Verbot des Vertriebs über Amazon zulässig? EuGH Entscheidung wird erwartet.

Der Vertrieb über Drittplattformen wie Amazon ist für viele Hersteller ein Übel. Vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) behängt derzeit ein Verfahren, in dem es darum geht, ob Hersteller von Luxusartikel ihren Händlern den Vertrieb über Drittplatt­formen wie Amazon verbieten dürfen. Der Generalanwalt beim EuGH meint ja (EuGH-Generalanwalt 26.7.2017,  Rs C-230/16 (Coty Germany).

Coty Germany, ein Hersteller von Luxus-Kosmetika, vertreibt seine Produkte über ein selektives Vertriebssystem. Das ist ein System, in dem Hersteller von (Luxus-)Artikeln ihre Produkte nur an bestimmte Vertriebspartner verkaufen, die wiederum anhand bestimmter Merkmale objektiv ausgewählt werden. Die zum System zugelassenen Vertriebspartner dürfen die Artikel nicht an Händler verkaufen, die außerhalb des Systems sind.

Oft wird ein selektives Vertriebssystem gewählt, um das Image eines Luxusartikels zu schützen. Das geschieht eben dadurch, dass die Händler bestimmte Qualitätsmerkmale erfüllen müssen. Auch technisch komplexe Produkte werden aufgrund der erforderlichen Beratung und Schulung oft selektiv vertrieben.

Coty Germany hat seinen autorisierten Händlern vertraglich verboten, die Produkte im Internet über Drittplattformen zu vertreiben. Einer der Händler hat die Produkte dennoch sowohl über die eigene Internet-Plattform als auch über Amazon vertrieben. Daraufhin wurde er von Coty Germany geklagt.

Der EuGH hat nun zu entscheiden, ob in einem selektiven Vertriebssystem ein Verbot des Vertriebes über Drittplattformen kartellrechtlich zulässig ist oder nicht. Nach der bisherigen Rechtsprechung des EuGH (insbesondere Pierre Fabre) schien ein solches Verbot eher unzulässig zu sein.

Noch hat der EuGH den Fall Coty nicht entschieden. Allerding hat der Generalwalt bereits seinen Schlussantrag vorgelegt. Der EuGH ist daran zwar nicht gebunden, folgt jedoch in ca. 80% der Fälle dem Generalanwalt. Im Fall Coty ist der Generalanwalt zum Schluss gekommen, dass das Verbot des Vertriebes über Drittplattformen zulässig sein kann.

Dafür müssen aber bestimmte Voraussetzungen vorliegen:

  1. Objektive Auswahl der Händler nach qualitativen Kriterien: Die Auswahl der Vertriebspartner erfolgt anhand qualitativer Gesichtspunkte, einheitlich und ohne Diskriminierung. Es werden keine Vertriebspartner und –wege willkürlich ausgeschlossen.
  2. Luxusimage: Das System dient der Sicherstellung des Luxusimages der Waren. Eine „anspruchsvolle Präsentation“ kann notwendig sein, um das Luxusimage zu wahren und den richtigen Gebrauch einer Ware zu gewährleisten.
  3. Kein absolutes Internetverbot: Es darf kein absolutes Verbot des Online-Verkaufs vorgesehen werden. Den Vertriebshändlern steht es im Fall Coty beispielsweise frei, die Waren über den eigenen Online-Shop oder über nach außen nicht erkennbare Drittplattformen anzubieten.
  4. Verhältnismäßigkeit: Die entsprechende Vertragsklausel, die den Online-Vertrieb durch Drittplattformen untersagt, darf nicht über das hinausgehen, was unbedingt erforderlich ist.

Es bleibt abzuwarten, ob sich der EuGH dem Schlussantrag des Generalanwaltes anschließen wird. Eine Entscheidung dürfte noch in diesem Jahr ergehen.

RA Dr. Georg Huber, LL.M.

Pressemeitteilung des EuGH

Schlussantrag des GA

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