwendet zu werden. Datenverarbeitungen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, etwa wenn sie zur Vertragserfüllung benötigt werden, eine wirksame Einwilligung vorliegt, eine rechtliche Pflicht zur Verarbeitung besteht oder wenn überwiegende Interessen des Verarbeiters jene des Betroffenen überwiegen. Unternehmen haben Betroffenen Auskunft darüber zu erteilen, welche Daten zu welchem Zweck verarbeitet werden und haben diese über Aufforderung des betroffenen zu löschen. Bei Verstößen drohen Unternehmen Geldbußen von bis zu € 20 Mio. oder 4% des weltweiten Konzernumsatzes.
Aber welche Bedeutung hat das für Journalisten? Das Spannungsverhältnis ist evident: Würde man von Journalisten fordern, ihr Recherchematerial offenzulegen oder gar zu löschen, wären wohl Presse und Meinungsfreiheit gefährdet.
Schon nach der bisherigen Rechtslage gab es das sogenannte “Medienprivileg”: der Großteil der datenschutzrechtlichen Bestimmungen galten nicht für Medienunternehmen, Mediendienste oder deren Mitarbeiter, die personenbezogene Daten unmittelbar für ihre publizistische Tätigkeit verwenden. Ein Journalist, der für eine Zeitschrift eine spannende Geschichte recherchierte, konnte daher einem Betroffenen grundsätzlich die Auskunft darüber verweigern, welche Daten über ihn gespeichert werden. Selbständig tätige Blogger hingegen waren nicht nur medienrechtlich verantwortlich, sondern hatten auch den Datenschutz zu beachten und eine Interessensabwägung vorzunehmen, wenn sie eine Auskunft verweigerten.
Mit Inkrafttreten der DSGVO wird es nicht mehr darauf ankommen, wer die Daten verarbeitet, sondern nur darauf, zu welchem Zweck die Verarbeitung erfolgt. Der überwiegende Teil der DSGVO findet nämlich auf die Verarbeitung erfolgt, keine Anwendung, unabhängig davon, wer die Daten verarbeitet.
Fazit: Der Datenschutz wir dab 25. Mai 2018 strenger. Datenverarbeitungen zu journalistischen Zwecken werden hingegen erleichtert. In Zukunft werden alle Journalisten – also auch diejenigen, die nicht unter den Begriff des Medienunternehmens oder Mediendienstes fallen bzw. deren Mitarbeiter sind – vom Großteil der datenschutzrechtlichen Bestimmungen ausgenommen sein.
Darf man aus Gerichtsverhandlungen twittern?

Gerichtsverhandlungen in Österreich sind öffentlich. Das ergibt sich aus der Bundesverfassung und davon gibt es nur wenige Ausnahmen. Aber wer besucht schon regelmäßig die Gerichte, um sich zu informieren? Der durchschnittliche Bürger wird sich üblicherweise überwiegend auf die Berichterstattung in den Medien verlassen.
Berichte über laufende Gerichtsverfahren sind grundsätzlich erlaubt. Journalisten dürfen in der Verhandlung Notizen machen und – als Gedächtnisstütze für sich selbst – sogar den Verhandlungsverlauf aufnehmen. Generell sind Ton- und Filmaufnahmen sowie –Übertragungen hierzulande jedoch ausdrücklich verboten.
Live-Ticker und Tweets – also Meldungen im Internet in kurzen Zeitabständen zu einem bestimmten Ereignis, um dem Leser den Eindruck zu vermitteln, er würde das Ereignis beinahe selbst mitverfolgen – sind wieder grundsätzlich zulässig. Das kann zu folgendem Szenario führen: Stellen Sie sich vor, ein Zeuge verfolgt einen Live-Ticker vor dem Verhandlungssaal über sein Smartphone und weiß somit schon vor seiner Einvernahme, was andere Zeugen ausgesagt haben. Oder: Ein Medium twittert aus dem Verhandlungssaal in reißerischer Art über den Angeklagten und verletzt dadurch dessen Persönlichkeitsrechte.
Das Gericht hat nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Grundrechte jeweils im Einzelfall zu entscheiden, ob eine Live-Berichterstattung die Verhandlung beeinträchtigt oder stört und kann diese gegebenenfalls verbieten.
Fazit: Auch mittels neuer Medien darf aktuell vom Inhalt einer Gerichtsverhandlung berichtet werden. Ein Verbot ist nur in Ausnahmefällen und nur dann zulässig, wenn es sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, zum Beispiel um zu verhindern, dass Zeugen in ihrer Aussage beeinflusst werden.
Den Artikel von Mag. Melanie Gassler-Tischlinger, LL.M. finden sie hier: Darf man aus Gerichtsverhandlungen twittern?
#MeToo

Ratgeber Recht: #MeToo – und was man als Journalist beachten sollte
Längst stammen #MeToo – Berichte nicht mehr überwiegend aus Hollywood. Unzählige Branchen sind betroffen, darunter auch die Musikindustrie, Sportverbände, Politik und Medienunternehmen.
Sexuelle Übergriffe sind oft schwer zu beweisen und werden häufig im Rahmen von Abhängigkeitsverhältnissen begangen. Die Hemmschwelle, eine Anzeige oder sonstige Meldung zu erstatten, ist regelmäßig hoch. Viele Opfer schildern, dass sie sich aktuell erstmals trauen, von ihren Erlebnissen zu berichten. Liest man so manche Reaktionen in den sozialen Medien, lässt sich erahnen, weshalb viele es vorziehen, über ihre Erlebnisse lieber zu schweigen.
Journalisten müssen entscheiden, wie sie mit Berichten von Übergriffen umgehen. Handelt es sich um Schilderungen von Übergriffen konkreter Personen oder um solche im Rahmen eines “Systems” in einer bestimmten Einrichtung? Werden Personen zwar nicht namentlich als Täter genannt, aber auf eine Art und Weise beschrieben, die sie identifizierbar macht?
Die Nennung der Identität eines Opfers eines Sexualdeliktes ist ohne dessen Zustimmung in der Regel unzulässig. Auch die Namensnennung von Verdächtigen oder die Beschreibung auf eine Weise, die den Verdächtigen identifizierbar macht, ist meist nicht erlaubt, sofern kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Veröffentlichung der Identität besteht.
Meine Empfehlung um allfällige rechtliche Konsequenzen möglichst zu vermeiden: halten Sie stets die journalistische Sorgfalt ein. Stellen Sie sicher, dass Personen, die Übergriffe schildern, mit der Berichterstattung einverstanden sind, Überprüfen Sie Informationen soweit als möglich eigenständig und holen Sie von allenfalls genannten oder identifizierbaren beschuldigten Personen bzw. Einrichtung Stellungnahmen ein.
Den Artikel finden Sie als PDF-Datei unter: #MeToo – und was man als Journalist beachten sollte
Data Protection & Marketing

On May 25th, 2018, the European Union General Data Protection Regulation (GDPR) and the amendment to the Austrian Data Protection Act will enter into force. The provisions contained therein set out new requirements for the processing of personal data in Austria. Many businesses are uncertain whether and to which extent they will be able to use personal data for marketing purposes in the future. What will remain possible and what should businesses try to avoid in view of the high penalties that can be imposed for infringements against the GDPR?
1. Introduction
“Will we be still be allowed to send out our newsletter?” This is one of the questions legal advisers in the field of data protection are being asked most frequently these days. It reflects the uncertainty of many businesses as to how the new data protection rules will affect their advertising activities, in particular with regard to direct marketing.
In less than 4 months the new laws will enter into force. The good news is that direct marketing and other forms of advertising will continue to be possible. However, to avoid severe penalties, businesses should make sure they “play by the data protection rules”.
Marketing activities are subject to both the general provisions of the GDPR as well as to national legislation. As a consequence, data processing can only be carried out if it is “lawful”. Data processing is considered to be lawful, for instance, if the data subject (i.e. the person whose data is being processed) has expressly consented to the processing of their data for a specific purpose, or if processing is necessary for the performance of a contract to which the data subject is a party. For example, a party to a sales contract may, to the extent necessary, process the data of their contractual partner without having to obtain that partner’s express consent.
Furthermore, businesses must proactively comply with their extensive information duties at the time of data collection. This means that they must inform the data subjects about the purpose and the legal basis of the processing.
2. When is Direct Marketing Permitted?
2.1. General
“Direct marketing” is any form of advertising that involves addressing a potential customer directly. A company that sends newsletters by post or e-mail to a personal (e-mail) address of certain (groups of) persons with the intention of eliciting an individual, measurable reaction, is doing direct marketing.
Under the GDPR, direct marketing is permitted either on an “opt-in” or an “opt-out” basis. Under the “opt-in” procedure, recipients must have explicitly given their prior consent, meaning they have to have agreed to receive advertising material, in order for the advertising to be permissible. Under the “opt-out” procedure, direct marketing is generally permissible without the need for the recipient to have given their consent, but recipients must have the right to object to being contacted. As long as they do not object, the direct marketing measures remain permissible.
2.2. When is the Data Subject’s Consent Necessary?
So when is the data subject’s consent necessary and when is it not? Broadly speaking, the answer is that under data protection law, the data subject’s consent is not required if the “legitimate interests” of the business doing direct marketing are considered to be greater than the interests of the recipient not to have their personal data processed. The GDPR expressly stipulates in Recital 47 that direct marketing can be seen as a “legitimate interest” to process data, thereby acknowledging that businesses have a legitimate interest in contacting customers and potential customers, which may override the interests of the recipient.
This means that under the GDPR, direct marketing will generally be permissible in many cases. However, each recipient will have the right to opt out. The right to opt out must be free of charge and must be possible electronically. Businesses will be under a duty to comply immediately, but at the latest within a month’s time, if a recipient objects to their data being processed.
Direct marketing will not be permissible without the consent of the recipient in cases where either the data processing involves high intensity intervention (e.g. in certain cases of profiling – see below) or where sensitive data is concerned. Sensitive data includes all health data, biometric data, data concerning sexual orientation, political or religious beliefs, etc. (Art. 9 GDPR).
For further information: GALA Gazette
Foto: ©Blickfang (Julia Türtscher)
Datenschutz in Skischulen

Datenschutz – ein heißes Thema auch für Skischulen
Es bleiben weniger als 200 Tage zur Umsetzung der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Die DSGVO tritt am 25. Mai 2018 in Kraft und legt allen Unternehmen, unabhängig von deren Größe, umfangreiche Pflichten zum Schutz personenbezogener Daten auf. Werden diese Pflichten nicht oder nur mangelhaft erfüllt, drohen hohe Strafen. Das gilt auch für Skischulen.
- Grundsätze
Die DSGVO hat sich zum Ziel gesetzt, den Schutz personenbezogener Daten innerhalb der EU in noch größerem Ausmaß zu vereinheitlichen und die Rechte betroffener Personen – also jener Personen, deren Daten gespeichert werden – zu stärken.
Um diese Ziele zu verwirklichen, legt die DSGVO den Datenschutz in die Eigenverantwortung der Unternehmen. Sie müssen ab 25. Mai 2018 in ihrem Umfeld dafür sorgen, dass personenbezogene Daten angemessen geschützt sind. Das bedeutet im Wesentlichen Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der Daten. Die personenbezogenen Daten sollen also davor geschützt sein, dass sie von Dritten eingesehen oder gar entwendet werden. Es muss auch sichergestellt sein, dass die Daten nicht unzulässig verändert oder manipuliert und dass sie bei Verlust (z.B. aufgrund eines Hackerangriffs oder infolge eines Computerviruses) jederzeit wiederhergestellt werden können.
Dabei sind auch noch die allgemeinen Grundsätze des Datenschutzes einzuhalten. Dies sind etwa Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, Transparenz, Zweckbindung, Datenminimierung, Richtigkeit und Speicherdauerbegrenzung.
- Rechtmäßigkeit und Zweckbindung
Nach der DSGVO sind Datenverarbeitungen verboten, es sei denn, sie erfolgen „rechtmäßig“. Rechtmäßig bedeutet, dass eine von sechs Voraussetzungen vorliegen muss, die in der DSGVO genannt werden. Eine Datenverarbeitung ist etwa dann rechtmäßig, wenn die Daten zur Vertragserfüllung benötigt werden, wenn eine wirksame Einwilligung vorliegt, wenn eine rechtliche Pflicht zur Verarbeitung besteht oder wenn überwiegende Interessen des Verarbeiters jene des Betroffenen überwiegen.
Bei jeder einzelnen Datenverarbeitung ist zu prüfen, auf welcher dieser Grundlagen sie erfolgt. Speichert eine Skischule etwa Mitarbeiterdaten, wird das in der Regel zulässig sein, weil sich schon aus den Steuer- und Sozialversicherungsgesetzen eine Pflicht zur Speicherung ergibt. Speichert die Skischule Gästedaten, wird dies zunächst auch rechtmäßig sein, allerdings nur in solchem Maß, als die Speicherung dieser Daten zur Erfüllung des Skikursvertrages notwendig ist.
Werden die Gästedaten für andere Zwecke verarbeitet, z.B. erhalten die Gäste einen Newsletter, kann diese Verarbeitung nicht mehr auf den Rechtmäßigkeitsgrund der Vertragserfüllung gestützt werden, da ein Newsletter nicht unbedingt zur Vertragserfüllung erforderlich ist. Es muss hier geprüft werden, ob allenfalls ein anderer Grund, etwa überwiegende berechtigte Interessen der Skischule oder eine gültige Einwilligung des jeweiligen Empfängers, vorliegt.
Daten dürfen also immer nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden.
Den gesamten Artikel von RA Dr. Georg Huber, LL.M. und RAin Mag. Melanie Gassler-Tischlinger, LL.M. gibt es nachzulesen in der Ausgabe des Tiroler Wirtschaftsmagazins eco.nova: Datenschutz – ein heißes Thema auch für Skischulen
Foto: ©Blickfang (Julia Türtscher)
Datenschutz in der Privatzimmervermietung

Es bleiben nur noch wenige Monate zur Umsetzung der EU- Datenschutz Grundverordnung (DSGVO). Die DSGVO tritt am 25. Mai 2018 in Kraft und legt allen Unternehmen, unabhängig von deren Größe, umfangreiche Pflichten zum Schutz personenbezogener Daten auf. Werden diese Pflichten nicht oder nur mangelhaft erfüllt, drohen hohe Strafen. Das gilt auch für Privatzimmervermieter.
Warum Datenschutz?
Die Digitalisierung schreitet rasch voran. Sie bringt es auch mit sich, dass personenbezogene Daten in einem ungeheuren Ausmaß erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Man denke nur an die Sozialen Medien wie Facebook oder Google oder Internetgiganten wie Apple oder Amazon. Aber nicht nur sie erheben und speichern Daten. Nahezu jedes Unternehmen verarbeitet personenbezogene Daten, auch Privatzimmervermieter. Dabei kann es sich zB um Mitarbeiterdaten oder eine händisch geführte oder elektronische Gästedatei handeln.
Zumindest in Europa hat jeder ein Recht, dass seine personenbezogenen Daten geschützt werden. In Österreich etwa gibt es schon seit 1978 ein Datenschutzgesetz. In der EU existiert seit 1995 eine Datenschutzrichtlinie.
1995 gab allerdings Google & Co noch nicht. Deshalb hat sich die EU hat sich zum Ziel gesetzt, den Schutz personenbezogener Daten innerhalb der EU in noch größerem Ausmaß zu vereinheitlichen, an die neuen Umstände anzupassen und die Rechte betroffener Personen – also jener Personen, deren Daten gespeichert werden – zu stärken.
Um diese Ziele zu verwirklichen, wurde die Datenschutzgrundverordnung beschlossen. Sie den Datenschutz in die Eigenverantwortung der Unternehmen, dh die Unternehmen werden verpflichtet, selbst darauf zu achten, dass die von ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten vor Missbrauch, Verlust und Veränderung geschützt sind. Alle Unternehmen müssen daher ab 25. Mai 2018 in ihrem Umfeld dafür sorgen, dass die Verpflichtungen, die ihnen die DSGVO vorschreibt, umgesetzt sind. Das bringt einigen Aufwand mit sich.
Den gesamten Bericht von RA Dr. Georg Huber, LL.M. und RAin Mag. Melanie Gassler-Tischlinger, LL.M. gibt es nachzulesen in der Ausgabe des Tiroler Wirtschaftsmagazins eco.nova: Datenschutz – auch für Privatzimmervermieter wichtig (PDF)
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Ewige Treue? Die Treuepflicht von Gesellschaftern einer GmbH

Die Treuepflicht von Gesellschaftern einer GmbH
Gesellschaftern einer GmbH ist in der Praxis häufig unklar, welche Pflichten sich aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht ergeben bzw. welche Konsequenzen ein Verstoß dagegen nach sich ziehen kann. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat sich in den letzten Jahren häufig mit der Fragestellung auseinandergesetzt, ob ein bestimmtes Verhalten eines Gesellschafters gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht verstößt. Im Folgenden werden überblicksmäßig die Grundsätze dargestellt, welche sich daraus ergeben haben.
Die Gesellschafter einer GmbH unterliegen sowohl gegenüber der GmbH wie auch gegenüber ihren Mitgesellschaftern einer Treuepflicht.
Ihr Inhalt wird oft allgemein mit der Pflicht zu einem wechselseitigen loyalem Verhalten, der Pflicht zur Förderung des Gesellschaftszweckes sowie der Pflicht zur Unterlassung gesellschaftsschädigender Handlungen umschrieben.
Das Ausmaß der Treuepflicht hängt einerseits von der Struktur einer GmbH ab: Bei einer stark personalistisch ausgerichteten GmbH mit einem kleinen Gesellschafterkreis ist von einer weiter reichenden Treuepflicht auszugehen, als bei einer kapitalistisch geprägten GmbH mit einem größeren Gesellschafterkreis. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass – in Bezug auf gewisse Fälle – das Ausmaß der Treuepflicht mit Zunahme der Einflussmöglichkeit eines Gesellschafters steigt.
Weiters ist bei der Beurteilung des Ausmaßes der Treuepflicht das jeweilige Stadium einer GmbH zu berücksichtigen: Im Stadium der Liquidation kommt es etwa zu einer Abschwächung , da dort die Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger und die Verteilung des restlichen Gesellschaftsvermögens im Vordergrund steht.
Im Schrifttum wird zudem eine – über die Vollbeendigung der Gesellschaft – hinauswirkende Treuepflicht erwähnt, welche sich zwar nicht mehr auf eine aktive Förderung des Gesellschaftszweckes, wohl aber auf die Wahrung von Geschäftsinterna, bezieht.
Mehr zum Thema: Ewige Treue? (PDF)
Foto: ©Blickfang (Julia Türtscher)
Darf man das noch? Direktmarketing und Datenschutz

Datenschutz- und Werbung – Wann und wie dürfen Kunden in Zukunft kontaktiert werden?
Am 25. Mai 2018 treten die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und das österreichische Datenschutz-Anpassungsgesetz in Kraft. Die darin enthaltenen Regelungen bringen einige neue Anforderungen an das Verarbeiten personenbezogener Daten mit sich. Viele Unternehmen sind unsicher, ob und in welchem Umfang Daten künftig für ihre Werbemaßnahmen verwendet werden dürfen. Im Folgenden wird dargestellt, was noch erlaubt sein wird und was aufgrund der hohen Strafen besser zu unterlassen ist
„Dürfen wir in Zukunft eigentlich noch unseren Newsletter versenden?“ Das ist eine der häufigsten Fragen, die derzeit Rechtsberatern auf dem Gebiet des Datenschutzes gestellt werden. In dieser Frage spiegelt sich die Unsicherheit vieler Unternehmen wieder, wie sich die neuen Datenschutzregelungen auf die Werbemaßnahmen ihres Unternehmens, und dabei insbesondere auf die Direktwerbung, auswirken werden.
dieser Frage gehen RA Dr. Georg Huber, LL.M. und RAin Mag. Melanie Gassler-Tischlinger, LL.M. in einem Beitrag für das tiroler wirtschaftsmagazin econove (Ausgabe Nr. 17/2018) nach: Darf man das noch? (PDF)
Foto: ©Blickfang (Julia Türtscher)
Roboterjournalismus – wem gehören die Werke der künstlichen Intelligenz?

„Mein Job kann niemals durch einen Rechner ersetzt werden!“, hörte man immer wieder, als die ersten Prognosen jener Tätigkeiten veröffentlicht wurden, die voraussichtlich von Computern übernommen werden würden.
Fest steht, dass die Digitalisierung unsere Arbeit verändert und zwar quer über alle Branchen hinweg. Auch der Journalismus, der traditionell von Kreativität und Individualität geprägt war, ist davon betroffen: Vor allem in der Sport-, Wetter oder Lokalberichterstattung wird Roboterjournalismus schon heute regelmäßig dafür eingesetzt, mithilfe von Algorithmen große Datenmengen zu analysieren und auch Texte zu „verfassen“.
Schöpfung setzt einen individuellen Geist voraus, der in den meisten Rechtsordnungen nur einem Menschen zuerkannt wird. Der Schopfaffe Naruto, der aufgrund seines Selfies weltweit Berühmtheit erlangte, kann somit nach überwiegender Ansicht kein Inhaber von Urheberrechten sein.
Aber wie verhält es sich mit automatisch generierten Texten, die mittels künstlicher Intelligenz erstellt wurden?
Das britische Marketing-Magazin „The Drum“ hat unter Heranziehung der IBM-Erfindung „Watson“ eine komplette Ausgabe mit Bildern, automatisch generierter Texte und formatierter Seiten erstellen lassen.
Ausdrückliche urheberrechtliche Regelungen über durch künstliche Intelligenz geschaffene Texte finden sich aktuell nur in wenigen Ländern, wie zum Beispiel dem Vereinigten Königreich und Irland: Urheber ist dort grundsätzlich die Person, welche „die nötigen Maßnahmen für die Erstellung des Werkes getroffen hat“, also in der Regel derjenige, der den Algorithmus programmiert hat.
Die Europäische Kommission prüft derzeit den möglichen Inhalt zivilrechtlicher Regelungen im Bereich der „Robotik“. Diese Regelungen werden auch Vorschriften über Urheberrechte umfassen. „Die Roboter sollen im besten Interesse der Menschen handeln“, heißt es – wenig anschaulich – in den ethischen Grundsätzen, die das Europäische Parlament vorgegeben hat.
Aber vielleicht bestimmen die Rechner in naher Zukunft selbst, wen sie als Urheber und was sie als Urheberrecht verstanden wissen wollen…
Statement 6 November Dezember 2017 (PDF)
Die Restitution von Kunstgegenständen in Österreich

Am Beispiel von Klimt’s “Goldener Adele” und Klimt’s “Apfelbaum II” zeigt Dr. Georg Huber die Probleme, die sich rechtlich und faktisch bei der Restitution von Kunstgegenständen ergeben können.
Veröffentlich wurde sein Beitrag im Kunstamgazin Kaleidoscope 3.17.
Siehe auch: https://www.lawfirm.at/news/restitution-von-kunstwerken
Shitstorms im Internet – kann ich mich zur Wehr setzen?
Wie heftige Gewitter ziehen sie ohne Vorwarnung auf: die „digitalen shitstorms“.
Da Journalisten in der Öffentlichkeit stehen, sind sie oft von Kritik betroffen. Facebook, Twitter, User-Foren, usw. machen es für Medienkonsumenten einfach, Unmut kundzutun. Kritik, die früher per Post oder Email versendet wurde, wird zunehmend in einer für viele Menschen sichtbaren Weise im Internet geäußert.
Mitunter kann ein Bericht oder ein Kommentar eines Journalisten innerhalb kürzester Zeit eine Welle negativer Äußerungen, Verächtlichmachungen und Unterstellungen zur Folge haben, die von einem sozialen Medium auf das nächste übergreift und ihren Ursprung in einer vermuteten ungenauen Recherche oder einer echten bzw. vermeintlich tendenziösen Berichterstattung hat.
Jeder Mensch hat das Recht, sich auch negativ über Journalisten und deren Arbeit zu äußern. Gerade gegenüber Journalisten werden die Grenzen der zulässigen Kritik weiter gesteckt, als gegenüber Privatpersonen.
Allerdings müssen sich auch Journalisten nicht alles gefallen lassen und können wegen Ehrenbeleidigung sowie Rufschädigung und in extremeren Fällen auch strafrechtlich wegen übler Nachrede, Beleidigung, Kreditschädigung oder gar Cybermobbing und gefährlicher Drohung, gegen Beteiligte von Shitstorms vorgehen.
Anbieter von Internetdiensten haften, wenn sie rechtswidrige Äußerungen nicht unverzüglich von ihren Seiten entfernen oder den Zugang zu diesen sperren.
Ein Journalist kann von Anbietern die Bekanntgabe der Identität eines Nutzers verlangen, wenn er glaubhaft macht, dass seine rechtlichen Interessen überwiegen und eine Äußerung rechtswidrig erscheint.
Auch wenn Journalisten daher mehr „auszuhalten“ haben als Privatpersonen, sind sie im Internet keinesfalls vogelfrei. Gegen Äußerungen, die die Grenzen der sachlichen Kritik überschreiten, können auch Journalisten zivilrechtlich und strafrechtlich erfolgreich vorgehen.
Arzthaftung und Versicherungsschutz

Die Arzthaftung spielt eine immer zunehmend größere Rolle. Da die ärztliche Tätigkeit mit erheblichen Risiken verbunden ist, ist für einen Arzt eine ausreichende Haftpflichtversicherung unabdingbar. Dafür nehmen Ärzte häufig die Dienste von Versicherungsmaklern in Anspruch. In der Ärzte Zeitung, ausgabe 08/2017, erläutert RA Dr. Stefan Kofler, warum ein Versicherungsmakler für einen nicht ausreichenden Versicherungsschutz selbst haftete..
In einem Fall, in dem die Versicherungsdeckung eines freiberuflich tätigen Arztes nicht ausreichend war, hat der Oberste Gerichtshof nunmehr den Versicherungsmakler zum Schadenersatz verpflichtet.
Die Vorgeschichte: Der Arzt war als niedergelassener Gynäkologe auch in der Pränataldiagnostik tätig. Aufgrund eines wrongful-birth-Falles (Geburt eines unerwünschten behinderten Kindes) wurde der Arzt gerichtlich von den Kindeseltern belangt und verurteilt, den Eltern den gesamten bisherigen und auch künftigen Unterhalt für das behinderte Kind zu ersetzen. Der Arzt hatte über seinen Versicherungsmakler schon im Jahr 2000 eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Wrongful-birth-Fälle waren mit 400.000 Euro versichert. Dem Arzt war bekannt, dass auch die Möglichkeit für eine höhere Versicherung (1,100.000 Euro) bestanden hätte. 2007 wurde das schwer behinderte Kind geboren, was zur Haftung des Arztes gegenüber den Eltern führte.
Knapp vor der Geburt im Jahr 2006 hatte der Oberste Gerichtshof bei wrongful-birth-Fällen die Arzthaftung verschärft. Bis dahin war den Eltern immer nur der Mehraufwand, der sich durch die Behinderung im Vergleich zu einem gesunden Kind ergab, als Schadenersatz zugesprochen worden. Im Jahr 2006 entschied der Oberste Gerichtshof aber, dass bei einem behinderten Kind der Arzt nicht nur den Mehraufwand, sondern den gesamten Unterhalt für das Kind zu ersetzen hat. Diese Entscheidung war dem Versicherungsmakler bekannt. Er hat dies aber nicht zum Anlass genommen, dem Arzt in den jährlichen Besprechungen aufgrund des höheren Risikos eine höhere Versicherungssumme zu empfehlen.
Arzt klagt Versicherungsmakler
Der Arzt hat den Versicherungsmakler geklagt und vorgebracht, dieser hätte ihn über das nunmehr höhere Risiko bei wrongful-birth-Fällen aufklären müssen. Der Oberste Gerichtshof hat dem Arzt mit folgender Begründung Recht gegeben: Die Hauptaufgabe des Versicherungsmaklers ist es, dem Arzt mit Hilfe seiner Kenntnisse und Erfahrungen den bestmöglichen Versicherungsschutz zu verschaffen („Best-Risk-Management“). Diese Verpflichtung besteht nach Abschluss des Versicherungsvertrages auch weiterhin.
Von einem Versicherungsmakler kann erwartet werden, über einschlägige Probleme Bescheid zu wissen. Der (auf Ärzte spezialisierte) Versicherungsmakler musste daher die wrongful-birth-Entscheidung des Obersten Gerichtshofes aus dem Jahre 2006, mit dem das Risiko des Arztes erhöht wurde, bei der Betreuung des Arztes berücksichtigen. Der Versicherungsmakler hätte daher den Arzt darauf hinweisen müssen. Da er dies nicht getan hat, haftet er für den Schaden. Der Versicherungsmakler hat daher den Arzt so zu stellen, als ob dieser eine Versicherung mit der höheren Versicherungssumme abgeschlossen hätte. Im Ergebnis muss daher der Versicherungsmakler die Schäden der Eltern bis zur möglichen höheren Versicherungssumme ersetzen, sobald die tatsächliche Versicherungssumme des Arztes erschöpft ist.
Der Oberste Gerichtshof sprach auch noch ein mögliches Mitverschulden des Arztes an. Wäre dem Arzt aufgrund der medialen Berichterstattung die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes aus dem Jahr 2006 bekannt gewesen, dann hätte er den Versicherungsmakler darauf ansprechen müssen. Wie sich allerdings herausstellte, lag eine derartige Kenntnis beim Arzt nicht vor, sodass es bei der alleinigen Haftung des Versicherungsmaklers blieb.
Angemerkt sei noch, dass sich dieser Sachverhalt vor Inkrafttreten des § 52 d Ärztegesetz, der nunmehr für jeden freiberuflich tätigen Arzt eine verpflichtende Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von zwei Millionen Euro vorsieht, ereignete.
Neuer § 109 UG 2002 – mehr Klarheit für die universitäre Anstellungspraxis?
Mit der UG-Novelle 2015 erhielt das spezielle Kettenvertragsrecht für Universitäts-Bedienstete neue Zusatzbestimmungen. Eines der Ziele war, durch mehr Flexibilisierung die Karrieremöglichkeiten des wissenschaftlichen Nachwuchses zu fördern. Nach einer kurzen Bestandsaufnahme des bisherigen universitären Befristungsrechtes werden die Gesetzesmaterialien zur Neuregelung näher beleuchtet. Vor diesem Hintergrund sollen Antworten auf konkrete Fragen versucht werden, die sich in der tagtäglichen Anstellungspraxis für Personalverantwortliche an Universitäten immer wieder stellen (können). Im Zentrum stehen dabei Fragen nach Wechselmöglichkeiten zwischen Stamm- und Drittmittelstellen.
The 2015 amendment to the Universities Act resulted in new supplementary provisions for special renewable employment contract law pertaining to university employees. One of the goals of the amendment was to promote career opportunities for young scientists by means of more flexibility. After brief evaluation of earlier university time limitation law, the legislative material for revision is examined more closely. With this background, answers to specific questions which may or do in fact appear for those in charge of searching for staff in daily employment practice are suggested. Questions relating to alternation possibilities between regular and third-party- funded positions are the main focus.
Beitrag zfhr (PDF) – zeitschrift für hochschulrecht, hochschulmanagement und hochschulpolitik: zfhr, Heft 4, August 2017, S. 138-147 (© Copyright Verlag Österreich)
Street Photography
Kaiserin Maria Theresia und König Friedrich II von Preußen waren Zeitgenossen und Gegner in kriegerischen Auseinandersetzungen. Was sie verbindet, sind ihre Schlösser: Kaiserin Maria Theresia lies das Schloss Schönbrunn um- und ausbauen, König Friedrich II. errichtete in Potsdam Schloss Sanssouci. Beide Schlösser zählen heute zum UNESCO Weltkulturerbe. Und trotzdem wird die Frage des Umganges mit Fotos der beiden Bauwerke in Österreich und Deutschland Gerichten unterschiedlich behandelt.
In einem Beitrag für das Kunstmagazin Kaleidoscope zeigt RA Dr. Georg Huber, LL.M. die Grenzen der Gebäudefotografie auf.
Empress Maria Theresa and Frederick the Great were contemporaries and rivals on the battlefield. What unites them are their castles: the Empress renovated and expanded Schönbrunn Palace, while The King of Prussia had Sanssouci Palace built in Potsdam. Today, both castles are listed as a UNESCO World Heritage Site. And yet Austria and Germany have differing legislation when it comes to photographing the buildings.
Our partner lawyer Dr. Georg Huber, LL.M. identifies restrictions on the use of pictures featuring buildings in an article for the art magazine Kaleidoscope.
Verwenden Sie Fotos auf Facebook?
Mag. Melanie Gassler-Tischlinger, LL.M. beschäftigt sich mit der Frage, ob und in welchem Umfang Fotos, die auf Facebook gepostet werden, zu journalistischen Zwecken verwendet werden dürfen.
Ihr Beitrag erschien im Magazin “Statement – Das Medienmagazin”, welches vom Österreichischen Journalistenclub herausgegeben wird (Homepage ÖJC).
Austria: Advertising Council Supports Complaint Against Lingerie Ads
Before Easter 2017, Palmers, a leading clothing manufacturer in Austria, started an advertising campaign for its lingerie collection. The promotional materials show female models wearing different panties.
The Austrian Advertising Council requested Palmers to immediately stop the campaign.
Dr. Stefan Kofler discussed this ruling for GALA’s Gazette. GALA is the Global Advertising Lawyers Alliance. Our law firm is GALA’s only Austrian member.
Gala Gazette – Austria, GALA Gazette, Volume XII, Issue II – May 18, 2017
Die Haftung von Seilbahnen für Schiunfälle auf der Piste
Immer wieder kommt es vor, dass sich Schifahrer bei Stürzen auf Schipisten verletzen, weil etwa Absicherungen fehlen oder ungewöhnliche Gefahren, zB Zaunpfosten uä, nicht entfernt wurden. Auch Tourengeher zogen sich auf Schipisten Verletzungen zu, insbesondere durch Seilwinden, die bei der Windenpräparierung eingesetzt wurden. Bei solchen Pistenunfällen stellt sich immer die Frage, ob der Pistenerhalter – in der Regel also das Seilbahnunternehmen – haftet.
Diese Fragen warden von RA Dr. Georg Huber und RAAin MMag. Barbara Rainer in einem Beitrag für das Magazin des tiroler Schilehrerverbandes erörtert.
Das Risiko beim Kunstkauf
Dem Kauf von Kunst liegt oft das Risiko zugrunde, eine Fälschung zu erwerben.
RA Dr. Georg Huber, LL.M. befasst sich in einem Betrag für das Kunstmagazin “Kaleidoscope” mit dieser Thematik und illustriert sie anhand von zwei Beispielen.
Das Risiko beim Kunstkauf (Kaleidoscope 1.17)
Datenschutz neu – Ein Damoklesschwert für Unternehmen?
Am 4. Mai 2016 wurde die Datenschutz Grundverordnung („DSGVO“, VO [EU] 2016/679) im Amtsblatt der Europäischen Union verlautbart. Auch wenn sie erst nach einer 2-jährigen Übergangsfrist am 25. Mai 2018 anwendbar sein wird, sollten sich Unternehmen bereits jetzt darauf vorbereiten und ihre Vorgaben umsetzen. Andernfalls drohen empfindliche Strafen von bis zu € 20 Millionen oder 4 % des Jahresumsatzes.
Die bisherige Datenschutzrichtlinie (RL 95/46/EG) stammt aus der „Steinzeit“ des Datenschutzes, nämlich aus dem Jahr 1995, einer Zeit, zu der es Cloud Computing und Unternehmen wie Facebook, Google, WhatsApp, YouTube oder Instagram noch nicht gab. Das Datenschutzrecht musste daher aktualisiert und modernisiert werden. Außerdem sollte mit der DSGVO innerhalb der EU ein größer datenschutzrechtlicher Harmonisierungsgrad erreicht werden als bisher. Die bislang geltende Richtlinie aus dem Jahr 1995 wurde nämlich in den einzelnen Mitgliedsstaaten sehr unterschiedlich umgesetzt, sodass in den einzelnen Mitgliedsstaaten verschiedene Datenschutzniveaus bestanden.
In einem Beitrag für “Wirtschaft Tirol”, der Zeitung der Tiroler Wirtschaftskammer, erläutert RA Dr. Georg Huber, LL.M, welche Rechte betroffene Bürger nach der DSGVO haben und welche Pflichten den Unternehmern auferlegt werden. Die DSGVO verlangt den Unternehmen ab und auch wenn sie erst ab Mai 2018 gilt, ist es dringend geboten, sich schon jetzt damit zu befassen und sich vorzubereiten.
Download (Datenschutz neu - Damoklesschwert)Neue Impulse für den Skilehrer-Ausflugsverkehr
Aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben wurden die gesetzlichen Anforderungen an außerhalb Tirols ansässige Schischulen und Schilehrer, die in Tirol Schiunterricht erteilen möchten, vereinfacht.
Die Europäische Kommission (EK) leitete im Jahre 2009 gegen die Republik Österreich ein Vertragsverletzungsverfahren (Verfahren wegen Verletzung der EU-Verträge) ein, weil die Schischulgesetze der Bundesländer Tirol, Salzburg und Vorarlberg im Hinblick auf die grenzüberschreitende Erteilung von Schiunterricht mit der unionsrechtlich garantierten Dienstleistungsfreiheit nicht vereinbar seien.
Die Dienstleistungsfreiheit stellt sicher, dass Angehörige eines EU-Mitgliedsstaats ihre berufliche Tätigkeit gelegentlich und vorübergehend – also ohne den Ort ihrer beruflichen Niederlassung zu ändern – auch in einem anderen Mitgliedstaat erbringen können. So soll etwa ein in Deutschland ansässiger („niedergelassener“) Schilehrer grundsätzlich berechtigt sein, gelegentlich und vorübergehend auch in Österreich zu arbeiten (sog. „Ausflugsverkehr“).
Quelle: http://lawmeetssports.at/neue-impulse-fuer-den-skilehrer-ausflugsverkehr/
Download (lawmeetssports.at_neue-impulse-fuer-den-skilehrer-ausflu)
Rechtspflichten beim Liftfahren mit Minderjährigen
Damit die Bergfahrt mit Kindern nicht zur „rechtlichen Talfahrt“ wird, sollten sich Schilehrer beim Benützen von Schiliften im Rahmen des Schiunterrichts an gewisse rechtliche Grundsätze und Regeln halten.
In einem Beitrag für das Magazin des Tiroler Schilehrerverbandes beleuchteten Dr. Georg Huber und Fabian Bösch diese thematic.
Keine Innovation ohne Know-how
Mit der Richtlinie 2016/943 vom 8. Juni 2016 soll EU-weit ein Mindeststandard für den Schutz von Know-how und Geschäftsgeheimnissen festgesetzt werden. Da diese Regelung nur einen Mindeststandard definiert, ist es den Mitgliedsstaaten freigestellt, einen weitergehenden Schutz einzuräumen. Die EU-Richtlinie ist bis zum 9. Juni 2018 umzusetzen. Bis dahin müssen die Mitgliedsstaaten jene Rechtsvorschriften in Kraft setzen, die den Mindestschutz gewährleisten.
Bislang gibt es in den einzelnen Mitgliedsstaaten erhebliche Unterschiede beim Schutz von Know-how und Geschäftsgeheimnissen. Das voneinander abweichende Schutzniveau kann dazu führen, dass vor allem grenzüberschreitende und vernetzte Forschung & Entwicklung beeinträchtigt wird, weil Geschäftsgeheimnisse auch in Staaten gelangen könnten, die nur ein sehr geringes Schutzniveau aufweisen. Ziel der Richtlinie ist die Beseitigung dieser Unterschiede und damit die Förderung grenzüberschreitender Zusammenarbeit.
RA Dr. Stefan Kofler und RA Dr. Georg Huber, LL.M. erläutern die Grundzüge der neuen Richtlinie in einem Beitrag für das Innovationsmagazin der Wirtschaftskammer Tirol, der “Ideenkammer”.
Unternehmensnachfolge im neuen Erbrecht
Die Unternehmensnachfolge ist eine Zukunftsfrage, die sich in fast jedem Unternehmen früher oder später geradezu zwangsläufig stellt. Die richtige Gestaltung ist von vielen, teilweise sehr komplexen Rechtsfragen geprägt.
Diese Fragen betreffen nicht nur das Gesellschafts-, Unternehmens- oder Steuerrecht, sondern vor allem im Bereich der Familienunternehmen auch sehr stark das Erb- und Pflichtteilsrecht.
Oft sind Erben von Unternehmen durch hohe Pflichtteilsansprüche von Miterben belastet, die nur aus dem Betrieb des Unternehmens nicht gedeckt werden können. Das neue Erbrecht, das ab 01.01.2017 gilt, hat zum Ziel, der Zerschlagung oder dem Verkauf von Unternehmen entgegenzuwirken.
RAin Dr. Alexandra Eder schreibt über dieses Thema in der econova 6/2016.
Schmerzengeld für Trauer
In seinem 2016 erschienen Buch bietet RA Dr. Ivo Greiter einen Überblick über die Judikatur zum Trauerschmerzengeld.
Vor 10 Jahren erschien RA Dr. Ivo Greiters Buch über “Schmerzengeld nach einem Unfall”. Rechtsanwalt Dr. Alexander Wittwer, Dornbirn, schrieb über dieses Buch in der Zeitschrift für Verkehrsrecht: “In einer klaren, einfachen Sprache und einer bislang im österreichischen Schrifttum unerreichten Übersichtlichkeit werden die höchstgerichtlichen Präzedenzfall zum Schmerzengeld aufbereitet”.
Nach dem gleichen System werden jetzt im neuen Werk von Ivo Greiter gereihte Gerichtsurteile zum Trauerschmerzengeld vorgelegt: Übersichtlich sind die Urteile nach der Höhe der zugesprochenen Entschädigung aufgelistet.
Schmerzengeld für Trauer (Flyer)
Die Freiheit der Kunst
„Das künstlerische Schaffen, die Vermittlung von Kunst sowie deren Lehre sind frei.“ (Art 17a StGG)
Die Freiheit der Kunst ist in Österreich ein verfassungsrechtlich garantiertes Grundrecht. Das heißt, der Staat darf grundsätzlich keine Einengung von Methoden, Inhalten und Tendenzen künstlerischer Tätigkeiten vornehmen.
Dr. Georg Huber, LL.M. und MMag. Barbara Rainer beleuchten in einem Beitrag für das Kaleidoscope 2.16 die rechtlichen Aspekte des Grundrechtes der Freiheit der Kunst, wobei die Definition von Kunst eine wesentliche Rolle spielt.
Skirennen im freien Gelände – Haftung des Veranstalters (Spurt 2016/4)
Skirennen im freien Gelände – Haftung des Veranstalters:
10 Lehren und Hinweise für die Praxis
Sportwettbewerbe im freien Gelände sind heutzutage keine Seltenheit mehr. Im Gegenteil, seit 2008 werden sogar Weltmeisterschaften im freien Gelände ausgetragen. Doch welche Sorgfaltsanforderungen treffen eigentlich den Veranstalter bei Skirennen im freien Gelände? Sind Skirennen im freien Gelände aufgrund ihrer Eigenart rechtlich anders zu beurteilen als Skirennen auf präparierten Pisten?
Diese Fragen behandelt RA Dr. Silvia Moser, M.A. in einem Beitrag für die Zeitschrift Spurt (SpuRT 2016, 152).
Download: Skirennen im freien Gelände – Haftung des Veranstalters
Die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung
Nach mehrjähriger Diskussion ist die EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden und trat am 24. Mai 2016 in Kraft und gilt ab 25. Mai 2018. Die bisherige Datenschutzrichtlinie gilt dann als aufgehoben. Letztere stammt aus der „Steinzeit“ des Datenschutzes, nämlich aus einer Zeit, zu der es Unternehmen wie Facebook, Google, WhatsApp, Instagram und auch das Cloud-Computing noch nicht gab. Es galt also, das Datenschutzrecht diesen Entwicklungen anzupassen und zu modernisieren.
Ziel der Datenschutz-Grundverordnung ist einerseits die Stärkung der Grundrechte natürlicher Personen, insbesondere des Schutzes von personenbezogenen Daten innerhalb der EU, und andererseits die Gewährleistung des freien Datenverkehrs innerhalb des Binnenmarktes.
In einem Gastkommentar für die Tiroler Ausgabe des Wirtschaftsblattes erläutert RA Dr. Georg Huber, LL.M., was die EU-Datenschutz-Grundverordnung für Unternehmen bedeutet und was auf sie zukommt.
Getting the Deal Through: Advertising & Marketing Law (Austria), 2016
“Getting the Deal Through – Advertising & Marketing 2016″ provides an overview on advertising & marketing law in 13 jurisdictions.
Georg Huber, Stefan Kofler and Fabian Bösch of Greiter Pegger Kofler & Partners contributed the Austrian chapter.
Bestimmung des Lebensmittelpunktes in Doppelbesteuerungsabkommen
Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ist die Bestimmung des Mittelpunktes der Lebensinteressen oft schwierig, insbesondere wenn eine autonome Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen nicht möglich ist.
Ein Steuerpflichtiger steht vor weiteren Schwierigkeiten wird der Steuerpflichtige , wenn der Rückgriff zur Auslegung auf die Ebene der Vertragsstaaten zu einer nicht einheitlichen Lösung führt.
Ein Beitrag im Magazin TaxLegis untersucht, wann und ob ein Vorrang der wirtschaftlichen oder persönlichen Beziehungen zur Bestimmung des Lebensmittelpunktes existiert. Er befasst sich auch damit, ob Finanzverwaltungsbehörden und Gerichte einen Vertragsstaates auf die Rechtsprechung des anderen Vertragsstaates Rücksicht nehmen müssen.
Download Taxlegis-Magazin0506-2016
Anmerkung zur Entscheidung OGH 4 Ob 243/15m (Lauterkeitsrecht und Konkurrenzverbot bei Franchiseverträgen)
Der OGH befasst sich in dieser Entscheidung mit zwei lauterkeitsrechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit Franchiseverträgen. Zunächst bekräftigt der OGH seine bisherige Rechtsprechung, wonach Verstöße gegen nachvertragliche Konkurrenzverbote nur dann gegen § 1 UWG verstoßen, wenn zum Vertragsverstoß ein weiteres „sittenwidriges“ Element hinzutritt. Liegt ein solches Element nicht vor, bleibt es beim reinen, lauterkeitsrechtlich irrelevanten Vertragsverstoß.
RA Dr. Georg Huber, LL.M. unterzieht diese Entscheidung in der Zeitschrift für Vertriebsrecht einer kritischen Beurteilung.
Download (ZVertriebsR 3-16)Schischul-Kooperationen in der Kartellfalle
“Zusammen sind wir stark!” – nach diesem Motto haben sich in letzter Zeit mehrfach Schischulen zur gemeinsamen Kundenakquise entschlossen. Sofern derartige “Kooperationen” darin münden, dass zwischen den teilnehmenden Schischulen praktisch kein Preiswettbewerb mehr statt findet, müssen die Alarmglocken läuten.
Download (Schischul-Kooperationen in der Kartellfalle)Die “Tote Stadt” – Zur Ermittlung des Wertes von Kunstwerken.
Die Ermittlung des Wertes eines Kunstwerkes ist eine heikle Sache.
Der Wert ist nicht nur für Sammler und Käufer von Bedeutung, sondern auch für Versicherungen, in Schadenersatzprozessen, Insolvenz- und Erbschaftssachen und im Steuerrecht .
Bei Bildern und Plastiken handelt es sich oft um Unikate, die vielleicht noch nie oder nur vor langer Zeit auf dem Markt gehandelt worden sind. Daher gibt es oft keinen allgemein ersichtlichen monetären “Wert”.
Dennoch muss vielfach ein solcher Wert ermittelt und bestimmt warden.
Wie das funktioniert, legen RA Dr. Georg Huber, LL.M. und MMag. Barbara Rainer in einem Beitrag für die Zeitschrift Kaleidoscope (Ausgabe 01.2016 dar, herausgegeben von Milionart).
Download Kaleidoscope 1_16
Unternehmensnachfolge im Tourismus
RA Dr. Franz Pegger hat gemeinsam mit Christian Fritz den Beitrag “Unternehmensnachfolge im Tourismus – Erfahrungen und Empfehlungen aus der Beratungspraxis” verfasst.
Erschienen ist der Beitrag in der 2. Auflage des von den am Management Center Innsbruck (Department Tourismus) tätigen Professoren Hubert Siller und Anita Zehrer herausgegeben Buches “Entrepreneurship und Tourismus – Unternehmerisches Denken und Erfolgskonzepte aus der Praxis”, Linde Verlag 2016.
„Entrepreneurship & Tourismus“ zeigt durch fallstudienorientierte Beiträge, Interviews mit ausgewählten Top-Unternehmern sowie Best-Practice-Beispiele erfolgreiche Herangehensweisen bei der Bewältigung dieser Veränderungen und bietet Impulse und Anregungen für Weiterentwicklung. Das Buch ist als Nachschlagewerk und Prüfungsliteratur für den gleichnamigen Masterstudiengang am MCI Tourismus konzipiert und gliedert sich in folgende Teilbereiche:
- Unternehmertum und Führungskompetenzen
- Family Business Management
- Marketing Management
- Internationaler Tourismus und Märkte
- Destination und Innovation
- Zum Verlag: Linde Verlag
Haftung bei Freeride-Rennen
Bei einem Skirennen im organisierten Skiraum dürfen die Rennläufer darauf vertrauen, dass sich keine atypischen Gefahren (z.B. umgefallene Torstangen) auf der Rennstrecke befinden und die Rennstrecke ausreichend gesichert ist.
Skirennen finden jedoch immer öfter auch im freien Gelände statt („Freeride-Rennen“). Unklar war bislang, ob auch die Rennläufer eines Freeride-Rennens im freien Gelände darauf vertrauen dürfen, dass sich keine atypischen Gefahren auf der Rennstrecke befinden.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat dies in einer Entscheidung aus dem Jahr 2015 bejaht (OGH 7 Ob 68/15y).
RA Dr. Silvia Moser, M.A. und RA Dr. Georg Huber, LL.M. erläutern das Urteil im Magazin des Tiroler Schilehrerverbandes (Ausgabe Dez. 2015).
Download Haftung bei Freeride-Rennen
Anmerkung zur SPAR-Entscheidung des OGH als Kartellobergericht
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat als Kartellobergericht eine massive Geldbuße von EUR 30 Mio, gegen den SPAR-Konzern wegen Preisabsprachen bei Molkereiprodukten verhängt. Die Entscheidung schafft besonders im Bereich der Bemessung von Geldbußen nach dem österreichischen Kartellgesetz erhöhte Klarheit.
Zum Vergleich; REWE wurde vom Kartellgericht (OLG Wien) “nur” zu einer Geldbuße von EUR 20,8 Mio. für Preisabsprachen in 17 Produktgruppen verurteilt. Dem war ein “Settlement” mit der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) vorausgegangen.
RA Dr. Georg Huber hat in der dt. Zeitschrift für Vertriebsrecht (ZVertriebsR) eine Anmerkung zum Urteil des OGH verfasst.
Download SPAR-Urteil mit Anmerkung
Maßgeschneiderte Unternehmensübergabe
Die Anzahl von Unternehmensübergaben ist in den letzten Jahren rasant gestiegen. Dabei
halten sich Unternehmensübergaben inner- und außerhalb des Familienkreises etwa die Waage.
Im Lebenszyklus eines Unternehmens kann ein Übergabeprozess durchaus eine kritische Phase
darstellen. Bei der Übergabe des „Lebenswerkes“ ist es daher von zentraler Bedeutung, auf die
Bedürfnisse eines jeden Einzelfalles Bedacht zu nehmen und eine maßgeschneiderte Lösung.
Download (Maßgeschneiderte Unternehmensübergabe)
Ein Gesetz wird modernisiert (Das neue Erbrecht)
Am 30.7.2015 wurde das Erbrechtsänderungsgesetz 2015 im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Das Gesetz setzt nicht nur eine dringend notwendige sprachliche Neufassung der erbrechtlichen Bestimmungen des ABGB um, sondern bringt eine tiefgreifende Reform des materiellen Erbrechtes mit sich. Die geänderten Rahmenbedingungen eröffnen neue Möglichkeiten für die Gestaltung von Testamenten und sollten Anlass zur Prüfung für bestehende Nachfolgeregelungen geben.
Download (Das neue Erbrecht)GALA Alcohol Advertising Report 2015
Die Global Advertising Lawyers Alliance (“GALA”) hat die zweite Auflage ihres Buches über die globalen rechtlichen Rahmenbedingungen für die Bewerbung von Alkoholika („Alcohol Advertising: A Global Legal Perspective”) veröffentlicht. Das Buch ist auf Amazon (www.amazon.com) sowie direkt bei GALA (www.galalaw.com) erhältlich. Es bietet einen Überblick über die für die Bewerbung von Alkoholika bestehende Gesetzeslage und deren künftige Entwicklung in mehr als 60 verschiedenen Staaten von A („Argentina“) bis Z („Zimbabwe“).
Den Beiträgen zu den einzelnen Staaten ist zu entnehmen, dass viele Regierungen weltweit die Beschränkungen für die Bewerbung von Alkoholika verschärfen, insbesondere hinsichtlich des Jugendschutzes. Das Buch zeigt rechtliche Entwicklungen auf der ganzen Welt auf. Den österreichischen Beitrag verfasste Dr. Stefan Kofler, Rechtsanwalt bei Greiter Pegger Kofler & Partner.
Download (Cover and Content)Droite de Suite – Das Folgerecht des bildenden Künstlers
Bildende Kunstler erzielen mit ihren Werken im Gegensatz zu Musikern und Schriftstellern oftmals nur eine einmalige Einnahme beim ersten Verkauf. Das Folgerecht (droit de suite) soll hier einen Ausgleich schaffen.
Dr. Georg Huber hat darüber zusammen mit MMag. Barbara Rainer in dem von Milionart herausgegebenen Kunstmagazin “Kaleidoscope” (Ausgabe 2.15) einen Beitrag verfasst.
MILIONART KALEIDOSCOPE 2.15, Seite 46
Download (Droit de Suite - Das Folgerecht des bildenden Künstlers)Geheime Unterlagen in der Cloud
Zunehmend lagern Unternehmen Daten in Clouds aus. Dies ermöglicht endlose Speicherkapzitäten und weltweiten Zugriff auf die Daten. Besondere Vorsicht ist dabei aber bei der Auslagerung sensibler Daten geboten.
RA Dr. Georg Huber hat dazu mit Ing. Mag. Andreas Schinner im Wirtschaftsblatt Tirol (Ausgabe September 2015) einen Gastkommentar verfasst.
Download (Gastkommentar Wirtschaftsblatt)Vertragsraumordnung: Die rechtliche Lösung für das knappe Gut Grund und Boden
Gerade in Tirol wird die Knappheit des Gutes Grund und Boden immer eminenter. Schlagworte wie “Baulandmobilisierung” oder “Baulandsicherung” geistern durch die Medien. Es stellt ich die Frage, ob die Vertragsraumordnung, die seit 2014 in die Landesgesetze aller Bundesländer Österreichs Eingang gefunden hat, tatsächlich die Lösung für die Probleme darstellt und welche Grenzen dabei für die Gemeinden bestehen.
Download (Econova Vertragsraumordnung)Getting the Deal Through: Advertising & Marketing Law (Austria), 2015
“Getting the Deal Through – Advertising & Marketing 2015” provides an overview on advertising & marketing law in 14 jurisdictions.
Download (AM2015 Austria)Vertikale Preisbindungen in Österreich
Seit einigen Jahren liegt der Ermittlungsschwerpunkt der österreichischen Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) im Bereich der vertikalen Preisabsprachen. Die BWB führte in diesem Zusammenhang zahlreiche Hausdurchsuchungen durch und das Kartellgericht verhängte über etliche Unternehmen, und zwar sowohl Lieferanten als auch Händler, Geldbußen. Es hat sich gezeigt, dass branchenübergreifend vertikale Preisabsprachen existieren. Der folgende Beitrag soll einen Überblick über den Stand der österreichischen Judikatur und die Rechtsansicht der BWB zu vertikalen Preisbindung geben.
Download (ZVertriebsR 2015,151 ff_)Die Schadenersatzplicht des angestellten Schilehrers
Schiunfälle stehen in Österreich an der Tagesordnung. Die Unfallzahlen sind in den letzten Jahren zwar leicht rückläufig, dennoch registriert das Kuratorium für Verkehrssicherheit österreichweit jährlich rund 50.000 Schi- und Snowboardunfälle. Der Großteil dieser Unfälle passiert durch eigenes Verschulden oder Unachtsamkeit. Laut Alpenpolizei sind nur etwa 2.000 Unfälle auf fremdes Verschulden zurückzuführen. Manchmal auch auf Verschulden von Skilehrern.
Der Beitrag beleuchtet, ob und in welchem Ausmaß angestellte Skilehrer zur Haftung für Unfälle herangezogen werden können, die sie verschuldet haben.
Quelle: Magazin des Kärntner Schischulverbandes 04/2015
Download (Schadenersatzpflicht des angestellten Skilehrers)
Download (KSSV-Magazin-2015-2_1)
Advertising Law: A Global Legal Perspective
GALA, die Global Advertising Lawyers Alliance, hat eine Neuauflage des Buches Advertising Law: A Global Legal Perspective veröffentlicht. Das Buch gibt einen Überblick über das Marketing- und Werberecht in 56 Ländern, von “Austria” bis “Zimbabwe”. Es fasst zwei Bände mit über 800 Seiten und ist bei Amazon, aber auch bei GALA direkt erhältlich (www.galalaw.com).
Das Kapitel zum österreichischen Recht wurde von RA Dr. Stefan Kofler von Greiter Pegger Kofler & Partner verfasst. Dr. Stefan Kofler beschäftigt sich seit vielen Jahren mit dem Recht der Werbung und hat dazu mehrere Publikationen veröffentlicht.
Download (Inhaltsverzeichnis)Der Anwalt im Umgang mit den Medien
Österreichisches Anwaltsblatt April 2015, Seite 225
Download (Der Anwalt im Umgang mit den Medien)Der Anwalt als Vortragender auf Konferenzen und Seminaren
Österreichisches Anwaltsblatt April 2015, Seite 223
Download (Der Anwalt als Vortragender auf Konferenzen und Seminaren)Nur nicht in Haftungsfallen tappen – Haftung des gewerberechtlichen Geschäftsführers
Unternehmen brauchen oft einen eigenen gewerblichen Geschäftsführer. Diese Funktion ist jedoch nicht risikolos.
Rechtsanwalt Herwig Frei informiert.
TT 27.02.2015
Download (TT20150227)Mitarbeiter im Auge behalten
Gastkommentar in den Bundesländerausgaben des österreichischen Wirtschaftsblatts, 4. Februar 2015.
Die Möglichkeiten Mitarbeiter zu überwachen werden aufgrund der rasanten IT-Entwicklungen im digitalen Zeitalter immer vielfältiger und ausgereifter. Aber nicht alles, was technisch möglich ist, ist auch erlaubt.
Download (Mitarbeiterkontrolle)
Kommunikation und Rhetorik für den Anwalt in der täglichen Praxis
Der Anwalt als Schiedsrichter, der Anwalt als Mediator, der Anwalt als Parteienvertreter im Schiedsverfahren und im Mediationsverfahren
Österreichisches Anwaltsblatt Januar 2015, Seite 38 ff
Download (Kommunikation und Rhetorik für den Anwalt)Neuer Wind für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Am 22. Oktober 2014 wurde die Neufassung der gesetzlichen Bestimmungen für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Nationalrat beschlossen. Diese Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), welche in ihren Grundsätzen aus dem Jahr 1811 stammen, werden nun mit Wirkung ab 1. Januar 2015 reformieret. Handelt es sich wirklich um einen tiefgreifende Reform oder nur um eine sprachliche Anpassung und welche Änderungen sind nun zu beachten?
Quelle: econova 12/2014
Download (Neuer Wind für die GesbR)Helmpflicht durch die Hintertür!
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage auseinandergesetzt, ob das Nichtragen eines Helms bei einem Fahrradunfall ein Mitverschulden darstellt und damit zu einem verminderten Schmerzengeldanspruch des Verletzten führt. Diese Entscheidung könnte auch Auswirkungen auf den Skisport haben.
Quelle: snowsport tirol – 02/2014
Download (Helmpflicht durch die Hintertür)Unternehmensübergabe – Haftungsrechtliche Aspekte und Gestaltungsmöglichkeiten
Die Vorbereitung der Übergabe von Familienunternehmen steht in den kommenden Jahren bei zahlreichen Familien im Vordergrund. Dir Übergabe eines Unternehmens sollte sorgfältig geplant werden, da dieses Vorhaben neben Chancen vor allem auch zahlreche Risiken in sich birgt.
Mit Haftungsrisiken und rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten der Übergabe von Familienunternehmen befasst sich der Beitrag von Univ.-Prof. Dr. Franz Pegger in der Broschüre “Betriebliche Nachfolge” erschienen ist. (Herausgeber: Hypo Tirol Bank AG)
Plädoyer im Strafprozess
Österreichisches Anwaltsblatt Oktober 2014, Seite 621
Download (Anwaltliche Wortmeldungen im Zivilprozess)Anwaltliche Wortmeldungen im Zivilprozess
“Kommunikation und Rhetorik für den Anwalt in der täglichen Praxis”
Österreichisches Anwaltsblatt Oktober 2014, Seite 621
Download (Anwaltliche Wortmeldungen im Zivilprozess)Settlements in Kartellverfahren
Vor kurzem hat die österreichische Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) wieder Bußgeldbescheide beim Kartellgericht erwirkt. Nach dem Lebensmitteleinzelhandel traf es diesmal den Elektronikhandel wegen Behinderungen des Onlineverkaufs von Unterhaltungs- und Haushaltelektronik über Pioneer verhängte das Kartellgericht etwa eine Geldbuße von € 350.000,00, über die Media-Saturn Beteiligungs GmbH eien Geldbuße von € 1.230.000,00. Alle Entscheidungen sind rechtskräftig, sie wurden von den betroffenen Unternehmen nicht bekämpfen.
Quelle: econova TOP 500 08/2014
Download (Settlements in Kartellverfahren)Getting the Deal Through: Advertising & Marketing Law (Austria), 2014
“Getting the Deal Trough – Advertising & Marketing in 19 Jurisdictions 2014” provides an overview on advertising & marketing law in 19 jurisdictions.
Download (Getting the Deal Through)Haftung des Skilehrers im freien Skiraum
Der Oberste Gerichtshof hat sich jüngst wieder mit der Haftung eines Skilehrers für Verletzungen eines Gastes auseinandergesetzt.
Der Unfall ereignete sich im freien Schigelände, wo ein erhöhtes Risiko herrscht und damit auch die Sorgfaltspflichten des Schilehrers besonders hoch sind.
Quelle: Ausgabe MAI 2014, Nummer 17, des Magazins des Tiroler Skilehrerverbandes
Damit Haftung nicht zum Drahtseilakt wird
Geschäftsführer treffen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung umfangreiche Haftungen, die oft verkannt werden.
Doch Unkenntnis bewahrt nicht vor den Folgen.
Quelle: Tiroler Tageszeitung vom 25. April 2014
Gerichtsstand und anwendbares Recht

Georg Huber / Edwin Grubert / Simon Hellekalek
Jeder Sachverhalt mit Auslandsberührung bringt zwangsläufig zwei Fragen mit sich: Nach welchem Recht ist der Sachverhalt zu beurteilen und welches Gericht ist im Streitfall zuständig? Diese Fragen sollten möglichst im Vorfeld eines Rechtsstreites geklärt werden. Insbesondere können Prozesse, die beim falschen Gericht eingeleitet werden oder die auf rechtlichen Überlegungen einer nicht anwendbaren Rechtsordnung fußen, zu unliebsamen Überraschungen führen und schlussendlich kostspielig sein.
Download (Leseprobe)Vernehmung der eigenen Partei bei Gericht
Österreichisches Anwaltsblatt Februar 2014, Seite 124
Download (Vernehmung der eigenen Partei)Vernehmung der Zeugen
Österreichisches Anwaltsblatt Februar 2014, Seite 124
Download (Vernehmung der Zeugen)Handbuch Import- und Exportrecht

Georg Huber / Michael Huetz
Das Handbuch Import- und Exportrecht bietet eine praxisorientierte Darstellung der rechtlichen Aspekte des Im- und Exportgeschäfts. Es zeichnet sich durch eine leicht verständliche Sprache und zahlreiche Beispiele aus und ist als praktischer Ratgeber für Unternehmen, die im Außenhandel tätig sind, besonders geeignet. Praxistipps und Checklisten sowie Gesetzestexte im Anhang runden das Werk ab:
- Im- und Exportvertrag
- Incoterms
- Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
- Produkthaftung und Produktsicherheit
- Schutz von geistigem Eigentum (Patente, Marken und Urheberrecht)
- Absicherung von Ansprüchen im internationalen Geschäftsverkehr
- Internationale Rechtsdurchsetzung (Gerichtszuständigkeiten und Schiedsgerichte)
- Anwendbares Recht
- UN-Kaufrecht
- Export- und Importbeschränkungen
- Besonderheiten des US-Rechts
- Recht der Vertriebsorganisationen
Download (Import- und Exportrecht Bestellformular)
Download (Import- und Exportrecht Inhaltsverzeichnis)
Download (Import- und Exportrecht Vorwort)
Anwaltsberuf und Klettersteig
NJW-Neue juristische Wochenschrift, NJW Aktuell,
Beck Verlag, Seite 12.
Familienunternehmen in der Krise
Familienunternehmen habehen eine große Bedeutung für die österreichische Wirtschaft.
Für Inhaber von Familienunternehmen stehen der langfristige Bestand des Unternehmens und die Versorgung der Familie regelmäßig im Vordergrund.
Aus diesem Grund zeigen diese nicht nur in ertragsreichen Zeiten, sondern auch in wirtschaftlich angespannten Phasen einen hohen persönlichen Einsatz, um den Übergang des Familienunternhemens auf die nächste Generation zu sichern.
Quelle: econova Spezial RECHT 12/2013
Download (Familienunternehmen in der Krise)Bauträgerverträge – wann haftet der Sachverständige?
Nach Bauträgervertragsgesetz (BTVG) haftet der Sachverständige dem Erwerber gegenüber im Zusammenhang mit der Bauabschnittkontrolle.
Das Gesetz enthält jedoch keine Angaben zu den Anforderungen an die Prüfungstätigkeit des Sachverständigen. Umso wichtiger ist die Frage,
welche Verantwortung den Sachverständigen konkret trifft.
Quelle: econova Spezial RECHT 12/2013
Download (Bauträgerverträge)Muster für Umgründungen

Franz Pegger / Nikola Tröthan
Das komplexe Thema Umgründungen wird in dieser Sammlung anhand einfacher Muster anschaulich und praxisnah dargestellt.
Es werden grundlegende gesellschafts- und zivilrechtliche Aspekte im Zusammenhang mit Umgründungen aufgezeigt, hierzu werden die einzelnen Umgründungstatbestände in Mustern aufbereitet. Neben den Musterverträgen finden sich auch notwendige Gesellschafterbeschlüsse und Firmenbuchanträge.
Das Buch erleichtert Anwendern den Einstieg in diese Sondermaterie des Gesellschaftsrechts und bietet Unterstützung neben dem zusätzlich noch erforderlichen Studium begleitender theoretischer Grundlagen.
Download (Leseprobe)Handbuch CMR-Transportrecht

Das CMR-Handbuch gibt eine umfassende Darstellung über das CMR-Transportrecht, das in Österreich sowohl für grenzüberschreitende als auch für innerösterreichische Straßengütertransporte gilt. Neben den allgemeinen Grundlagen wird die aktuellste höchstgerichtliche Judikatur zu allen praxisrelevanten Fragen von „Absenderverschulden“ bis „Zuständigkeitsvereinbarung“ dargestellt. Ein gesonderter Entscheidungsteil mit 50 richtungsweisenden Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes sowie der Gesetzestext im Anhang runden das Werk ab.
Aus dem Inhalt:
- Anwendbarkeit der CMR
- grenzüberschreitende und innerösterreichische Transporte
- multimodaler Transport
- Huckepackverkehr
- Frachtvertrag, Speditionsvertrag, Lohnfuhrvertrag
- Verpackung
- Verladung
- Frachtbrief
- Beförderungs- und Ablieferungshindernisse
- Frachtführerhaftung
- Frachtführerketten
- Nachnahme
- Verjährung
- Gerichtszuständigkeit
Grenzüberschreitende Vollstreckung von Urteilen
Sowohl die Vollstreckung ausländischer Urteile in Österreich als auch österreichischer Urteile im Ausland wirft oft Fragen auf.
RA Georg Huber weiß Antworten darauf.
Quelle: Tiroler Tageszeitung vom 21. Juni 2013
Download (Grenzüberschreitende Vollstreckung von Urteilen)UGB-Kommentar – Kompaktkommentar zum Unternehmensgesetzbuch

Herausgeber: Univ. Prof. Dr. Ulrich Torggler, LL.M.,
Co-Autor zum UGB – Frachtrecht: Dr. Stefan Kofler, Greiter Pegger Kofler & Partners
Sponsoring – Was ist zu beachten?
Georg Huber / Simon Hellekalek
Sponsoring hat vor allem in der Welt des Sports große Bedeutung. Sponsoringverträge können sowohl für einzelne Sportler als auch für Sportvereine oder Verbände sowie Sportveranstaltungen relevant sein. Zahlreiche Skischulen werden von Unternehmen gesponsert und präsentieren deren Marken. Im Folgenden wird daher kurz erläutert, worauf in Sponsoringverträgen zu achten ist.
Quelle: Ausgabe Mai 2013, Nummer 15, des Magazins „Snowsport Tirol“ des Tiroler Skilehrerverbandes
Download (Sponsoring)Arbeitsverhältnis mit Nachwehen
Formulierungen im Dienstzeugnis sowie Telefonauskünfte über ausgeschiedene Mitarbeiter können leicht auf der “Anklagebank” des Arbeitsgerichtes landen.
RA Herwig Frei aus der Kanzlei Greiter Pegger Kofler & Partner informiert.
Quelle: Tiroler Tageszeitung vom 26. April 2013
Download (Arbeitsverhältnis mit Nachwehen)Verhandlungen und Vergleichsgespräche im Gerichtssaal
Österreichisches Anwaltsblatt März 2013, Seite 164
Download (Verhandungen und Vergleiche im Gerichtssaal)Produkthaftung und Produktbeobachtungspflicht bei der “stoßempfindlichen” Mineralwasserflasche
Georg Huber / Miriam Schwaiger
Rechtsprechung/Gesetzgebung Produkthaftung und Produktbeobachtungspflicht bei der “stoßempflichen Mineralwasserflasche”. Der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) setzte sich unlängst wieder mit den Folgen einer explodierenden Mineralwasserflasche auseinander.
PHi – Haftpflicht international / Recht & Versicherung 2/2013
Download (Produkthaftung)Neue Entscheidung zum Thema “Sportführer aus Gefälligkeit”
Georg Huber / Miriam Schwaiger
Mit Urteil vom 13.09.2012 hat sich der Oberste Gerichtshof wieder einmal mit der Frage befasst, ob und wann erfahrene Sportler haften, die unerfahrene Freunde aus Gefälligkeit mitnehmen. Dieses Mal ging es um einen Fall aus der Sportkletterei, der aber auch Relevanz für den Skisport (“Tourenführer aus Gefälligkeit”) hat. Der OGH hat die Haftung nicht mit der Übernahme einer “Führungsrolle”, sondern mit der Übernahme von Sorgfaltspflichten begründet.
Quelle: Ausgabe Dezember 2012, Nummer 14, des Magazins „Snowsport Tirol“ des Tiroler Skilehrerverbandes
Download (Sportführer aus Gefälligkeit)154 schnell umsetzbare Anregungen zum Marketing
PR für Anwälte Dezember 2012, Seite 79 ff
Herausgeber: Sandbichler/Galla, Manz Verlag
Endtag – Wenn jeder weiß wann er stirbt. Ein Szenario
Jeder weiß, dass er sterben muss. Er weiß nur nicht wann. Wüsste er es, er könnte den Tod nicht mehr aus seinem Leben verdrängen.
Dieses Buch geht von einer utopischen Situation aus: Durch eine gentechnische Analyse wird bei jedem Menschen gleich nach seiner Geburt festgestellt, wann sein „Endtag“, also sein Todestag, sein wird. Frühere Todesfälle gibt es nur bei Unfall oder Mord, spätere nie. Das Wissen um den Endtag verändert das Leben jedes Einzelnen, die Familien, die Gesellschaft: Ausbildung, Beziehungen und Lebensplanung, Laufbahnen im Beruf und das Rentensystem … Was für Menschen mit einen frühen „Endtag“ ein Horrorszenario sein kann, kann sich als Segen für Senioren entpuppen: Sie können ihren Lebensabend planen und zur rechten Zeit bewusst Abschied nehmen.
Und an diesem Punkt wird das Szenario von Ivo W. Greiter zum Plädoyer: Rechnet mit dem Tod, redet über das Sterben, räumt eure Sachen auf und tut nicht so, als würdet ihr ewig leben! Und ihr werdet sehen: Der Tod kann seinen Schrecken verlieren, wenn er am Leben teilhaben darf.
160 Seiten; 205 mm x 125 mm
2012 Tyrolia
ISBN 978-3-7022-3204-7
KNV-Titelnr.: 33584373
10 Vorschläge für die Justiz
Artikel in der Tiroler Tageszeitung vom 9. Juli 2012, Seite 14
Das Gespräch des Anwalts mit dem Mandanten
Österreichisches Anwaltsblatt Juli 2012, Seite 361
10 Vorschläge zur Stärkung des Vertrauens in die Justiz
Artikel in der Österreichischen Richterzeitung, Organ der Richter und Staatsanwälte Österreichs, Seite 132 ff, Juni 2012
Verwaltungsstraftatbestände nach dem Tiroler Schischulgesetz
Quelle: Ausgabe Mai 2012, Nummer 13, des Magazins „Snowsport Tirol“ des Tiroler Skilehrerverbandes
Download (Verwaltungsstraftatbestaende)Bitte sinnvoll besteuern!
Artikel in der Tiroler Tageszeitung, Seite 4
Die Haftung des angestellten Skilehrers – Teil 2: Die strafrechtliche Haftung
Georg Huber / Dietmar Jäger
Ausgabe Dezember 2011, Nummer 12, des Magazins „Snowsport Tirol“ des Tiroler Skilehrerverbandes
Download (Die Haftung des angestellten Skilehrers Teil 2)American Bar Association – erfolgreich gegen den Terrorismus?
Artikel im Österreichischen Anwaltsblatt, Seite 420
Download (ABA Erfolgreich gegen den Terrorismus)Zukünftige Schäden bei einem Unfall – Wann hat eine Feststellungsklage Aussicht auf Erfolg?
Artikel im Österreichischen Anwaltsblatt, Seite 368
Download (Zukünftige Schäden bei einem Unfall)Die Haftung des angestellten Skilehrers – Teil 1: Schadenersatz
Immer wieder passieren im Skiunterreicht Unfälle, bei denen sich Gäste oder auch dritte Personen verletzen oder gar tödlich verunglücken. Trifft den Skilehrer am Unfall ein Verschulden, stehen Schadenersatzansprüche im Raum. Diese werden üblicherweise gegenüber dem Skischulleiter oder der Skischule geltend gemacht. Es ist aber auch denkbar, dass angestellte Skilehrer direkt haftbar gemacht werden. Außerdem ist eine strafrechtliche Verfolgung denkbar. Im ersten Teil dieses Beitrages wird nur die zivilrechtliche Haftung (Schadenersatz) des angestellten Skilehrers dargestellt. Im zweiten Teil wird dann die strafrechtliche Handlung behandelt.
Quelle: Ausgabe Mai 2011, Nummer 11, des Magazins „Snowsport Tirol“ des Tiroler Skilehrerverbandes
Download (Die Haftung des angestellten Skilehrers Teil 1)Aus dem Alltag der Anwaltsarbeit in Österreich 1938 – 1945

Artikel in “Anwälte und ihre Geschichte”, herausgegeben vom Deutschen Anwaltverein zum 140 Gründungsjahr
des Deutschen Anwaltvereins, Tübingen, Seite 1029 ff
Der DAV hat 2006 mit dem “Verein Moderne Anwaltsgeschichte” ein eigenes Forschungsprojekt ins Leben gerufen und gefördert mit dem Ziel, die heutige Anwaltschaft aus ihren Wurzeln heraus zu erklären. Anders als die bisherigen Gesamtdarstellungen stellt nicht ein einzelner Autor in einem Kompendium die gesamte Geschichte der deutschen Anwaltschaft vor. Vielmehr wenden sich insgesamt 56 Autoren ersten Ranges zu 140 Jahren Deutscher Anwaltverein besonderen historischen Entwicklungen zu. Daraus ist kein Lexikon, wohl aber ein Lesebuch über die Geschichte der deutschen Anwaltschaft entstanden, das Einheit und Vielfalt dieses ungewöhnlichen Berufs lebendig wiedergibt und das die stürmischen Einflüsse aus Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht nachzeichnet, die in wenigen Jahrzehnten aus einem festgefügten einen volatilen Anwaltsberuf gemacht haben, dessen Konturen in immer kürzeren Abständen neu bestimmt werden müssen. Ohne Erinnerung würde diese Ortsbestimmung Flickwerk bleiben. Daraus entstand die Binnensicht einer Wirkungsgeschichte, die den Rechtsanwalt unserer Epoche als Schuldner vergangener Jahrhunderte hervorgebracht hat
- Gebundene Ausgabe: 1242 Seiten
- Verlag: Mohr Siebeck; Auflage: 1 (1. Mai 2011)
- Sprache: Deutsch
- ISBN-10: 3161507576
- ISBN-13: 978-3161507571
- Größe und/oder Gewicht: 17,2 x 6,8 x 23,8 cm
Grundlagen des Vertriebsrechts

Georg Huber / Michael Huetz
Der Vertrieb bildet die Schnittstelle zwischen dem Unternehmer und seinen Abnehmern. Wie der Unternehmer seinen Vertrieb organisiert, hängt dabei auch maßgeblich von rechtlichen Gesichtspunkten ab. Das vorliegende Linde Praktikerskriptum („LPS“) gibt einen auch für juristische Laien verständlichen Überblick über die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten des Vertriebs anhand zahlreicher Beispiele und nimmt auch auf in der Praxis häufig auftretende Probleme Bedacht.
Quelle: Linde Praktikerskriptum. Wien 2011
Download (Grundlagen des Vertriebsrechts Presseinformation)Download (Grundlagen Vertriebsrecht Inhaltsverzeichnis)
Abfallrecht – Jüngst “recycelt”, Neuerungen der AWG-Novelle 2010
Das Abfallrecht gilt als eines der Herzstücke der Umweltschutzgesetze. Seit 16.02.2011 ist die jüngste Novelle zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG-Novelle 2010, BGBl. I 2011/9) in Kraft. Sie brachte eine Vielzahl von strukturellen und punktuellen Änderungen, die (fast) alle betreffen, welche mit dem Abfallregime auf irgendeine Weise in Berührung kommen: vom Besitzer gefährlicher oder nicht gefährlicher Abfälle über die produzierende Industrie bis hin zu den Abfalltransporteuren und den gewerblichen Abfallentsorgern. Der Beitrag listet im Schnelldurchlauf die interessantesten Neuerungen auf.
Quelle: econova Spezial RECHT 2011
Download (Abfallrecht)Alarm schlagen bei Missständen, Whistelblowing – Zivilcourage oder Vernaderung?
Schon in der Antike galt: Der Überbringer schlechter Nachrichten wird geköpft. Auch Arbeitnehmer, die Missstände im Unternahmen (z.B. in den Bereichen Umweltrecht, Gesundheit, Verbraucherschutz, Sicherheit usw.) aufdecken, haben regelmäßig mit nachteiligen Konsequenzen zu rechnen. Mit der Zunahme des Interesses an Transparenz gewinnt der Begriff des “Whistleblowing” an Aktualität. Dieser Beitrag fasst die aktuelle Rechtslage in Österreich zusammen.
Quelle: econova Spezial RECHT 2011
Download (Alarm schlagen bei Missständen)Rechtliche Grundlagen des Exportgeschäftes

Im Sog der immer schneller voranschreitenden Globalisierung nehmen auch österreichische Unternehmen mehr und mehr am internationalen Handelsgeschehen teil.
Bemerkenswert ist vor allem, dass der grenzüberschreitende Expansionskurs zunehmend auch Klein- und Mittelunternehmen (KMU) erfasst. Gerade für diese Unternehmen soll die vorliegende Broschüre einen ersten Kurzüberblick über die rechtlichen Besonderheiten im Geschäftsverkehr mit ausländischen Geschäftspartnern bietet.
Zu beachten ist dabei, dass der vorliegende Text keine Rechtsberatung im Einzelfall ersetzen kann. Zudem beziehen sich die Ausführungen in der Regel nur auf österreichisches Recht. Die Rechtsordnung anderer Länder kann gänzlich verschiedene Regelungen vorsehen.
Download (Rechtliche Grundlagen des Exportgeschäftes)Haftung bei Schirennen
Bei einem Schirennen gehen die Teilnehmer häufig an ihre sportlichen Grenzen, Ein Rennläufer muss sich ganz auf den Lauf konzentrieren und darf in der Regel darauf vertrauen, dass sich keine atypischen Gefahren z.B. umgefallene Torstangen u.ä., auf der Rennstrecke befinden und die Rennstrecke ausrechend gesichert ist. Passiert bei einem Schirennen ein Unfall, stellt sich die Frage, wer dafür haftet-
Quelle: Ausgabe Dezember 2010, Nummer 10, des Magazins „Snowsport Tirol“ des Tiroler Skilehrerverbandes
Download (Haftung bei Schirennen)Das Gespräch des Anwaltes mit dem Mandanten
Artikel im Österreichischen Anwaltsblatt, Seite 474 ff
Download (Das Gespräch des Anwalts mit dem Mandanten)Produkthaftung “Gefrorene Mineralwasserflasche”
Georg Huber / Michael Huetz
PHi – Haftpflicht international / Recht & Versicherung 6/2010
Download (Produkthaftung "Gefrorene Mineralwasserflasche")Tourenführer aus Gefälligkeit
Georg Huber / Sabine Picout
Immer wieder unternehmen Berg- und Skiführer oder Skilehrer in ihrer Freizeit Skitouren mit Freunden. Da sie in der Regel über die meiste Erfahrung und Ausbildung verfügen, kommt ihnen eine Führungsrolle zu und sie treffen wichtige Entscheidungen, z.B. über die Routenwahl uä. Die Freunde vertrauen sich ihnen an. Passiert bei solch einer Skitour ein Unfall, stellt sich die Frage, ob der Berg- und Skiführer bzw. Skilehrer haftet.
Quelle: Ausgabe Mai 2010, Nummer 08, des Magazins „Snowsport Tirol“ des Tiroler Skilehrerverbandes
Download (Tourenfuehrer aus Gefälligkeit)Project Contributor für Investing Across Borders 2010
Quelle: The World Bank Group
Sammelklagen auch in Österreich?
Georg Huber / Claudia Grabmair
PHi – Haftpflicht international / Recht & Versicherung 2/2010
Download (Sammelklagen auch in Österreich)Haftungsfragen bei Skischulen
Quelle: Ausgabe Dezember 2009, Nummer 07, des Magazins „Snowsport Tirol“ des Tiroler Skilehrerverbandes
Download (Haftungsfragen bei Skischulen)Neue EU-Regeln für Vertriebsverträge
Die EU-Kommission hat am 28. Juli 2009 den Entwurf einer neuen Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen (Vertikal-GVO) samt Leitlinie veröffentlicht. Die derzeit geltende Vertikal-GVO läuft zum 31. Mai 2010 aus. Der folgende Beitrag befasst sich mit der Frage, ob bestehende Vertriebsverträge an die neue Rechtslage angepasst werden müssen.
Quelle: econova Spezial RECHT 12/2009
Download (Neue Regeln für Vertriebsverträge)Die katastrophale Lage der Menschenrechte an den Außengrenzen der EU
Rede zum Empfang im Tiroler Landhaus am 14.07.2009.
Veröffentlicht im Mitteilungsblatt des deutschen Anwaltvereins – Arbeitsgemeinschaft für internationalen
Rechtsverkehr, Seite 48 ff
Gefährliche Vollmachten für Banken?
Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger und Vorsorgevollmacht aus dem Blickwinkel der Banken.
Quelle: econova/2007
Download (Gefährliche Vollmachten für Banken)International Handbook on Contracts of Employment
Mitautorin, Edition 2007.
Quelle: Kluwer Law International
Darlehens- und Kreditrechts-Änderungsgesetz
Verbraucherkreditgesetz – Neue Herausforderung für die Banken?
Quelle: econova Spezial RECHT 12/2009
Download (Verbraucherkreditgesetz)Schmerzengeld nach einem Unfall

Inhaltsübersicht
Vorwort, Mag. Karin Gastinger, Bundesministerin für Justiz, Wien
Vorwort, Hon.-Prof. Dr. Karl-Heinz Danzl, Hofrat des Obersten Gerichtshofes, Wien
Einführung, Dr. Ivo Greiter, Rechtsanwalt in Innsbruck
Urteile nach Sachgruppen geordnet:
Körperverletzungen
- Abschürfungen der Haut
- Bruch der Augenhöhlen
- Bruch des Beckens
- Bruch des Halswirbels
- Bruch des Knöchels
- Bruch des Oberschenkels
- Bruch des Oberschenkelschafts
- Bruch der Rippe
- Bruch des Schädels
- Bruch des Schädeldachs
- Bruch des Schenkelhalses
- Bruch des Sprunggelenks
- Bruch der Stirnhöhlenvorderwand
- Bruch des Unterkiefers
- Bruch des Unterschenkels
- Bruch der Zehe
- Darmverletzungen
- Gasbrandinfektion
- Gehirnschädigung
- Hautnekrose, Absterben von Gewebe
- Hüfte, Versteifung
- Hundebissverletzungen
- Koma
- Locked-in-Syndrom
- Narbenschmerzen
- Phantomschmerzen
- Prellungen
- Rissquetschwunde am Oberschenkel
- Schädelhirntrauma
- Schädelhirntrauma, schweres geschlossenes
- Schädelhirntrauma mit apallischem Syndrom
- Schädelhirntrauma mit Gehirnquetschung
- Schädelhirntrauma mit Gehirnquetschungsblutungen
- Schleimbeutel
- Schleudertrauma
- Schmerzattacken
- Schütteltrauma
- Sprunggelenk, Gelenksöffnung
- Verätzung durch als Schnaps serviertes Geschirrspülmittel
- Verbrennungen
- Verbrühungen
- Verrenkung des Hüftgelenks
- Zerrung der Lendenwirbelsäule
- Zerrung im Nacken- und Schulterbereich
Verlust von Körperteilen
- Verlust eines Armes
- Verlust eines Auges
- Verlust eines Beines
- Verlust von Fingern der linken Hand
- Verlust eines Hodens
- Verlust eines Oberschenkels
- Verlust eines Vorfußes
Erschwerung oder Verlust von Körperfunktionen
- Armlähmung
- Atemprobleme
- Belastbarkeit, körperliche
- Bettnässen
- Beweglichkeitseinschränkung
- Bewegungsfähigkeit, Verminderung
- Bewusstlosigkeit
- Blasen- und Darmentleerung, Einschränkung
- Entwicklungsrückstand, motorischer und geistiger
- Erblindung, zur Gänze
- Erblindung, teilweise
- Erinnerungsvermögen, teilweiser Verlust
- Ermüdbarkeit
- Gangleistung
- Gebrauchsunfähigkeit der Extremitäten
- Gehfähigkeit, eingeschränkte
- Gehörsinn, Verlust
- Geruchssinn, vollständiger Verlust
- Geschmackssinn, Beeinträchtigung
- Gleichgewichtsstörungen
- Hautgefühl, Verminderung
- Hirnleistungsschwäche
- Kälteempfindlichkeit
- Kontrollfähigkeit der Körperfunktionen, eingeschränkte
- Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen
- Koordinationsstörungen
- Lähmung aller vier Extremitäten, spastische
- Leben, Unmöglichkeit eines normalen Lebens
- Leistungsfähigkeit, intellektuelle
- Magersucht
- Monatsregel
- Muskelkrämpfe
- Muskelschwäche der Gesichtsmuskulatur
- Oberschenkelmuskulatur, Verschmächtigung
- Ohr, dauernde Geräusche, Tinnitus
- Querschnittlähmung
- Schlafstörungen
- Schmerzempfindung, Verlust
- Schmerz, Verlust der Erlebnisfähigkeit
- Schwindel
- Sonnenempfindlichkeit
- Sprechfähigkeit, eingeschränkte
- Stand- und Gangunfähigkeit
- Verdauungsstörungen
- – intellektuelle Leistungsverminderung
- Verschleiß- und Abnützungserscheinungen, verfrühte
- Wetterfühligkeit
Psychische Belastungen und Störungen
- Angst, bei einem Raubüberfall getötet zu werden
- Angst, soziale
- Angst vor Blaulichtsituationen
- Angstneurose wegen der Trennung von der Mutter
- Antriebsstörung
- Ausgeliefert sein an eine ausweglose Situation
- Belastung, psychische
- Belastungsreaktion, akute nach Verlust des Hundes
- Bewusstsein erheblicher Entstellungen
- Bewusstsein, körperlich nicht voll einsatzfähig zu sein
- Depression, ängstlich gefärbte reaktive
- Empfindungsfähigkeit, Verlust
- Entwicklungsstörung, psychische
- Ermüdbarkeit, geistige
- Hilflosigkeit, absolute
- Irritation, seelische
- Minderwertigkeitsgefühl wegen Narben
- Panikattacken
- Psychische Belastung durch bevorstehende kosmetische Operation
- Psychische Störung durch Verlust des Hundes
- Psychogene Fixierung auf das Unfallereignis
- Reizbarkeit, erhöhte
- Schockzustand
- Seelische Belastung, ein schwer behindertes Kind geboren zu haben
- Selbstmordgedanken
- Todesangst, akute
- Todesangst, ständig bewusst erlebte
- Todesangst wegen Hundeattacke
- Unsicherheit im gesellschaftlichen Leben
- Verstimmungszustand, reaktiver
Probleme bei Partnerwahl und Beziehung
- Anknüpfung zwischenmenschlicher Beziehungen, Beeinträchtigung
- Beziehung, gescheiterte
- Ehescheidung, unfallsbedingte
- Partnerwahl, künftige
- Wahl eines Ehepartners
Beeinträchtigungen bei Sexualität und Geburt
- Abgang des Embryos
- Angst vor Weiblichkeitsverlust
- Ausschluss künftiger vaginaler Geburten
- Befürchtete Störungen des Sexuallebens im Erwachsenenleben
- Beischlafunfähigkeit
- Entwicklungsstörung, psychosexuelle
- Erektionsstörungen
- Frühgeburt, unfallkausale
- Geburt im Korsett
- Geburt, Sauerstoffmangel
- Geburtsvorgang, Schädigung des Kindes
- Geschlechtsleben, Beeinträchtigung
- Geschlechtsverkehr, schmerzhafte Durchführung
- Impotenz
- Kinderwunsch, Unerfüllbarkeit
- Libidoverlust
- Minderwertigkeitskomplex wegen Unerfüllbarkeit des Kinderwunsches
- Missbrauch, sexueller
- Sexualleben, zeitweises Unvermögen
- Sexuelle Belästigung
- Unmöglichkeit des Geschlechtsverkehrs für 7 Monate
- Vergewaltigung
Einschränkungen bei der Arbeit
- Auffassungsgeschwindigkeit, Verminderung
- Aufgabe des erlernten Berufs
- Beruf niemals ausüben können
- Berufsausübungsfähigkeit, Verlust
- Berufslaufbahn, Beeinträchtigung
- Berufswahl, Einschränkung künftiger
- Mehranstrengung bei der Arbeit
- Pensionierung, vorzeitige
- Schuljahr, Verlust
- Studium, Unmöglichkeit der Weiterführung
Einschränkungen in der Freizeitgestaltung
- Autofahren
- Freizeitaktivitäten, Einschränkung
- Freizeit- und Lebensgestaltung
- Häkeln
- Radfahren
- Reisen allein nicht mehr möglich
- Schilauf
- Sportausübung, eingeschränkte
- Sportliche Betätigung kaum mehr möglich
- Tennis spielen, wettbewerbsmäßig nicht mehr möglich
- Verlust des Freundes- und Bekanntenkreises
Krankheit und Trauerschmerz durch Tod eines Angehörigen und Miterleben des Todes einer fremden Person
- Tod von vier nahen Angehörigen
- Tod des Ehegatten
- Tod des Ehegatten mit eigener Krankheitsfolge
- Tod des Sohnes
- Tod des Sohnes mit eigener erlebnisreaktiver Depression der Eltern
- Tod des Sohnes mit eigener Depression des Vaters
- Tod des Sohnes mit eigener depressiver Psychose der Mutter
- Tod des Sohnes mit sozialen Rückzugserscheinungen
- Tod der Tochter – kein Zuspruch
- Tod der Mutter
- Tod des Bruders
- Tod des älteren Bruders
- Tod des Bruders und des Cousins
- Tod des Großvaters – kein Zuspruch
- Tod des Lebensgefährten
- Tod einer fremden Person, Schock durch Miterleben
Besondere Einzelfälle
- Alkoholverträglichkeit, Verminderung
- Daseinsfreude, Verlust eines erheblichen Teils
- Dauerwelle, fehlerhafte
- Facelifting-Operation nach Tod der Tochter
- Freiheitsberaubung
- Freiheitsentziehung, Vergessenwerden in Gefängniszelle
- Kindheit, teilweise Zerstörung
- Lebensgefühl, Entgang jeglichen
- Lebensgewohnheiten, Änderung
- Lebensprognose, Herabsetzung
- Lebensqualität, Minderung
- Notwendigkeit fremder Hilfe zur Besorgung der Lebensbedürfnisse
- Persönlichkeitszerstörung
- Pflegenotwendigkeit, bewusst erlebte
- Psychiatrische Anstalt, Einweisung
- Qualvolle Zustände und Todesangst vor dem Tod
- Querschnittlähmung mit Tod durch Behandlungsverweigerung
- Salmonellenvergiftung
- Ungeeignete Unterrichtsmethoden eines Volksschullehrers
- Unmöglichkeit zur selbständigen Hygiene und Intimpflege
- Verletzung ehelicher Pflichten – kein Zuspruch
- Zahnspange, falsche Behandlungsmethode
Bisher hohe Zusprüche für eigene Verletzungen
Entscheidungen zum Trauerschmerzengeld, also für Schmerz und Trauer durch Verletzungen oder Tod von nahestehenden Personen oder von Tieren
Zuspruch für das Miterleben des Todes einer fremden Person
Checkliste für Ansprüche aus der Verletzung von Personen (A)
Checkliste für Ansprüche aus dem Tode von Personen (B)
Europäischer Unfallbericht
Abkürzungen und Literaturhinweise
Über den Autor
Besprechung der Entscheidungen des UVS in Tirol
uvs-2005/K11/1558-6 und uvs-2005/K11/1559-5 zum Nachweis der gewerberechtlichen Befugnis und zum Ausscheiden bei Konkurs einer Vorgänger-GmbH im Vergabeverfahren.
Quelle: Zeitschrift für Vergaberecht und Beschaffungspraxis 2006, 154
Schmerzengeld nach einem Unfall
Wofür bekomme ich Schmerzengeld ? Ein Ratgeber für Verletze, für Unfallopfer, Rechtsanwälte, Richter, Versicherungen und für alle, die mit Unfällen zu tun haben.
Quelle: Verlag Österreich, Wien 2006
Spannendes zum Schmerzengeld – Die neuesten Entwicklungen in Österreich
Rechtspolitik und Berufspolitik
Festzeitschrift zum 65. Geburtstag von Felix Busse
C.H. Beck Verlag
Seite 89 ff
C.H.BECK ISBN 978-3-406-54295-4
Gewicht: 733 g
Fatal Accidents and Secondary Victims Compensaion in Austria
in Personal Injury Compensation in Europe Series: Fatal Accidents & Secondary Victims, a Comparative Study
by PEOPIL – The Pan-European Organisation of Personal Injury Lawyers, XPL Publishing, St. Albans, United Kingdom
Seite 17 ff
Austria: Trade Marks: “Walkman a Generic Term
Quelle: European Intellectual Property Review 2003, N-86
Austria: New Competition Law
Quelle: European Competition Law Review 2003, N-97
Neue FIS – Verhaltensregeln
Quelle: Der Skilehrer, Hrsg. Tiroler Schilehrer Verband, 1/2003
Risiko durch verkürzte Fristen im beschleunigten Vergabeverfahren
Quelle: Zeitschrift für Vergaberecht und Beschaffungspraxis 2003, 113
Die Suche nach kreativen Lösungen
im Handbuch Mediation, herausgegeben von Haft/Schlieffen, Mitautor
Quelle: Beck Verlag, München 2002
Anmerkung zur Entscheidung des UVS Oberösterreich zu § 59 Abs. 1a Oö Vergabegesetz (Zuschlagserteilung während der Stillhaltefrist absolut nichtig)
Quelle: Zeitschrift für Vergaberecht und Beschaffungspraxis 2002, 106
Weg mit den ‚Privilegien’ der Anwälte!
Bericht über die Charta der Rechte der Klienten, präsentiert von der Tiroler Rechtsanwaltskammer aus Anlass ihres 150-jährigen Bestehens am 18. Mai 2001 in Innsbruck mit dem deutschen, französischen und englischen Text der Charta.
Quelle: Österreichisches Anwaltsblatt, Wien, April 2002, Seite 228
Oberösterreichisches Vergabegesetz: Mangelhafte Umsetzung der Ökopunkte-Entscheidung des EuGH?
Quelle: Zeitschrift für Vergaberecht und Beschaffungspraxis 2002, 78
Kreativität bei Verhandlungen und im Alltag – 444 Denkanstöße, 157 Beispiele
Hinweise für Rechtsanwälte, Unternehmer, Wirtschaftstreuhänder, Mediatoren, Richter, Politiker und alle anderen, die täglich verhandeln oder Probleme mit Kreativität lösen wollen.
Quelle: Manz Verlag Wien, Dr. Otto Schmidt Verlag Köln, 2001
Sonntag Nachmittag kein Parteienverkehr – Chancen der Tiroler Anwaltschaft
Quelle: Festschrift der Tiroler Rechtsanwaltskammer zu Ihrem 150-jährigen Bestehen – Einblicke und Ausblicke, Innsbruck 2001
Schmerzengeld für ein verkürztes Leben
Quelle: Pro Iustitia et Scientia – Festgabe zum 80. Geburtstag von Karl Kohlegger, herausgegeben von Kurt Ebert, Verlag Österreich, Wien, 2001, Seite 239
Horror Todesstrafe
Quelle: Österreichisches Anwaltsblatt, Dezember 2001, Seite 676
Schmerzengeld für ein verkürztes Leben
Quelle: Berliner Anwaltsblatt, Berlin, November 2001, Seite 612 & Dezember 2001, Seite 690
Verfahrenshilfe – gleiche Sorgfalt und noch größere Geduld – Eine Glosse
Quelle: Österreichisches Anwaltsblatt, Wien, November 2001, Seite 604
Die Chancen der Globalisierung für die Tiroler Rechtsanwälte
Quelle: econova – Sonderausgabe – Tiroler Rechtsanwaltsverzeichnis, Seite 8, Innsbruck, September 2001
Endlich mehr Schmerzensgeld
Quelle: Tiroler Tageszeitung, 7. August 2001
Seminar der Europäischen Vereinigung der Schadenersatzjuristen (PEOPIL) in Innsbruck
Quelle: Zeitschrift für Verkehrsrecht, Wien, Juli/August 2001, Seite 230
Austria: Top Stellenmarkt – Liability for a third party’s website if a link leads to that website
European Competition Law Review 2001, N-87
Schmerzengeld für ein verkürztes Leben
Zusammenfassung des Vortrages im Rahmen des von der Europäischen Vereinigung der Schadenersatzjuristen (Peopil – Pan European Organisation of Personal Injury Laywers) im Februar 2001 in Innsbruck abgehaltenen Seminars.
Quelle: Österreichisches Anwaltsblatt, Wien, Mai 2001, Seite 274
Austrian Supreme Court on the Acknowledgment of Account Balances
Quelle: Journal of International Banking Law 2001, 281
Legal Analysis: Austrian Supreme Court on the Bank’s Right to Raise Account Fees and the Bank’s Right to Transmit Client’s Personal Data
Quelle: Journal of International Banking Law 2001, 279
Höherer Schadenersatz, höheres Schmerzengeld für Opfer von Großunfällen, Ersatz für seelische Schmerzen der Angehörigen und für entgangenes Leben
Quelle: Salzburger Nachrichten vom 24. Februar 2001
Austria: Adolf Darbo AG – Purety of foodstuffs, Directive 79/112
Bericht aus der Kommission II beim Österreichischen Anwaltstag 2000 über die Unterschiede und die Gemeinsamkeiten rechtsberatender freier Berufe, die verfassungsrechtliche Absicherung anwaltlicher Vertretung, über das künftige und mögliche Berufsbild des Anwalts in Österreich, über sein künftiges Umfeld in Europa und seine Konkurrenzsituation
Quelle: Österreichisches Anwaltsblatt, Wien, Dezember 2000, Seite 726
Recent Developments in International Tort and Insurance Law and Practice – Compensation for Accidents in Austria
Quelle: Tort & Insurance Law Journal, published by the Tort and Insurance Practice Section – American Bar Association, Volume 35, Number 2, Chicago, 2000, 444
Produkthaftungs- und Produktsicherheitsrecht
Pro und Contra zur multidisziplinären Partnerschaft (MDP) – das Contra wiegt schwerer
Quelle: Österreichisches Anwaltsblatt, Wien, April 2000, 217
Vorsicht bei Werbung mit dem Slogan “höchst qualifizierte Schilehrer”
Quelle: Der Skilehrer, Hrsg. Tiroler Schilehrer Verband, 2/2000
Austria: Supreme Court – Internet Domain Names
Quelle: European Competition Law Review 2000, N-61
Besprechung des EuGH-Urteils C-205/98 v. 26.9.2000 Kommission./.Österreich (Brennermaut)
Quelle: The European Legal Forum 2-2000/01, S. 104
Austria: Intellectual Property/Computer Law – Internet Domain Names
Quelle: International Companies and Commercial Law Review 2000, N-51
Advertising Law in Europe and North America
Mitautor, 1999
Pistensicherung in der österreichischen Rechtsprechung
Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes, der Oberlandesgerichte und der Landesgerichte bis 27. Jänner 1998, davon 80 unveröffentlichte Entscheidungen.
Quelle: Linde Verlag Wien 1998
100 Jahre Vertrauen unserer Klienten: 1897 – 1997
Dokumentation zur Feier 100 Jahre Rechtsanwaltskanzlei im Kongresshaus Innsbruck.
Quelle: im Eigenverlag der Kanzlei Greiter Pegger Kofler & Partner, Innsbruck 1998
Austria: Corporate Insolvency – Loans secured by shareholders‘ lien
Quelle: International Companies and Commercial Law Review 1998, N-93
Austria: Company Law – Reorganisation
Quelle: International Companies and Commercial Law Review 1998, N-313
Accident Compensation in Austria
Quelle: Pan European Law Review, Vol 1, Number 2, Nicosia, 1997, 153
Handbuch des Werberechts in den EU-Staaten einschließlich Norwegen, Schweiz, Liechtenstein, und USA
Mitautor, Köln 1997
Die österreichische GmbH / The Austrian GmbH

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist nach dem Einzelunternehmen die beliebteste Rechtsform in Österreich.
Ein wesentlicher Grund hierfür liegt neben der beschränkten Haftung sicherlich in der breiten Verwendungsmöglichkeit einer GmbH: Neben personalistischen GmbHs, also GmbHs, die aufgrund ihrer rechtlichen Ausgestaltung einer Personengesellschaft angenähert sind, sind auch GmbHs, die weitgehend Aktiengesellschaften (AG) angenähert sind, denkbar.
Zudem kann eine GmbH zu fast jedem erdenklichem Zweck gegründet werden, sofern keine berufsspezifischen Bestimmungen dagegen sprechen.
Dieser Leitfaden soll vor allem Unternehmen einen kurzen und prägnanten Überblick über die wesentlichen Merkmale einer GmbH geben und den Gründungsablauf erläutern.
Download (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)Download (The Austrian GmbH)
EWIV als neue Form grenzüberschreitender Zusammenarbeit
Quelle: Festschrift Lexa, Innsbruck 1995
Austria: Banking – Foreign Exchange, Margin Transactions
Quelle: International Companies and Commercial Law Review 1995, C215
Vehicles for Foreign Investment in Austria
Quelle: International Companies and Commercial Law Review 1995, 417
Austria: Derivatives
Quelle: Journal of International Banking Law 1995, N237
Personal Injury Awards in EU and EFTA Countries
an Industry Report prepared by David McIntosh and Marjorie Holmes, Published in Association with Tokio Marine and Fire Insurance Company; Mitautor, London 1994
Taxation of Private Investment – A European Guide
Mitautor, Genf 1994
Handbuch der internationalen Zwangvollstreckung
Mitautor, Deutschland 1994
The Taxation of Private Investment – A European Guide
Mitautor, Genf, 1994
Austrian Conflict of Laws in International Business Transactions
Quelle: Comparative Law Yearbook of International Business Center for International Legal Studies, 1994
Die Niederlassungsfreiheit und der Anwaltsberuf
Quelle: Tiroler Perspektiven, Magazin für Politik, Wirtschaft und Kultur, Innsbruck, Nummer 1/1994
L’esecuzione delle sentenze Austriache in Italia è delle sentenze Italiane
Austrian Immigration and Nationality Laws
Mitautor, International Immigration, Nationality Law published by the Center of International Legal Studies, Salzburg 1993
Guide to European Company Laws
Mitautor, London 1993
Export-Import in der Praxis
Quelle: Bundeswirtschaftskammer Wien, Mitautor seit 1975, letzte, 7. Auflage 1992
Summary of Doing Business in Austria
Mitautor, published in the European Mannual Food Industry 1992
Justiz und Richter zwischen Rechtsprechung, Öffentlichkeit und Politik
Vortrag im Rahmen der österreichischen Richterwoche im Mai 1990.
Quelle: Österreichisches Anwaltsblatt, Wien, September 1990, 478 und in der Schriftenreihe des Bundesministeriums für Justiz, Nr. 52, zur Richterwoche 1990 in Badgastein über Rechtspflege und Öffentlichkeit, Wien, 1991
Über den Umgang mit Rechtsanwälten

Inhaltsübersicht
Zum Geleit, Dr. Egmont Foregger, Bundesminister für Justiz, Wien
Vorwort, Rechtsanwalt Dr. Ernst Friedrich Mayr, Präsident der Tiroler Rechtsanwaltskammer, Innsbruck
Einleitung
I. Der erste Besuch beim Rechtsanwalt
II. Wie das Honorar des Rechtsanwaltes berechnet wird
- Die Abrechnungsarten für das Honorar
- Die Kosten im Zivilprozess
- Die Kosten der Strafverteidigung
- Abrechnung der Einzelleistungen
III. Wenn Ihnen das Honorar viel zu hoch erscheint
- Detaillierung der Einzelleistungen und der dafür verrechneten Kosten
- Überprüfung der Honorarnote durch einen anderen Rechtsanwalt
- Überprüfung der Honorarnote durch das Schiedsgericht der zuständigen Rechtsanwaltskammer
- Erstattung einer Disziplinaranzeige
- Und wenn Sie nichts tun…?
IV. Wie sind die Erfolgsaussichten für Ihren Prozess?
V. Der Prozess läuft – und mit ihm die Kosten
VI. Sie haben den Prozess gewonnen, warum sollen Sie trotzdem Kosten zahlen?
- Ihr Prozessgegner ist vermögenslos oder verzogen
- Sie haben nur teilweise gewonnen
- Ihr Anwalt hat umfangreiche vor- oder außerprozessuale Leistungen erbracht
- Ihr Anwalt hat nach Einzelleistungen abgerechnet
- Es wurde eine vergleichsweise Regelung getroffen
VII. Der Anwalt als Vertreter der Gegenpartei
VIII. Prozessführung ohne Kosten
- Verfahrenshilfe
- Rechtsschutzversicherung
IX. Die Pflichten Ihres Rechtsanwaltes
- Bindung des Rechtsanwaltes an das Gesetz
- Treuepflicht zum Klienten
- Verpflichtung zur Verschwiegenheit
- Umgehende Abrechnung eingegangener Fremdgelder
- Hinterlegung eingegangener Gelder bei strittiger Kostenhöhe
- Gewissenhaftigkeit
X. Anwaltswechsel und Vollmachtskündigung
Xl. Disziplinäre Verantwortlichkeit des Anwaltes
XII. Was kann der Anwalt alles für Sie erledigen?
XIII. Die wichtigsten zwölf Regeln im Umgang mit Rechtsanwälten
- Machen Sie selber, was Sie selber machen können
- Suchen Sie sich den richtigen Anwalt aus
- Bereiten Sie Ihren Besuch beim Rechtsanwalt genau vor- lnformationsvorbereitung für einen Verkehrsunfall- Informationsvorbereitung für einen Gesellschaftsvertrag- lnformationsvorbereitung für einen Mietvertrag- Informationsvorbereitung für den Kauf von Liegenschaften
– Informationsvorbereitung, wenn Sie geklagt wurden
– Informationsvorbereitung für eine Forderungseintreibung
– Informationsvorbereitung für ein Testament
- Gehen Sie möglichst schnell zum Rechtsanwalt
- Gehen Sie möglichst schon ,,vorher” zum Rechtsanwalt
- Fragen Sie den Rechtsanwalt nach der Höhe seines Honorars
- Lassen Sie sich den Umfang des Auftrages und den vereinbarten Kostenrahmen schriftlich bestätigen
- Lassen Sie sich von Ihrem Rechtsanwalt ein Gutachten über Ihre Prozesschancen machen
- Halten Sie Ihren Anwalt immer am laufenden
- Lassen Sie sich regelmäßig von Ihrem Anwalt berichten
- Lassen Sie sich regelmäßig Abrechnungen schicken
- Trachten Sie danach, dass der Gesprächspartner bei Ihnen und beim Anwalt gleich bleibt
XIV. Anhang
- Standesrichtlinien
- Autonome Honorarrichtlinien
- Rechtsanwaltstarif
- Rechtsanwaltsordnung
- Anschriften der Rechtsanwaltskammern in den österreichischen Bundesländern und deren Präsidenten
- Öffnungszeiten der unentgeltlichen Beratungsstellen der Rechtsanwaltskammern – ,,Erste Anwaltliche Auskunft”
Stichwortverzeichnis
Über den Autor
Agency and Distribution Agreements in Austria
Quelle: International Agency and Distribution Agreements published by Butterworth, 1991
Das jugoslawische Gesellschaftsrecht
Quelle: Zeitschrift für Gesellschafts- und Unternehmensrecht 1991, 138
Das Bankgeheimnis in der österreichischen Judikatur
Entscheidungen des österreichischen Obersten Gerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes zum österreichischen Bankgeheimnis bis 7. September 1989.
Quelle: Prugg-Verlag, Eisenstadt, 1990
Kreativität in der Praxis: Der Schlüssel zum persönlichen und beruflichen Erfolg
Checkliste mit 222 Denkanstößen, 71 Beispiele.
Quelle: Kulturverlag, Thaur bei Innsbruck, 1990
Wodurch kann Österreich als Finanzplatz attraktiver werden, unter besonderer Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen
in Schriftenreihe des österreichischen Forschungsinstitutes für Sparkassenwesen, Wien, Heft 2, 1990
Der Schlüssel zum politischen Erfolg: Bürgernähe in der Praxis – 368 Denkanstöße
Ein Leitfaden für Gemeinderäte, Bürgermeister und andere politisch Verantwortliche.
Quelle: Österreichischer Kulturverlag, Thaur bei Innsbruck 1989
Seilbahnen, Sessel- und Schlepplifte, Verkehrssicherungspflicht, Pistensicherungspflicht, Pistenpräparierungsfahrzeuge in der österreichischen Rechtsprechung
Quelle: Handbuch des Sportrechts, Dokumentation mit Erläuterungen, herausgegeben von Dr. jur. Eike Reschke, Kanzler der Deutschen Sporthochschule Köln, Luchterhand-Verlag, 1989
Das Auskunftsrecht des Aktionärs und des Partizipanten gemäß § 112 Aktiengesetz
Quelle: Österreichische Juristenzeitung, Wien, September 1989
How to Get Compensation for Accidents in Austria As Illustrated by Ski Accident Cases
Quelle: The Transnational Lawyer, Washington, Nr. 2, 1988
Über den Umgang mit Rechtsanwälten – 12 Regeln
Ein Leitfaden für Unternehmer und Privatpersonen. Erschienen aus Anlaß des 90jährigen Bestehens der im Herbst 1897 von Dr. Josef Greiter eröffneten Anwaltskanzlei, mit einem Vorwort des Bundesministers für Justiz Dr. Egmont ForeggerPrugg-Verlag, Eisenstadt 1987
Inhaltsübersicht
Zum Geleit, Dr. Egmont Foregger, Bundesminister für Justiz, Wien
Vorwort, Rechtsanwalt Dr. Ernst Friedrich Mayr, Präsident der Tiroler Rechtsanwaltskammer, Innsbruck
Einleitung
I. Der erste Besuch beim Rechtsanwalt
II. Wie das Honorar des Rechtsanwaltes berechnet wird
- Die Abrechnungsarten für das Honorar
- Die Kosten im Zivilprozess
- Die Kosten der Strafverteidigung
- Abrechnung der Einzelleistungen
III. Wenn Ihnen das Honorar viel zu hoch erscheint
- Detaillierung der Einzelleistungen und der dafür verrechneten Kosten
- Überprüfung der Honorarnote durch einen anderen Rechtsanwalt
- Überprüfung der Honorarnote durch das Schiedsgericht der zuständigen Rechtsanwaltskammer
- Erstattung einer Disziplinaranzeige
- Und wenn Sie nichts tun…?
IV. Wie sind die Erfolgsaussichten für Ihren Prozess?
V. Der Prozess läuft – und mit ihm die Kosten
VI. Sie haben den Prozess gewonnen, warum sollen Sie trotzdem Kosten zahlen?
- Ihr Prozessgegner ist vermögenslos oder verzogen
- Sie haben nur teilweise gewonnen
- Ihr Anwalt hat umfangreiche vor- oder außerprozessuale Leistungen erbracht
- Ihr Anwalt hat nach Einzelleistungen abgerechnet
- Es wurde eine vergleichsweise Regelung getroffen
VII. Der Anwalt als Vertreter der Gegenpartei
VIII. Prozessführung ohne Kosten
- Verfahrenshilfe
- Rechtsschutzversicherung
IX. Die Pflichten Ihres Rechtsanwaltes
- Bindung des Rechtsanwaltes an das Gesetz
- Treuepflicht zum Klienten
- Verpflichtung zur Verschwiegenheit
- Umgehende Abrechnung eingegangener Fremdgelder
- Hinterlegung eingegangener Gelder bei strittiger Kostenhöhe
- Gewissenhaftigkeit
X. Anwaltswechsel und Vollmachtskündigung
Xl. Disziplinäre Verantwortlichkeit des Anwaltes
XII. Was kann der Anwalt alles für Sie erledigen?
XIII. Die wichtigsten zwölf Regeln im Umgang mit Rechtsanwälten
- Machen Sie selber, was Sie selber machen können
- Suchen Sie sich den richtigen Anwalt aus
- Bereiten Sie Ihren Besuch beim Rechtsanwalt genau vor- lnformationsvorbereitung für einen Verkehrsunfall- Informationsvorbereitung für einen Gesellschaftsvertrag- lnformationsvorbereitung für einen Mietvertrag
– Informationsvorbereitung für den Kauf von Liegenschaften
– Informationsvorbereitung, wenn Sie geklagt wurden
– Informationsvorbereitung für eine Forderungseintreibung
– Informationsvorbereitung für ein Testament
- Gehen Sie möglichst schnell zum Rechtsanwalt
- Gehen Sie möglichst schon ,,vorher” zum Rechtsanwalt
- Fragen Sie den Rechtsanwalt nach der Höhe seines Honorars
- Lassen Sie sich den Umfang des Auftrages und den vereinbarten Kostenrahmen schriftlich bestätigen
- Lassen Sie sich von Ihrem Rechtsanwalt ein Gutachten über Ihre Prozesschancen machen
- Halten Sie Ihren Anwalt immer am laufenden
- Lassen Sie sich regelmäßig von Ihrem Anwalt berichten
- Lassen Sie sich regelmäßig Abrechnungen schicken
- Trachten Sie danach, dass der Gesprächspartner bei Ihnen und beim Anwalt gleich bleibt
XIV. Anhang
- Standesrichtlinien
- Autonome Honorarrichtlinien
- Rechtsanwaltstarif
- Rechtsanwaltsordnung
- Anschriften der Rechtsanwaltskammern in den österreichischen Bundesländern und deren Präsidenten
- Öffnungszeiten der unentgeltlichen Beratungsstellen der Rechtsanwaltskammern – ,,Erste Anwaltliche Auskunft”
How To Get Your Money in Foreigns Countries
A Survey of Court Costs and Lawyer’s Fees in 151 Countries.
Quelle: Kluwer Law and Taxation Publishers, Deventer, Antwerpen, London, Frankfurt, Boston, New York, 1987
Kartellfalle EG-Abkommen
Quelle: Industrie, Die Wochenzeitschrift für Unternehmer und Führungskräfte, offizielles Organ der Vereinigung österreichischer Industrieller, Wien, Nr. 19, 1987
Recht und Gesetz für jedermann
Quelle: Verlag Das Beste GmbH, Mitautor, Stuttgart 1985
CMR-Gerichtsurteile, Entscheidungen zum internationalen Transportrecht
CMR-Urteile des österreichischen Obersten Gerichtshofes einschließlich der unveröffentlichten Entscheidungen bis 1985.
Quelle: Prugg-Verlag, Eisenstadt 1985
Guide to International Collections
Quelle: American Collectors Association Inc., Mitautor, Minneapolis, 1985
Anregungen aus der Organisation des Anwaltsstandes in der Republik Irland
Quelle: Österreichischen Anwaltsblatt, Wien, Februar 1983
Haftung bei vernachlässigter Pistensicherung
in Schul- und Sportstättenbau.
Quelle: Mitteilungsblatt des Österreichischen Institutes für Schul- und Sportstättenbau Nr. 2, Wien, 1981
Gerichtsurteile für Fremdenverkehr und Sport
veröffentlichte und unveröffentlichte Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes von 1919 bis 1979.
Quelle: Prugg-Verlag, Eisenstadt, 1979
International Estate Cases
Quelle: International Academy of Estate and Trust Law, Seminars in Vienna and Munich edited by Judge Arthur K. Marshall, Mitautor, Los Angeles, 1979
Computer in der Rechtsanwaltskanzlei
Quelle: Österreichischen Anwaltsblatt, Wien, Jänner 1978
Law and Judicial Systems of Nations
edited by Charles S. Rhyne, Mitautor, Washington 1978
International Handbook on Contracts of Employment
Mitautor, Kluwer-Verlag, Deventer, Niederlande, 1976
Betriebsberater zwischen Gewerbe und freiem Beruf – Möglichkeiten der gesetzlichen Fundierung der Betriebsberater als Berufsstand
in der Dokumentation des ersten österreichischen Betriebsberatertages, herausgegeben von der Bundesgruppe der Betriebsberater und Betriebsorganisationen 1976
Forderungseintreibung im Ausland
Quelle: Außenhandelstaschenbuch der Bundeswirtschaftskammer Wien 1976
Kostenrecht in Liechtenstein
Länderbeitrag veröffentlicht in der Darstellung über die Vortragsveranstaltung der e.i. (euro ius) e.V. vom 19.09.2008 in Frankfurt a.M. zum europäischen Kostenrecht