OGH bestätigt Schischulvorbehalt

Der Oberste Gerichtshof stellt klar, dass für die Erteilung von Schischulunterricht zwingend eine Schischulbewilligung erforderlich ist. Eine Gewerbeberechtigung für Lebens- und Sozialberatung genügt nicht.

Im Anlassfall erteilte der Inhaber einer Gewerbeberechtigung für Lebens- und Sozialberatung in Tirol erwerbsmäßig Langlaufunterricht, ohne über die dafür im Tiroler Schischulgesetz vorgeschriebene Schischulbewilligung zu verfügen (sog. Schischulvorbehalt). Der Inhaber stellte sich dabei auf den Standpunkt, er sei im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zur Erteilung von Langlauftraining im Sinne einer sportwissenschaftlichen Beratung berechtigt.

Der Tiroler Schilehrerverband (TSLV) , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Georg Huber, LL.M. von Greiter Pegger Kofler & Partner, sah darin eine Umgehung des Schischulvorbehalts und zog vor Gericht. Nachdem der TSLV bereits in den ersten beiden Instanzen Recht bekommen hatte, schloss sich nun auch der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 11. August 2015 (4 Ob 93/15b) dieser Rechtsansicht an und untersagte dem Beklagten die weitere Erteilung von Langlaufunterricht.

Der Oberste Gerichtshof bekräftigte, dass eine Gewerbeberechtigung für die Erteilung von Schiunterricht im Sinne eines Vermittelns von Bewegungstechniken nicht ausreiche, sondern dass Schiunterricht ausschließlich im Rahmen bewilligter Schischulen zulässig sei.

Des Weiteren erklärte der Oberste Gerichtshof, dass er keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Schischulvorbehalts habe. Dieser liege im Hinblick auf die mit der Ausübung des Schisports verbundenen alpinen Gefahren im öffentlichen Interesse und sei daher gerechtfertigt.

Der Tiroler Schilehrerverband zeigte sich über diese Entscheidung sehr erfreut, ist darin doch ein klares Bekenntnis zur Qualität und zum ausgezeichneten Ruf der Tiroler Schischulen zu sehen.

OGH 4 Ob 93/15b

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