Richtungsweisende Entscheidung des OGH zu Freeride-Rennen

Greiter Pegger Kofler & Partner erwirken Entschädigung für verletzten Rennläufer

Im März 2010 fand in Ischgl ein Skirennen im freien Gelände (Freeride-Rennen) statt. Dabei wurden vom Veranstalter entlang der Abfahrtspur Richtungstore gesteckt.

Die Teilnehmer des Skirennens hatten keine Möglichkeit, den Verlauf der Rennstrecke vor dem Start zu besichtigen.

Die Rennstrecke führte direkt auf einen 4-5 m tiefen Graben zu. Unmittelbar vor diesem Graben wurde ein einzelnes Richtungstor gesteckt.

Viele Rennläufer stürzten in diesem Graben, da sie ihn zu spät sahen. Mehrere Rennläufer wurden zum Teil schwer verletzt.

Vertreten durch RA Univ.-Prof. Mag. Dr. Franz Pegger und RA Dr. Silvia Moser M.A., beide Partner bei Greiter Pegger Kofler & Partner, klagte ein verletzter Rennläufer den Veranstalter auf Schadenersatz, weil das Setzen eines Richtungstores vor einem tiefen Graben einen Sorgfaltsverstoß darstellt.

Zur Frage, welche Sorgfaltsanforderungen den Veranstalter eines Freeride-Skirennens mit vorgegebener Strecke treffen, gab es bis dato noch keine Rechtsprechung des OGH.

Nun hat der OGH entschieden, dass der Veranstalter eines Skirennens mit vorgegebener Strecke im freien Gelände für atypische Hindernisse haftet, wenn ihm derartige Hindernisse bekannt sind.

Ein 4-5 m tiefer Graben sei zwar im freien Gelände grundsätzlich nichts Ungewöhnliches, so der OGH. Der Veranstalter habe allerdings durch das Richtungstor unmittelbar auf einer Geländekante, hinter der sich ein so tiefer Graben befand, eine atypische Gefahr geschaffen. Die Teilnehmer des Skirennens wurden ja geradezu zum Gefahrenbereich ohne Absicherung hingeleitet, betonte der OGH.

Deshalb hafte der Veranstalter.

OGH 20.05.2015, 7 Ob 68/15y

Bericht Kronenzeitung 05.07.2015

Bericht TT 28.07.2015

Magazin Tiroler Schilehrerverband :Haftung bei Freeride-Rennen

Unser Netzwerk